Der EU-Zahlungsverkehr

Erfolg für Verbraucher beim EU-Zahlungsverkehr – Überweisungen und Lastschriftverfahren bleiben verbraucherfreundlich

Verbraucherfreundlicher als ursprünglich geplant sind die vom EU-Parlament verabschiedeten Regelungen (15.02.2012) zum europäischen Zahlungsverkehr (SEPA). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt insbesondere, dass die Kontoangaben mit über dreißig Stellen vom Tisch sind und der Schutz von Verbrauchern bei Lastschriftverfahren weitgehend gewahrt bleibt. Für beides hatte sich der vzbv wiederholt eingesetzt. „Der Zahlungsverkehr bleibt für Verbraucher praktikabel“, erklärt Manfred Westphal, Leiter des Fachbereichs Finanzdienstleistungen. An ein paar Neuerungen müssen sich die Kunden allerdings gewöhnen, wenn die Regelungen am 1. Februar 2014 in Kraft treten.

Für Überweisungen ist dann auch innerhalb von Deutschland die 22-stellige IBAN-Nummer erforderlich. Diese besteht im Regelfall aus einem Kennzeichen für Deutschland DE und einer zweistelligen Prüfziffer, gefolgt von der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer. Unterm Strich müssen sich deutsche Verbraucher also nur zwei neue Ziffern merken. Die ursprünglichen Planungen der Zahlungsdienstleister auch im Inland eine zusammen dreiunddreißigstellige Buchstaben und Nummerkombination angeben zu müssen, wurden dagegen gestoppt.

Lastschriften bleiben frei rückbuchbar

Lastschriften bleiben zudem für Verbraucher in Deutschland frei rückbuchbar. Dies ist eine wichtige Schutzfunktion, für den Fall, dass Anbieter einer bezahlten Leistung nicht nachkommen. Die Regelung gilt vorerst nur für Einzugsermächtigungen, die im Zuge der SEPA-Einführungen umgestellt werden. Die Kommission ist jedoch beauftragt, das neue SEPA-Lastschriftverfahren insgesamt in dieser Form zu gestalten. Eine Kröte müssen die deutschen Verbraucher dennoch schlucken: Die Frist zur Rückbuchung wird auf acht Wochen verkürzt. „Kunden sollten sich erkundigen. Erste Banken ändern bereits ihre Geschäftsbedingungen. Diese werden schon vor 2014 in Kraft treten.“, warnt Westphal. Zudem werden Einzugsermächtigungen, die Verbraucher bisher nicht mit Unterschrift erteilt haben, zum Beispiel im Internet, werden vor dem 01.02.2014 nochmals schriftlich bestätigt werden müssen.

Zahlung mit Unterschrift und Karte weiterhin möglich

Ein weiteres positives Ergebnis des heutigen Parlamentsbeschlusses: Übergangsweise können Kunden wie gehabt an der Supermarktkasse per Lastschrift mit Karte und Unterschrift zahlen. Über das Internet ist das neue SEPA-Lastschriftverfahren aber bisher nicht möglich. Hier müssen erst noch entsprechende Produkte geschaffen werden.

SEPA kommt – Was sich für Verbraucher ändert

Ab dem 1.2.2014 wird der einheitliche europäische Zahlungsverkehr SEPA den bisherigen deutschen Überweisungsverkehr und die deutschen Lastschriften ersetzen. Darauf hat sich die EU nun verständigt. Doch was bedeutet das für die Verbraucher? Der vzbv stellt die wichtigsten Änderungen vor:

Überweisung: Die IBAN (ein 22-stelliger Code, in Deutschland bestehend aus einem „DE“, einer zweistelligen neuen Prüfziffer und in der Regel gefolgt von der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer) wird Kontonummer und Bankleitzahl für Überweisungen in Deutschland ablösen. Noch zwei Jahre lang, können aber auch die alten Angaben Bankleitzahl und Kontonummer genutzt werden. Sie werden dann von der Bank umgerechnet.

Ab 2016 kann dann mit der IBAN alleine auch nach Europa überwiesen werden. Bis dahin bedarf es dazu noch eines zusätzlichen Buchstaben-Zahlencodes in Form der BIC (internationaler Bankleitzahl / SWIFT) mit weiteren elf Stellen. Ziel der Umstellung soll es aber sein, dass es zwischen einer innerdeutschen und einer innereuropäischen Euro-Überweisung gar keinen Unterschied mehr gibt. Vor dem Hintergrund der langen neuen Kontonummer IBAN, die für sich alle notwendigen Angaben enthält, wäre ein früherer Wegfall der BIC wünschenswert gewesen. Die IBAN reduziert jedoch zumindest die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, da die hinzukommende Prüfziffer einheitlich berechnet ist. Verbraucher werden somit früher gewarnt, wenn sie sich bei der Angabe verschreiben.

Einzugsermächtigungen: Auch unter SEPA behalten bisherige Einzugsermächtigungen ihre unbeschränkte Rückbuchbarkeit – und zwar zum Datum, an dem der Betrag vom Konto abgebucht wurde. Die Frist jedoch verkürzt sich auf acht Wochen ab Buchung statt bisher sechs Wochen nach Abrechnungsschluss (meist Quartalsende).

Lange Zeit war unklar, ob die für deutsche Verbraucher wichtige bedingungsfreie Rückbuchbarkeit einer Einzugsermächtigung auch unter SEPA dauerhaft so bestehen bleibt, und ob man daher die Millionen von Einzugsermächtigungen umstellen kann. Nun gilt: Alle schriftlich einmal erteilten Einzugsermächtigungen gelten fort und werden zum 1.2.2014 zu den so genannten neuen SEPA-Mandaten. Alle Probleme sind mit der Einigung noch nicht gelöst. Einzugsermächtigungen, die nicht schriftlich, sondern telefonisch oder per Internet erteilt wurden, können nicht übertragen werden. Auch eine neue sichere Form eines elektronischen Mandates gibt es noch nicht.

SEPA-Mandate: die künftigen Lastschriften

Auch die SEPA-Lastschrift ist derzeit genau wie die Einzugsermächtigung bedingungsfrei binnen acht Wochen ab Buchung rückholbar gestaltet. Die Erstattung wird auch hier zu dem Tag verrechnet, an dem abgebucht wurde. Dieses Recht ist aber veränderbar und nur von den Anbietern nach den gegenwärtigen Vertragsbedingungen (AGB) garantiert. Das zugehörige EU-Recht sieht einen Schutz der Rückbuchbarkeit für diese neue Lastschriftform noch nicht vor. Einen besseren Schutz der Zahlenden auch in der Zahlungsdienst-Richtlinie zu verankern wird darum eine Aufgabe des kommenden Jahres sein. Ein entsprechender Auftrag an die Kommission dazu wurde aber in der EU-Umstellungsverordnung, die jetzt kurz vor dem Abschluss steht, verankert.

Lastschrift per Karte – die ELV

Einige Sonderformen der bisherigen Lastschriften haben eine Übergangsfrist über den 1.2.2014 hinaus eingeräumt bekommen. Darunter auch die in Deutschland wichtige Elektronische Lastschrift ELV, mit der man per Unterschrift und „EC“-Karte (heute Giro-/Mastercard) an der Kasse zahlt.


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