Wer kann ein Girokonto beantragen?
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Grundsätzlich ist es in Deutschland jedem Volljährigen ab seinem 18. Lebensjahr erlaubt, eigenständig ein Girokonto zu eröffnen. Allerdings gilt dies ausschließlich für Personen, die neben ihrer Volljährigkeit auch im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig sind. Alle Minderjährigen hingegen benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Zudem hat jedes Bankinstitut seine eigenen Bestimmungen, wonach ein Girokonto eröffnet werden kann. Die jeweiligen Bestimmungen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Bankinstituts ersehen werden. Wer ein Konto in Deutschland eröffnen will, benötigt zudem einen Wohnsitz in Deutschland. Je nach Kreditinstitut ist bei EU-Bürgern auch die Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Die jeweilige Identitätsprüfung durch die Banken erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments.
Je nach Bank kann bei dem Wunsch nach einem Kontokorrentkredit auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses als zwingend angesehen werden. Dies gilt allerdings nur für den Fall, wenn das bzw. die im Führungszeugnis aufgeführten Vergehen direkt mit der Kreditwürdigkeit des Antragstellers in Verbindung stehen. Personen, die bereits wegen mehrfachen Kreditbetruges rechtskräftig verurteilt wurden, sind daher angehalten, hierüber Auskünfte zu geben. Auch die SCHUFA selbst hat die Möglichkeit, derartige strafrechtliche Vergehen dem jeweiligen Kreditinstitut mitzuteilen. Personen, die neben ihrem Girokonto auch noch einen Dispositionskredit beantragen, benötigen hierfür eine positive SCHUFA-Auskunft.
Gleichzeitig benötigt der Antragsteller neben einer festen Anstellung auch noch einen dauerhaften monatlichen Geldeingang – sei es in Form eines Gehalts oder sonstiger Einnahmen (Honorare etc.). In diesem Fall kann dann das Girokonto als so genanntes Gehaltskonto geführt werden. Heutzutage gehört ein Giro- bzw. Gehaltskonto bereits zum Standard eines jeden Deutschen, denn ohne ein solches Medium ist fast nichts mehr möglich: sei es das Bezahlen im Supermarkt, das Bargeldziehen am Geldautomaten, die Reise- oder Hotelbuchung oder die Lastschriften oder Einzugsermächtigungen. All diese Bezahlvorgänge werden über das Girokonto abgewickelt. Daher ist es besonders wichtig, dass es sich bei dem Konto, das man beantragt, auch um das richtige (passende) handelt. Deshalb gibt es einige Punkte, die bereits vor einer Kontoeröffnung beachtet werden müssen. Denn ein Girokonto sollte schon wegen seiner Langfristigkeit (ständiger Wechsel problematisch für Lastschriften und Daueraufträge) den eigenen Bedürfnissen entsprechen.
Vor jedem Kontoantrag bzw. -wechsel sollte überlegt werden, wie das Girokonto überhaupt grundsätzlich geführt werden soll. Die eine Zielgruppe entscheidet sich vielleicht sofort für das Internet-Banking, andere wiederum benötigen einfach den Vor-Ort-Service. Und diesen kann nur die Hausbank bieten. In der Regel kosten Girokonten bei günstigen Anbietern rund 50 Euro pro Jahr, eine Online-Kontoführung ist hingegen bereits für 40 Euro zu haben. Wer sich die Zeit nimmt und vor Antragstellung einen kostenlosen Girokontovergleich vornimmt, wird zudem auch feststellen, dass es auch Anbieter gibt, die ihren Kunden auch ein tatsächliches gebührenfreies Konto bieten. Wer seine Finanzgeschäfte bei einer Direktbank abwickeln möchte, hat nicht nur den Vorteil des flexiblen Onlinebankings, sondern kommt auch in den Genuss des Telefonbanking bzw. des Banking per Post. Handelt es sich hingegen um eine Filialbank, hat der Kunde fast immer nur ausschließlich die Möglichkeit der Onlinebanking-Funktion.
Daher ist es auch wichtig, die richtige Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich nun um eine Haus-, Filial- oder Direktbank handeln soll. Jede Institution hat seine entsprechenden Vor- und Nachteile, die jeder Wechselwillige selbst gegeneinander abgleichen muss. Ist die Entscheidung nach dem richtigen Geldinstitut gefallen, geht es jetzt um die Feinheiten des Girokontos. In diesem Zusammenhang wäre erst einmal die Höhe der Gebühren zu nennen. Zwar fallen in aller Regel bei den meisten Geldhäusern Kontoführungsgebühren an, andererseits gibt es auch genügend Anbieter – sowohl auf Seiten der Filial- als auch bei der Direktbank – die auf komplette Gebührenfreiheit in diesem Punkt setzen. Um dies herauszufinden, lohnt sich bereits vor Antragstellung ein kostenloser Girokontovergleich. Interessenten können sich auch vor Ort bei der Bank ein persönliches und individuelles Angebot erstellen lassen.
Ein weiterer Punkt, den es vor Eröffnung eines Girokontos zu beachten gilt, ist die unmittelbare Verfügbarkeit gerade was die Bargeldversorgung anbelangt. Zwar können Kunden mittels Bankkarte auch vor Ort in der Bankfiliale Bargeld ziehen, dennoch sollte das auserwählte Bankinstitut über genügend eigene Bankautomaten verfügen. Denn wer ständig Bargeld an fremden Bankautomaten abhebt, wird mit hohen Gebühren bestraft. Von daher haben sich zwischenzeitlich auch einige Kreditinstitute zu so genannten Verbünden zusammengeschlossen. Einer dieser Verbände ist die Cashgroup. Da jeder Bankverbund über ein eigenes Geldautomatennetz verfügt, sollte man sich im Punkt „Bargeldaufnahme“ entsprechend sehr genau informieren.
Wer ein Girokonto eröffnet, kann gleichzeitig damit auch eine bestimmte Bankkarte beantragen. Der Kunde hat dabei die Auswahl zwischen mehreren Kreditkartenanbietern. Je nach Anbieter kann sich der Kunde auch für die zahlreichen auf dem Markt vorherrschenden Kreditkarten-Varianten entscheiden. Je nach Anbieter kann es eine Debit-, eine Maestro-/EC-Karte oder um eine VISA-Karte etc. handeln. Wer sich zudem für ein wirklich kostenloses/gebührenfreies Girokonto entscheidet, der sollte in diesem Zusammenhang auch prüfen, dass diese Kostenlosigkeit auch für alle mit dem Girokonto zusammenhängenden Zusatzleistungen gilt. Zudem sollten diese Zusatzleistungen nicht nur beschränkt für ein 1 Jahr, sondern auf Dauer kostenlos sein. Diese Punkte können aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bankinstitute ersehen werden.
Wer sich in Verbindung mit seinem Girokonto auch noch eine echte Kreditkarte aushändigen lässt oder sich einen Dispositionskredit einräumen lässt, der benötigt zur Kontoabwicklung auch noch eine SCHUFA-Auskunft, die das betreffende Kreditinstitut dann dort einholt. Bei Kreditinstituten, die zudem auch noch Guthabenzinsen anbieten, sollte genau nachgefragt werden, ob dieser Zusatz nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Vielfach verlangen die Banken dann eine bestimmte monatliche Gehaltshöhe. Gleiches gilt entsprechend für die Gebührenfreiheit (kostenloses Girokonto). Entweder handelt es sich nur um einen bestimmten Zeitraum, in dem die Gebührenfreiheit gilt oder Kunden müssen entsprechend Versicherungen (Ausbildungsversicherung, Risikolebensversicherung, Bausparverträge etc.) abschließen, um in den Genuss der Kostenlosigkeit zu gelangen.
Problematisch sind immer die monatlichen Geldeingänge, bei denen eine bestimmte Höhe vorausgesetzt wird. Kommt es hier einmal zu einer Herabstufung durch den Arbeitgeber oder gar zur Kündigung, dann fallen gleich wieder die ganz normalen Gebühren auf dem Girokonto an. Auch die angebotenen Zusatzleistungen sind nicht immer für den Girokontoinhaber von Notwendigkeit. Was nützt einem Verbraucher ein kostenloses Konto, wenn er zeitgleich auf einer Ausbildungsversicherung sitzt, für die er monatlich zwischen 50 und 100 Euro aufbringt – und das Ganze auch noch bei einer „Spitzenrendite“ von gerade mal 1,5 Prozent p. a.?
Interessenten sollten sich daher vor Abschluss folgende Fragen stellen:
- Benötige ich einen Vor-Ort-Service, um meine Bankgeschäfte tätigen zu können?
Hausbank mit Filialbetrieb wählen
- Will ich meine Bankgeschäfte ausschließlich über das Internet machen?
Direktbanken vergleichen
- Bin ich auf eine Bankkarte, eine MaestroCard, eine Debitkarte oder eine Kreditkarte angewiesen?
Auf kostenlose Kreditkarten und Partnerkarten achten
- Reicht mir eine Kreditkarte, die ausschließlich auf Guthaben-Basis funktioniert (sog. Prepaid-Kreditkarte) aus?
Um der Überschuldung vorzubeugen oder für die Kinder auf Klassenreisen
- Benötige ich dringend Zusatzleistungen? Welche sind für mich von besonderer Bedeutung?
Auf sinnvolle Zusatzleistungen achten. Viele Zusatzleistungen sind bei einem Fremdanbieter wesentlich günstiger zu haben.
- Wie oft bin ich auf einen Geldautomaten für Bargeldabhebungen angewiesen?
Auf eine gute Automaten- bzw. Filialdichte achten bzw. nach Anbietern Ausschau halten, bei denen ein kostenloser Geldbezug am Automaten möglich ist – und das weltweit!
- Wie häufig bezahle ich mit meiner Kreditkarte?
Auf Anbieter mit geringen Gebühren achten – im Inland als auch im Ausland
- Wie hoch ist die Menge meiner monatlichen Überweisungen/Lastschriften/Einzugser-mächtigungen?
Ein Konto wählen, bei denen in einer Pauschalleistung „alles inklusive“ ist
- Benötige ich einen Dispokredit auf meinem Girokonto?
Auf Anbieter mit niedrigen Dispozinsen achten oder erst gar keinen Kredit beantragen
Wer für sich die entsprechenden Antworten gefunden hat, sollte jetzt einen kostenlosen und unverbindlichen Girokontovergleich/Kreditkartenvergleich/Dispo-Kreditvergleich starten. Auf diese Weise findet man nicht nur den passenden Anbieter, sondern auch noch das optimale Angebot. Die Antragstellung kann dann sowohl am Bankschalter direkt oder ganz einfach über das Internet gestellt werden.
Wer sollte ein P-Konto beantragen?
Wer sein Konto vor dem Zugriff der Gläubiger schützen will, benötigt seit dem 01.01.2012 ein Pfändungsschutzkonto. Ein normales Girokonto ist nicht mehr ausreichend, denn hierauf lässt sich kein Pfändungsfreibetrag mehr eintragen. Möglich ist dies nur noch bei einem so genannten P-Konto. In diesem Falle ist das Konto nach § 850 c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) monatlich automatisch bis zu einem Betrag von 1.028,89 Euro vor Pfändungen geschützt. Alle bisherigen Regelungen, die Kontoinhaber über das Vollstreckungsgericht abgewickelt haben, wurden zum 31.12.2011 ungültig. Inhaber können hierauf keinen Pfändungsschutz mehr in Anspruch nehmen. Das neue P-Konto dient damit der Sicherheit, dass auch in Zeiten wirtschaftlicher Not der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr erhalten bleibt. P-Konto-Inhaber können sich auf diese Weise nicht nur ihr Existenzminimum sichern, sondern auch Lebensmittel beschaffen oder die Miete pünktlich bezahlen.
Dabei spielt es künftig keine Rolle mehr, welche Ausgaben der P-Konto-Inhaber tätigt, hierfür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Zudem darf das neue P-Konto durch kein Kreditinstitut mehr gesperrt oder gar gekündigt werden. In früheren Zeiten konnten die Banken ein normales Girokonto aufkündigen für den Fall, dass ein Pfändungsbescheid bei ihnen einging. Bei dem neuen P-Konto handelt es sich um ein ganz normales Girokonto, auch nach außen hin ist für Dritte nicht ersichtlich, dass hierauf ein Pfändungsschutz besteht. Allerdings kann ein P-Konto – mit wenigen Ausnahmen – auf Guthabenbasis geführt werden. Bei Geldinstituten, die ein P-Konto auch noch mit Kreditrahmen vergeben, ist Vorsicht geboten. Denn eben dieser Kreditrahmen kann wiederum von den Gläubigern gepfändet werden.
Inhaber von P-Konten erhalten auch keine echten Kreditkarten, allenfalls eine Kreditkarte (Bankkarte) auf Guthaben-Basis (sog. Prepaid-Kreditkarte). Da die Bankkarte ausschließlich von der Konto führenden Bank ausgegeben wird, kann auch nur an hauseigenen Bargeldautomaten oder an denen des Bankenverbundes Geld abgehoben werden. Auch haben Inhaber von P-Konten so gut wie keine Möglichkeit, in Geschäften zu bezahlen oder Lastschriften oder Abbuchungsaufträge durchzuführen. Entweder besteht hier erst gar keine Möglichkeit oder das Ganze ist mit großen Einschränkungen verbunden. Damit das P-Konto pfändungssicher bleibt, muss das Konto zwingend auf Guthaben-Basis geführt werden. Denn insbesondere Bargeldabhebungen bei Fremdbanken oder Bezahlvorgänge in Geschäften benötigen einige Tage bis zur Wertstellung. Auf diese Weise könnte dann das P-Konto ins Minus rutschen.
Betroffene haben nicht nur ein Recht auf ein P-Konto, Banken sind per Gesetz sogar dazu verpflichtet, ein bestehendes Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierzu ist lediglich eine schriftliche Erklärung durch eine natürliche Person (Bankkunde) an das zuständige Bankinstitut nötig. Danach hat die Bank exakt 3 Tage Zeit, das bestehende Konto entsprechend pfändungssicher umzuwandeln. Auf diese Weise hat der Verbraucher dann die Möglichkeit, sein P-Konto ab dem 4. Tage zu nutzen. Rechtlich darf eine Person nur ein P-Konto nutzen, entsprechend ist die Bank verpflichtet, jeden Eröffnungsantrag an die SCHUFA weiterzuleiten. Auf diese Weise soll Missbrauch vorgebeugt werden.
Eheleute oder Lebensgemeinschaften, die über ein gemeinschaftliches Girokonto verfügen, können dieses nicht in ein P-Konto umwandeln. Vielmehr muss das Gemeinschaftskonto aufgelöst und für jeden Partner ein eigenes Girokonto eingerichtet werden. Dieses kann dann wiederum in ein P-Konto umgewandelt werden. Bankinstitute sind nach § 850 k Abs. 7 S. 3 ZPO selbst dann zur Umwandlung verpflichtet, wenn bereits auf dem Girokonto vor erfolgter Umwandlung in ein P-Konto entsprechende Pfändungen vorlagen. Auch ist eine Pfändung keine Voraussetzung, um ein P-Konto zu eröffnen, vielmehr hat jeder Bannkunde hierauf einen Anspruch. Auch am Basispfändungsschutz (d.h. der Höhe des Pfändungsschutzes) ändert ein P-Konto nichts. Vielmehr ist die Pfändungsgrenze an die Lohnpfändungsgrenze angelehnt.
Zwar gibt es neben dem Basispfändungsschutz auch einen automatischen Kontopfändungsschutz. Dies betrifft insbesondere alle Sozialleistungen, diese dürfen nach § 55 Abs. 1 und II Sozilagesetzbuch I (SGB I) 7 Tage nach Eingang nicht gepfändet werden. Empfänger haben jedoch diesen Zeitraum zu nutzen, um sich diese Leistungen auszahlen zu lassen. Wer diese Frist verstreichen lässt, muss eine Pfändung der Sozialleistungen in Kauf nehmen. Ein weiterer automatischer Schutz gilt für das Arbeitseinkommen. Nach den §§ 850 k und 835 Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für das Arbeitseinkommen eine 14-tägige Auszahlungssperre – beginnend ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dies hat allerdings zur Folge, dass das Girokonto für den laufenden Zahlungsverkehr nicht mehr genutzt werden kann.
Innerhalb dieser Frist besteht aber für den Kontoinhaber die Möglichkeit, entweder beim Vollstreckungsgericht oder aber bei der zuständigen Vollstreckungsstelle einen entsprechenden Pfändungsschutz zu beantragen. Wird der Antrag durch die zuständige Stelle bewilligt, ist das Arbeitseinkommen dann bis zum Basispfändungsbetrag geschützt. Allerdings muss diese Verfügung der Bank vor Ablauf der 14 Tage vorliegen. Wer hingegen keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellt, muss damit rechnen, dass die Gläubiger innerhalb dieser Frist das Konto leer räumen. Eine Ausnahme vom Pfändungsschutz besteht für so genannte Sonderzuwen-dungen. Hierunter fallen zum Beispiel Schenkungen oder Steuererstattungen. Diese dürfen durch die Gläubiger in vollem Umfang gepfändet werden. Auch selbständig Erwerbstätige haben keinerlei Möglichkeit, ihr Einkommen vor dem Zugriff ihrer Gläubiger zu schützen.
Der Vorteil liegt allein darin, dass bei einem P-Konto ein solcher Basispfändungsschutz automatisch besteht. Bislang musste dieser Pfändungsschutz als Freibetrag über das Vollstreckungsgericht eingetragen werden. Aber auch dann hatten ehemaliger Schuldner nur 3 Tage Zeit, Lohn und Gehalt bzw. Sozialleistungen pfändungsfrei auf dem Girokonto zu belassen. Diese Einhaltung der 3-tägigen Schutzfrist muss beim P-Konto nicht mehr beachtet werden. Da es beim neuen P-Konto auch nicht mehr um die Art der Einkünfte ankommt, haben nunmehr selbst Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende die Möglichkeit, ein P-Konto zu führen.
Können P-Kontoinhaber ihrer Bank entsprechende Bescheinigungen vorlegen, kann der automatische Basispfändungsschutz auf dem P-Konto pauschal erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen nachweisen kann oder aber Kindergeld für ein im Haushalt lebendes Kind erhält. Berücksichtungsfähig sind zudem alle Mehraufwendungen, die infolge einer Gesundheitlichen Belastung entstehen. Alleinstehende Mütter, die nicht in der Lage sind, für die Erstausstattung ihrer schulpflichtigen Kinder aufzukommen, können den Basispfändungsschutz um diese Zweck bestimmten Sozialleistungen erhöhen. Im Falle von gezahltem Kindergeld erhöht sich der Basispfändungsschutz nach der Anzahl der Kinder, und zwar
- für das 1. und 2. Kind um jeweils 184 Euro
- beim 3. Kind um jeweils 190 Euro sowie
- ab dem 4. Kind um jeweils 215 Euro.
Kommt ein P-Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen nach § 850 k Abs. 2 ZPO nach, erhöht sich der Basispfändungsschutz
- für die erste Person um 387,22 Euro,
- für jede weitere Person um jeweils 215,73 Euro.
Geleistet wird allerdings in diesem Zusammenhang ausschließlich für höchstens 4 Personen.
Betroffene haben diese Angaben auf einem bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck gegenüber der Bank nachzuweisen. Dieser kann als PDF-Datei über das Internet herunter geladen werden. In allen anderen Fällen ist es den Bankinstituten nur erlaubt, Nachweise von der Familienkasse, von einem Rechtsanwalt oder Notar, von einem Sozialleistungsträger oder aber von einer Schuldnerberatung zu akzeptieren. Aber auch entsprechende Bescheinigungen, die durch den Arbeitgeber erstellt werden, sind von den Banken zu akzeptieren.
Kommt es bei einem Vorgang zu Zweifel, hat die Konto führende Bank die Möglichkeit, den Betroffenen an das Vollstreckungsgericht zu verweisen. Dort wird dann entsprechend der Sockelpfändungsfreibetrag bestimmt. Dasselbe Verfahren kann auch durch die zuständige Vollstreckungsstelle wie zum Beispiel die Stadtkasse erreicht werden.
Einen weiteren Vorteil genießen P-Kontoinhaber dadurch, dass derjenige Basispfändungsfreibetrag, der innerhalb eines Monats nicht verbraucht wird, als Differenzbetrag einmalig dem nächsten Folgemonat wieder gut geschrieben wird. Beispiel:
- Zustehender Basispfändungsfreibetrag: 1.028,89 Euro
- Ausgenutzer Basispfändungsfreibetrag: 628,89 Euro
- Verbleibender Pfändungsschutzbetrag im Folgemonat: 1.028,89 Euro plus 400,00 Euro
- Neuer einmaliger Basispfändungsschutz: 1.428,89 Euro
Gewährt ein Bankinstitut dem P-Kontoinhaber einen Dispokredit, besteht für diesen selbst kein Pfändungsschutz. Gläubiger dürften damit den erlaubten Dispo in seiner vollen Höhe nach pfänden. Handelt es sich hingegen lediglich um eine geduldete Überziehung, dann ist eine solche grundsätzlich von der Pfändung ausgenommen. Der Grund liegt darin, dass in einer geduldeten Überziehung keine Kreditgewährung dem Grund nach zu sehen ist. Betroffene, die ein bereits überzogenes Girokonto in ein P-Konto umwandeln wollen, ist daher anzuraten, eine Umschuldung vorzunehmen. Eine Hilfestellung hierzu geben die Schuldnerberatungsstellen. Denn erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich das Girokonto wieder auf Guthabenbasis befindet, kann auch der Pfändungsschutz wieder in Anspruch genommen werden.
Was die Kosten und Gebühren bei einem Pfändungsschutzkonto betrifft, so dürfen diese in der Regel nicht höher sein als bei einem normalen Girokonto. Die üblichen Konditionen der Banken und Sparkassen liegen dabei in einem Rahmen zwischen 5 und 20 Euro. Weder für die Umstellung in ein P-Konto noch für die Bearbeitung eines Pfändungsbescheides ist es Bankinstituten erlaubt, eine Gebühr zu verlangen. Auch darf ein P-Konto wegen eines vollstreckbaren Titels nicht mehr aus dem Grunde der Unzumutbarkeit durch die Bank gekündigt werden. Eine Kündigung eines P-Kontos ist allenfalls dann zulässig, wenn ein P-Konto für betrügerische Transaktionen missbraucht wird. Ein weiterer Missbrauch kann auch darin gesehen werden, wenn ein Bankkunde über mehrere P-Konten verfügt, die aber gegenüber seiner Bank verschweigt.
Liegen bei einem P-Konto-Inhaber einmal keine Pfändungen mehr vor, hat dieser entsprechend die Möglichkeit, das bestehende P-Konto wieder in ein herkömmliches Girokonto umzuwandeln. Verpflichtet dazu ist er allerdings nicht. Zwar werden sich die Banken für eine Rückabwicklung nicht quer stellen, allerdings ist es dem jeweiligen Kreditinstitut freigestellt, ob es diesen Schritt vornimmt oder nicht.
Wer kann einen Dispositions- bzw. Kontokorrentkredit beantragen?
Neben einem Girokonto haben Antragsteller auch die Möglichkeit, einen Dispositionskredit eingeräumt zu bekommen. Dieser dient dann als eine zusätzliche Geldreserve. Benötigt der Kontoinhaber entsprechend Kapital über den normalen Kontosaldo hinaus, kann er sein Konto zusätzlich mit dem ihm eingeräumten Überziehungsrahmen belasten. Die Höhe des eingeräum-ten Dispokredits orientiert sich dabei an der Höhe und der Regelmäßigkeit des monatlichen Geldeingangs. Obwohl es sich auch hier um eine Art Kredit handelt, unterscheidet sich der Dispo doch wesentlich von anderen Kreditarten. Zum einen kann ein Dispo nur in Verbindung mit einem Girokonto vergeben werden. In den meisten Fällen muss dieser umgangssprachlich genannte Überziehungskredit separat neben dem Girokonto beantragt werden.
Insbesondere bei einer Neueröffnung eines Girokontos muss sich der Inhaber erst einmal bewähren. Das bedeutet, dass die Bank erst dann einen Dispo gewährt, wenn auch eine Zeit lang entsprechende Geldeingänge verzeichnet wurden. Meist lassen sich die Banken damit bis zu drei Monaten Zeit, bis sie einen entsprechenden Dispokredit in Aussicht stellen. Bevor es allerdings dazu kommt, erfolgt zuerst eine genaue Bonitätsprüfung bei der SCHUFA. Damit soll sichergestellt werden, dass der Girokunde auch in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung des Dispos nachzukommen. Bei positiver SCHUFA stellen die Banken dem Girobesitzer meist drei Monatsgehälter zur Überziehung bereit. Allerdings sollte in einem Dispokredit nur eine kurzfristige Notlösung gesehen werden, denn eine längerfristige oder gar dauerhafte Überziehung ist mit enorm hohen Zinsen verbunden.
Wer vorhat, dauerhaft zu überziehen, sollte besser auf einen wesentlich günstigeren Ratenkredit umsteigen. Wer seinen Dispo nicht mehr zurückzahlen kann, sollte umschulden. Das Geld vom Ratenkredit sollte dann in den Dispo zur Abzahlung fließen. Keinesfalls sollte neben einem Ratenkredit auch noch ein Dispokredit mitlaufen. Eine Schuldenspirale wäre hier unweigerlich vorprogrammiert. Die Vorteile des Dispokredits liegen darin, dass dieser an keine Laufzeit gebunden ist. Der Kunde kann den Kredit auf seinem Konto also so lange nutzen, so lange er von der Bank bewilligt wird. Allerdings achtet die Bank sehr genau darauf, dass der Dispo auf Grund des monatlichen Eingangs auch jederzeit wieder getilgt werden kann.