Wo kann man den Kontostand und den Zahlungsverkehr sehen?

Jede einzelne Transaktion, die ein Kunde über sein Girokonto abwickelt, kann übersichtlich im Kontoauszug eingesehen werden. Kontoauszüge können dem Giroinhaber postalisch zugestellt oder direkt am Bankschalter ausgedruckt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht mit Hilfe der Geldkarte am Terminal. Nutzer von Online-Banking können ihre Kontoauszüge direkt über die jeweilige Internetplattform einsehen. Über ein entsprechendes Button kann dieser dann als PDF ausgedruckt werden.

Grundsätzlich laufen Überweisungen zwischen zwei Konten derselben Bank technisch fast zeitgleich ab, denn in diesem Falle brauchen die Informationen nicht erst an die hiesige Zentralbank übertragen werden. Vielmehr wird der Betrag buchungstechnisch nur noch zwischen den Konten umgebucht. Bankinterne Überweisungen ändern daher weder den Guthabenbetrag bei der Zentralbank noch das Gesamtguthaben aller Kundenkonten. Die Kontoinformation durch die überweisende Bank erfolgt vielmehr gegenüber ihren Kunden in Echtzeit. Um eine rechtzeitige Zahlung beim Zahlungspflichtigen zu erreichen, genügt es vollkommen, den Überweisungsbeleg innerhalb der vorgegebenen Frist bei der Bank einzureichen (Europäischer Gerichtshof, Az. RS. C-306/06). Danach erfolgt eine rechtzeitige Überweisungszahlung nur für den Fall, dass der Überweisungsbetrag auch innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist auf dem Empfängerkonto eingeht.

Dieselbe Rechtsprechung wendet der Europäische Gerichtshof übrigens auch für Überweisungen an Behörden an. Auch hier gilt der Betrag erst dann als bezahlt, wenn dieser auf dem Konto des Empfängers bereits gutgeschrieben wurde. In diesem Zusammenhang taucht dann auch immer wieder der Begriff der Wertstellung auf. Die Wertstellung stellt grundsätzlich den Buchungstag dar, an dem das Bankinstitut zum Beispiel eine Überweisung dem entsprechenden Kundenkonto zuordnet. Der Tag, an dem die Bank den überwiesenen Betrag diesem Konto gutschreibt (oder belastet), wird mit Datum als Wertstellung auf dem Kontoauszug ausgewiesen. Doch gerade in diesem immer wieder strittigen Punkt fallen die Zeiträume zwischen Buchung und Wertstellung weit auseinander.

Immer wieder wird der Gesetzgeber gefordert, der bereits in der Vergangenheit einige Grundsatzentscheidungen hierüber getroffen hat. So hat zum Beispiel die Wertstellung für eine Bareinzahlung oder einer Überweisung grundsätzlich für den Tag zu erfolgen, an dem das Geld bei der Empfänger-Bank eingeht. Dies hat selbst dann zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen, wenn das Bankinstitut die Buchung erst einen (Arbeits-)Tag später vornimmt (§ 675 t Abs. 1 BGB). Auch ein Verrechnungsscheck ist in der Regel am Folgetag zu verbuchen. Allerdings gilt hier eine Ausnahme. Nach einem Tag ist das Geld noch nicht von der Bank des Scheckausstellers eingelöst. Daher hat die Bank das Recht, die Wertstellung entsprechend zwei oder drei Tage später auszuführen. Diese Frist muss auch dann eingehalten werden, wenn es zu Störungen im Rechenzentrum der Bank kommt und der Betrag deshalb erst nachträglich gutgeschrieben werden kann. § 675 e definiert, dass von dieser Regelung nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf. Lediglich kleinere Ausnahmeregelungen finden sich im § 675 e Abs. 2 S. 2 und 3 BGB wider.

Wird hingegen eine Wiedergutschrift auf dem belasteten Konto vorgenommen, dann hat die  Bank die Wertstellung an diesem ursprünglichen Belastungstag vorzunehmen. Geht es um die Gutschriftdauer von Überweisungen, dann sind diese im § 675 s BGB geregelt. Deshalb haben Banken und Sparkassen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nachfolgende Fristen unbedingt einzuhalten:

  • Überweisungen in Eurowährung und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes innerhalb eines Tages
  • Überweisungen mittels Überweisungsvordruck (beleghafte Auftragserteilung) mit einer Frist von 2 Tagen
  • Überweisungen in einer Nicht-Euro-Währung, aber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes mit einer Frist von 4 Tagen
  • Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten für Überweisungen unbeschränkte Fristen (Einschränkung des Haftungsrisikos).

Für den jeweiligen Fristlauf sind die maßgeblichen Geschäftstage heranzuziehen (Zeiten des Geschäftsbetriebs). Nicht zu den Geschäftstagen zählen hingegen alle Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Heilig Abend und Sylvester. Die Wertstellung oder Valuta ist somit der Zeitpunkt, an dem eine Gutschrift oder eine Belastung zinswirksam auf dem Konto erscheint. Beispiel:

Vorgang Wertstellung
Überweisung von Konto A auf Konto B Bank X stellt den Betrag am 10.05.2012 der Bank Y zur Verfügung
Zahlungseingang auf Konto B spätestens 11.05.2012
Wertmäßige Gutschrift auf Konto B 10.05.2012 ! *

* Ab diesem Tag der Wertstellung dürfen auf dem Konto B keine Sollzinsen mehr berechnet werden! 

Eine Ausnahme machen die Banken vielfach bei Unternehmen. Hier besteht dann die Möglichkeit, durch individuelle Vereinbarungen eine spätere Wertstellung zu vereinbaren. Allerdings müsste hierzu eine entsprechende Formulierung jeweils einzeln im Kontoführungs-vertrag und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken aufgeführt werden. In allen anderen Fällen ist eine Verschiebung der Wertstellung stets unwirksam. Kann eine Frist einmal nicht eingehalten werden, hat der Kunde einen Anspruch darauf, dass die Bank den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung verzinst. Dabei ist stets der gesetzliche Verzugszinssatz heranzuziehen! So wäre zum Beispiel eine Klausel in den AGB einer Bank, die eine Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach erfolgter Einzahlung vereinbart, stets unzulässig, da sie Kunden – auch im kaufmännischen Geschäftsver-kehr – unangemessen benachteiligt (BGH, Az. XI ZR 239/96). Ähnliches gilt für Wertstellungen von Kontobelastungen im Lastschriftverfahren. Hier ist die Frist ausschließlich auf das zwischen dem Kontoinhaber und seiner Bank bestehende Kontokorrentverhältnis abzustellen und keinesfalls auf die Wertstellungsvorgaben des Lastschriftgläubigers!


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