Wann muss die Kaution gezahlt werden? Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Umziehen ist ein sehr teurer Akt, den sich viele Normal- oder Geringverdiener fast nicht mehr leisten können. Oft muss die alte Wohnung aufwändig renoviert werden, der Umzugsspediteur fordert nicht selten vierstellige Beträge und in der neuen Wohnung möchte man gerne eine neue Einrichtung aufbauen. Wenn der Vermieter dann noch bis zu drei Kaltmieten Kaution einfordert und zudem für gute Wohnlagen unverschämte Mieten fordert, dann kann das einfach zu viel sein, um es noch stemmen zu können.

Vielen Mietern bleibt jedoch nichts weiter über, als dennoch die Wohnung zu mieten, die sie haben können, da es einfach keine Alternativen gibt. In dem Fall stellt sich natürlich die Frage, bis wann die Kaution gezahlt werden muss und was passiert, wenn diese nicht pünktlich gezahlt wird.

Der Vermieter kann für Wohnraum bis zu drei Kaltmieten als Kaution verlangen. Diese Summe muss mit wenigstens einer Kaltmiete zum Monatsanfang beglichen werden, bis die volle Kautionssumme entrichtet wurde. Wenn drei Kaltmieten verlangt werden, dann müssen diese somit in drei Monaten jeweils zum Monatsanfang mit wenigstens einer Kaltmiete entrichtet werden. Sollte der Mieter in Zahlungsverzug geraten, dann sollte er wissen, dass er mit dem Verzug von zwei ganzen Kaltmieten der Kautionssumme fristlos gekündigt werden kann.

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Vorsicht: Bei Nichtzahlung droht die Kündigung

Viele Vermieter werden in dem Fall, dass Mieten und zwei Kaltmieten Kautionssumme ausbleiben, nicht lange fackeln und werden in dem Moment, in dem sie fristlos kündigen können, dieses auch tun. Der Mieter sollte demnach sehr bemüht sein, wenigstens etwas mehr als eine Kaltmiete an Kaution zu entrichten, damit er dem Vermieter keinen Grund zu einer fristlosen Kündigung bietet. Aber auch wenn man dem Vermieter soweit entgegen kommt, kann dieser immer noch mit der Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm das Mietverhältnis nicht zusagt. Demnach sollte man als Mieter sehr bemüht sein, dem Mieter keinen Grund zur Kündigung zu geben, da diese Kündigung nur bis zu einem gewissen Grad anfechtbar ist und man die Anwaltskosten selber tragen müsste.

Wenn man als Mieter aufgrund eines geringen Einkommens nicht mehr dazu in der Lage ist, sämtliche Forderungen für Miete und Kaution zu bedienen, dann sollte das zuständige Amt für Harz IV aufgesucht werden. Wenn das Privatvermögen einen Betrag von 2.600 Euro nicht übersteigt und der Verdienst unter einem gewissen Richtwert liegt, ist das Amt dazu verpflichtet, die volle Kautionssumme zu stellen. Es muss sogar die Einkünfte bis zu dem Richtwert aufstocken. Wenn das Amt die Kautionssumme stellt und der Vermieter nach dem Ende vom Mietverhältnis Forderungen geltend macht, dann wird dieses Geld nicht vom Mieter zurückgefordert. Demnach ist der Mieter selbst schuld, wenn er im Bewilligungsfall die Kaution auch nur anteilig aus eigenen Mitteln entrichten würde. Jedoch kann der Vermieter berechtigte Kosten über die Kautionssumme hinaus geltend machen, für die das Amt dann nicht einspringt. Demnach sollte der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses bemüht sein, die Wohnung in einem Zustand zu übergeben, bei dem nur geringe Kosten für eine Instandsetzung geltend gemacht werden könnten. 


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