Das Schweizer Jedermann-Konto für Deutsche
Einleitung
Über Schweizer Bankkonten und darüber, wie man eines eröffnet, kursieren geradezu abenteuerliche Mythen im Netz. Dabei ist das für jeden deutschen Staatsbürger, der sich ausweisen kann, ganz einfach zu bewerkstelligen, da es auch in der Schweiz ein Pendant zum Jedermann-Konto gibt. Dort heißt es nur ganz anders!
Der Ratgeber erklärt, wie Deutsche, die ihren Notgroschen lieber in der Schweiz anlegen möchten, am besten vorgehen und warum sich das trotz automatischem Informationsaustausch noch lohnt. Deutsche Bankkonten können seit 2013 auch von privaten Gläubigern ausfindig gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht für Schweizer Konten nicht. Auch nicht in Folge des OECD-Datenaustauschs, im Rahmen dessen ab 2018 bestimmte Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeben werden. Diese Daten dürfen nur für steuerliche Zwecke verwandt werden. Das Finanzamt wird künftig zwar automatisch über bestehende Auslandskonten informiert, auf Schweizer Konten hat der deutsche Staat aber keinen Zugriff. Will der deutsche Fiskus Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer eintreiben, leistet die Schweiz keine Vollstreckungshilfe.
Jeder, der sich schon einmal mit einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts herumschlagen musste, weiß, dass dies für Selbständige schnell existenzbedrohend werden kann. Wer über einen Notgroschen in der Schweiz verfügt, kann hier deutlich entspannter reagieren und mit dem Finanzamt auch viel härter verhandeln. Darüber hinaus gewinnt der Franken bei jeder sich abzeichnenden Krise in der Eurozone an Kaufkraft. So lassen lassen sich ganz nebenbei immer wieder erfreuliche Kursgewinne realisieren, von denen das deutsche Finanzamt nichts erfährt.
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Sind Konten im Ausland eigentlich legal?
In Internetforen, auch auf Finanzportalen, tummel sich zahlreiche wortgewaltige Laien, die zu diesem Thema viel Unsinn verbreiten. Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger dürfen über ihr Vermögen frei verfügen. Das Recht auf Eigentum wird durch unsere Verfassung sogar in besonderem Maße geschützt. Sie können Ihr Geld dort Anlegen, wo Sie es für richtig halten. Eingeschränkt wir dieses Recht nur durch nationale und internationale Embargos gegen bestimmte Staaten oder gegen terrorverdächtige Personen. Finanzsanktionen bestehen derzeit zum Beispiel gegen Burundi, den Kongo und Nordkorea, die Schweiz gehört selbstredend nicht zur Gruppe dieser Länder und tat es auch nie. Allerdings gehört die Schweiz auch nicht zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie müssen beim Geldtransfer deshalb bestimmte Meldepflichten beachten
Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz
Wer schon einmal eine Überweisung ins Ausland getätigt oder Geld aus dem Ausland erhalten hat, dem werden die Hinweise auf eine mögliche Meldepflicht auf seinem Kontoauszug aufgefallen sein. Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen Zahlungen von mehr als 12 500 Euro, die sie an einen Ausländer leisten oder von einem Ausländer erhalten, der Bundesbank zu melden. Diese Meldung dient ausschließlich statistischen Zwecken, insbesondere für die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Makroökonomik ex post).
Aus diesem Grund sind reine Kontenüberträge auch von der Meldepflicht befreit. Wenn Sie Geld von einem inländischen auf ein ausländisches Konto überweisen, das jeweils Ihnen gehört, greift die Meldepflicht also nicht. Dagegen wäre es meldepflichtig, wenn Sie als im Inland lebender Deutscher die Gelder auf Ihrem Schweizer Konto dazu nutzen, um sich in der Schweiz eine Luxusuhr oder jedwede andere Güter und Dienstleistungen zu kaufen, die 12.500 Euro oder mehr kosten. Die Währung, in der Sie bezahlen, spielt dabei keine Rolle. Als Umrechnungskurs ist der mittlere Tageskurs zugrunde zu legen. Da solche Transaktionen für deutsche Behörden nicht nachvollziehbar sind, bleiben hier Verstöße gegen die Meldepflicht jedoch in aller Regel folgenlos.
Zollrechtliche Meldepflichten
Darüber hinaus müssen Sie auch noch zollrechtliche Bestimmungen beachten, wenn Sie Bargeld aus der Europäischen Union aus- oder einführen. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005. Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob die Barmittel, die Sie ein- oder ausführen, zunächst auf einem eigenen Konto verbleiben. Bezüglich der Formalitäten wird zwischen anmeldepflichtigen Barmitteln und anzeigepflichtigen gleichgestellten Zahlungsmitteln unterschieden. Zu den Barmitteln zählen neben Bargeld auch Aktien, Sparbriefe, Wechsel und (Reise-) Schecks. Bei der Ein- oder Ausreise in die EU müssen mitgeführte Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden. Dazu müssen Sie das Formblatt 0400 „Anmeldung von Barmitteln“ nutzen, dass Sie aus dem Internet herunterladen können oder bei der Einreise bzw. Ausreise vom Zollbeamten, dem Sie die Meldung machen, erhalten. Wenn Sie das Formular schon vorher ausfüllen, müssen Sie es bei der Einreise bzw. Ausreise unaufgefordert beim Zoll abgeben.
Für gleichgestellte Zahlungsmittel gilt dagegen nur eine Anzeigepflicht. Jede Person, die mit gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr in die EU ein- oder ausreist, muss dies auf Befragen den Zollbediensteten mündlich anzeigen. Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln müssen Sie also nicht unaufgefordert tätig werden. Zu den gleichgestellten Zahlungsmitteln zählen insbesondere Sparbücher, elektronisches Geld sowie Edelmetalle und Edelsteine, sofern diese nicht als Waren zu deklarieren sind.
Die Grenze von 10.000 Euro gilt für jede Person einer Gruppe sowie für jeden Grenzübergang. Wenn Sie mehrmals in Begleitung zwischen Konstanz und Kreuzlingen hin und her spazieren, dürfen Sie bei jedem Grenzübertritt Bargeld im Wert von 9.999,99 Euro pro Kopf mitführen, ohne das dies eine Meldepflicht auslöst. Die nächste Schweizer Postbank-Filiale liegt etwa 8 Fußminuten vom Grenzübergang „Hauptzollamt“ in der Kreuzlinger Straße entfernt. Handtaschendurchsuchungen und Leibesvisitationen sind bei Touristen und anderen Passanten mit Otto-Normal-Erscheinung nicht üblich.
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Der OECD Informationsaustausch – welche Daten erhält der deutsche Fiskus?
Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Bisher haben sich mehr als 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt, auch die Schweiz. Die Rechtsgrundlage in der Schweiz bilden das „Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. Dezember 2015 (AIAG)“ (SR 653.1) und die „Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 23. November 2016 (AIAV)“ (SR 653.11).
Ausgetauscht werden Informationen über die persönlichen Daten (Adresse und Geburtstag, gegebenenfalls auch die Steueridentifikationsnummer) des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Kontonummer und alle Arten von Kapitaleinkünften, Gesamterlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen sowie den Saldo des Kontos am Jahresende. Informationen über Kontotransaktionen und den unterjährigen Kontostand werden nicht ausgetauscht. Wird ein Konto unterjährig aufgelöst, erfolgt nur eine Statusmeldung.
Der Informationsaustausch betrifft sowohl natürliche, als auch juristische Personen mit Sitz im Ausland. Gemeldet wird an den Wohnsitzstaat. Lebt ein Deutscher offiziell in Großbritannien, werden die Daten an den britischen Fiskus gemeldet. Die Daten von Deutschen mit Wohnsitz in der Schweiz werden nicht an den Deutschen Fiskus weitergegeben. Dazu muss der Bank aber bei Kontoeröffnung oder spätestens ab dem 1. September eines Jahres eine Schweizer Adresse gemeldet sein. Da die Banken angehalten sind, die Adress-Angaben zu plausibilisieren, sollten auch ausschließlich Schweizer Telefonnummern und E-Mailadressen ohne die Länderkennung „.de“ hinterlegt werden.
Der Informationsaustausch erfolgt erstmalig 2018 für das Jahr 2017. Die Daten dürfen sowohl in der Schweiz als auch in den Ländern, an die gemeldet wird, nur für steuerliche Zwecke verwendet werden.
Aufgrund des weitreichenden Informationsaustausches wurde in der Presse kolportiert, dass sich Auslandskonten nicht mehr lohnen. Es ist zwar richtig, dass sich ausländische Kapitalerträge jetzt nicht mehr vor dem deutschen Fiskus verstecken lassen. Es gibt aber eine ganze Reihe anderer Gründe, warum sich ein Konto in der Schweiz dennoch lohnt.
Warum lohnt sich ein Konto in der Schweiz auch heute noch?
Der deutsche Fiskus kann zwar jetzt gucken, er kommt an die Gelder, die Deutsche in der Schweiz deponieren, aber nicht heran. Und auch für private Gläubiger ist die Zwangsbeitreibung in der Schweiz eine gewaltige Herausforderung. Insbesondere haben sie keine Möglichkeit, ein Schweizer Konto ohne Mitwirkung des Betroffenen ausfindig zu machen.
Deutsche Privat-Gläubiger haben in der Schweiz einen schweren Stand
Seit der Novelle der deutschen Zivilprozessordnung im Jahr 2013 können Gläubiger, die über einen vollstreckbaren Titel verfügen, gemäß § 802l ZPO sämtliche inländischen Konten eines Schuldners ausfindig machen. Der mit der Vollstreckung des Titels beauftragte Gerichtsvollzieher hat seither die Möglichkeit über das Bundeszentralamt für Steuern alle Kontostammdaten des Schuldners abzurufen, die Konten so ausfindig zu machen und anschließend zu pfänden. Die Gerichtsvollzieher nutzen dieses Instrument auch eifrig und veranlassen jährlich rund 100.000 solcher Abfragen. Die Sozialbehörden sind sogar noch umtriebiger und bringen es auf stattliche 150.000 Abfragen pro Jahr. In der Schweiz gibt es keine zentrale Erfassung von Bankkonten. Die Daten, die im Rahmen des OECD-Informationsaustausches über im Ausland ansässige Personen erhoben werden, dürfen nur für diese Zwecke verwandt werden.
Das hat zur Folge, dass selbst die Eidgenössischen Betreibungsämter, die in den meisten Kantonen die Aufgaben wahrnehmen, die in Deutschland an den Gerichtsvollzieher delegiert werden, nicht im Stande sind, ein Schweizer Bankkonto ausfindig zu machen, das ihnen nicht bereits bekannt ist. Darüber hinaus ist die Betreibung einer Forderung in der Schweiz teuer und der Gläubiger muss den Großteil der Kosten, insbesondere das Honorar für den Anwalt, aus der eigenen Tasche bezahlen. Selbst dann, wenn es der Schuldner dem Gläubiger nicht schwer macht, muss letzterer mit Kosten in Höhe von wenigstens 5.000 bis 6.000 Schweizer Franken rechnen, die er auch im Falle des Obsiegens nicht erstattet bekommt. Die Zwangsvollstreckung in der Schweiz ist für Deutsche Gläubiger deshalb nur attraktiv, wenn es sich um beträchtliche Schulden handelt und der Gläubiger weiß, dass der Schuldner in der Schweiz über Immobilien verfügt. Andernfalls läuft die Zwangsvollstreckung fast immer ins Leere.
Kein Zugriff auf Schweizer Konten durch den deutschen Fiskus
Besonders erfreulich ist die Situation in der Schweiz auf für Deutsche, die Schulden beim Finanzamt haben. In Deutschland können die Finanzämter gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung vollstrecken. Das heißt, sie müssen nicht erst einen vollstreckbaren Titel vor einem Gericht erstreiten. Statt dessen können sie auf Basis eines selbst erlassenen Steuerbescheids einen Vollstreckungsbeschluss ausfertigen und das Vermögen des Schuldners pfänden. Als erstes werden dann meist die Bankkonten gesperrt. Betroffene, die nicht bereits vorsorglich ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet haben, sitzen dann oft mit nicht mehr Geld da, als sie in der Tasche haben. Das macht es dann besonders schwer, sich zu wehren, da der Anwalt und der Steuerberater, die dafür nötig sind, nicht bezahlt werden können. In der Schweiz sind die selbstverfassten Vollstreckungstitel ausländischer Finanzbehörden dagegen nichtig.
Deutsche Behörden, die in ein in der Schweiz befindliches Vermögen vollstrecken wollen, müssen die Schweizer Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. In Steuersachen wird die Vollstreckungshilfe aber nur im Rahmen des sogenannten „Betrugsabkommens“ gewährt (Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (SR 0.351.926.81)). Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens findet dieses auf direkte Steuern aber keine Anwendung. Schulden aufgrund nicht bezahlter Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kapitalertragsteuer oder auch Kirchensteuer können in der Schweiz nicht vollstreckt werden. Bei nicht abgeführter Umsatzsteuer sowie Zollabgaben sieht die Sache etwas anders aus. Allerdings greift das zitierte Abkommen nur dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der sowohl im EU-Ausland, als auch in der Schweiz einen Straftatbestand erfüllt. Selbständige, die ihre Umsatzsteuer stets korrekt deklariert haben und diese lediglich aufgrund mangelnder Liquidität nicht abführen können, haben in der Schweiz also ebenfalls nichts zu befürchten. Auch solche Forderungen deutscher oder anderer ausländischer Finanzämter werden nicht vollstreckt.
In welchen Situationen ist ein Konto in der Schweiz besonders hilfreich?
Dass sich Schweizer Konten nicht mehr lohnen, stimmt also nicht. Besonders attraktiv ist ein Schweizer Konto zum einen für überschuldete Personen, die als Ergänzung zu ihrem Pfändungsschutzkonto ein weiteres Konto benötigen, das ihre Gläubiger nicht aufspüren können. Das deutsche P-Konto stellt nur die freie Verfügungsgewalt über das Existenzminimum sicher. Das beträgt für Alleinstehende aber gerade einmal 1.140 Euro im Monat. Darüber hinaus gehende Geldeingänge werden nur einen Monat vorgetragen und, falls sie dann nicht verbraucht sind, an den Gläubiger abgeführt. Wer aufgrund einer Erbschaft, einer Schenkung, einer Steuerrückzahlung oder eines Nebenerwerbs in den Genuss zusätzlicher finanzieller Mittel kommt, kann diese oft nicht effektiv vereinnahmen, insbesondere dann, wenn eine Barzahlung nicht in Frage kommt. Ein Konto in der Schweiz sorgt hier für Abhilfe.
Freiberufler und Gewerbetreibende sollten auch dann, wenn sie keine separaten Geschäftsräume unterhalten und kein oder kaum Personal beschäftigen, wenigstens das zwei- bis dreifache dessen, was sie pro Monat an finanziellen Mitteln benötigen, zurücklegen. Angesichts des rigorosen Vorgehens der deutschen Finanzämter gegen vermeintliche Steuersünder ist ein Konto, das der Fiskus zwar kennt, auf das er aber nicht zugreifen kann, schlicht ein Gebot der Vorsicht. Falls Sie dann doch einmal mit Ihren Steuervorauszahlungen in Rückstand geraten oder der Zoll die überfälligen Krankenkassenbeiträge pfänden will, bleiben Sie zumindest solange handlungsfähig, bis Ihre Steuerberaterin oder Ihr Anwalt mit der vollstreckenden Behörde einen Kompromiss ausgehandelt haben. Selbstverständlich können auf Ihrem Schweizer Konto auch problemlos Kundenzahlungen entgegennehmen und das nicht nur in Extremsituationen
Ein Notgroschen in der Schweiz kann Selbständigen in der Krise das finanzielle Überleben sichern, selbst wenn Ihnen das deutsche Finanzamt im Nacken sitzt. Überschuldeten Personen bietet der Finanzplatz Schweiz darüber hinaus die Möglichkeit, sich der inländischen Kontopfändung zu entziehen und das auf völlig legale Weise.
Wie eröffnen Sie eine Konto in der Schweiz?
Der Schweizer Postbank, die mittlerweile offiziell als PostFinance firmiert, kommt im Finanzdienstleistungssektor die Aufgabe der Grundversorgerin zu. Sie eröffnet deshalb für jedermann ein Konto, sofern dem keine aufsichtsrechtlichen Erwägungen entgegen stehen. Zu den aufsichtsrechtlichen Vorbehalten zählt insbesondere die Geldwäscheprävention, die für deutsche Staatsbürger aber nur dann zum Problem werden kann, wenn sie in einem Hochrisikoland, wie beispielsweise der Türkei, geboren worden sind. Eine Bonitätsprüfung wird nicht durchgeführt. Es erfolgt auch keine Schufa-Meldung, da die Schweizer Banken der Schufa nicht angeschlossen sind.
Die Schweizer Postbank bietet ein Sparkonto für Ausländer an, welches mit 25 CHF pro Monat zu Buche schlägt. Das Sparkonto, verfügt über eine IBAN und kann wie ein Girokonto genutzt werden. Das Konto wird in Franken und in Euro angeboten. Sie sollten es in Franken eröffnen, damit ist im Rahmen der Geldwäscheprävention dann auch gleich der „Schweizbezug“ hergestellt. Nachteile haben Sie dadurch, vom äußerst überschaubaren Wechselkursrisiko einmal abgesehen, keine. Sie können auch dann, wenn Ihr Konto in Franken geführt wird, Transaktionen in Euro entgegennehmen oder tätigen. Hierfür fallen keine Gebühren an.
Reisepass oder Personalausweis
Für die Kontoeröffnung benötigen Sie einen gültigen Reisepass oder einen Personalausweis. Nutzen Sie Ihren Reisepass, können Sie jede beliebige Adresse angeben, diese wird nicht überprüft. Allerdings werden alle Kontounterlagen sowie alle Dokumente und Geräte für das Onlinebanking an die angegebene Adresse geschickt. Sie sollten dort also postalisch erreichbar sein. Die Angabe einer c/o-Adresse ist unproblematisch. Bei der Kontoeröffnung werden Sie nach bestimmten persönlichen Informationen gefragt. Seinen Sie hier bitte nicht ehrlich, sondern effizient. Die Angaben werden nicht verifiziert, die richtige Antwort beschleunigt aber den Prozess. Gefragt wird nach Ihrem Beruf, Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Jahreseinkommen. Wenn Sie arbeitslos sind, einen Beruf mit geringem sozialen Status ausüben oder Selbständig sind, dann denken Sie sich einfach etwas aus, das zu Ihrem Bildungsstand und zu Ihrem Auftreten passt. Lehrer/in oder Altenpfleger/in gilt in der Schweiz zum Beispiel als krisensicherer Beruf. Die Sozialeinrichtung, für die Sie tätig sind, können Sie vorher googeln – und nein, dort ruft niemand an und fragt nach Ihnen. Das wäre ein schwerer Verstoß gegen das strenge Schweizer Bankgeheimnis. Wenn Sie einen akademischen Beruf ausüben, dann geben Sie Ihr Jahreseinkommen im Bereich von 80.000 bis 100.000 Franken an, als Altenpfleger/in deklarieren Sie 50.000 bis 60.000 Franken. Diese Summe könne sie auch als Rentner angeben. Auch das wird nicht überprüft, bewegt sich aber im Rahmen des üblichen und beschleunigt so den Kontoeröffnungsprozess.
Sofern der Bankangestellte das Internetbanking (Zugang zu E-Finance) während der Kontoeröffnung nicht angesprochen hat, dann haken Sie hier nochmals nach, das Thema könnte sonst untergehen. Ohne Homebanking können Sie Ihr Konto aber von Deutschland aus nicht bewirtschaften.
Steuer-ID
Ebenfalls parat haben sollten Sie ihre 11-stellige Steuer-ID, die Ihnen vom Finanzamt zugeteilt wird. Diese wird in der Regel bei Eröffnung des Kontos vor Ort abgefragt.
Kontounterlagen per Post
Etwa fünf bis zehn Tage nach der Kontoeröffnung erhalten Sie die Kontounterlagen per Post. Die erste Karte, die Ihnen zugeschickt wird, ist nicht für den Geldautomaten bestimmt, sondern für den E-Tan-Generator. Das Gerät sieht wie eine kleiner, gelber Taschenrechner aus, in den Sie oben die Karte einstecken können. Der Generator wird Ihnen kostenlos überlassen. Zudem bekommen Sie auf Wunsch eine PostFinance-Card, die aber nur an den Geldautomaten der Schweizer Post gültig ist. Wenn Sie wenigstens 10.000 Franken deponieren, erhalten Sie in der Regel auch eine weltweit gültige Maestrokarte. Andernfalls sollten Sie, so Sie nicht ohnehin in Grenznähe wohnen, für das Geldabheben eine aufladbare Prepaid-Kreditkarte nutzen. Diese offeriert Ihnen die Schweizer Postbank für 50 Franken Jahresgebühr, es gibt aber auch sehr viel billigere Angebote. Am preisgünstigsten ist derzeit das Angebot des irischen Start-ups Weststein. Am bequemsten ist das Angebot der Reisebank. Dort können Sie Ihre Prepaid-Kreditkarte sofort mitnehmen. Kaufen Sie aber nur die goldene Mastercard, die schwarze Traveller-Mastercard kann nicht per Banküberweisung aufgeladen werden, ist für Ihre Zwecke also nutzlos. Alternativ können Sie sich das Geld auf Ihrem Schweizer Konto auch per Western Union bar auszahlen lassen. Die Abwicklung des Transfers kann aber bis zu drei Banktagen dauern.
Die Eröffnung eines Konto ist bei jedem Schweizer Postamt mit PostFinance-Emblem möglich. Sie brauchen dafür keinen Termin vereinbaren. Das einzige Dokument, das Sie mitbringen müssen, ist, wie schon erläutert, Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass. Gehen Sie einfach in die Postfiliale, sofern es einen separaten Bankschalter gibt, stellen Sie sich dort an, und sagen, dass Sie ein Sparkonto eröffnen möchten. Wenn es nicht unbedingt ein kostenloses Konto ohne regelmäßigen Geldeingang sein muss, dann können Sie auch um eine Beratung bei der Auswahl des richtigen Kontos bitten.
Online oder per Telefon ist eine Kontoeröffnung noch nicht möglich. Derzeit müssen Sie sich für die Eröffnung eines Schweizer Konto wenigstens einmal persönlich in die Schweiz begeben. Anschließend lässt sich aber nahezu alles per Internet oder übers Telefon erledigen. Sobald Sie Zugang zu E-Finance haben, können Sie weitere Konten auch online eröffnen. Zum Beispiel ein zweites Sparkonto, das in Euro geführt wird. Dann können Sie durch geschickt terminierte Überträge Kursgewinne realisieren, die in der Schweiz nicht steuerbar sind und dem Deutschen Fiskus nicht gemeldet werden.
Ein Tipp zum Schluss
Anders als öffentlich-rechtliche Gläubiger können private Gläubiger auch in der Schweiz gegen Sie vollstrecken. Wenn Sie dem vorbeugen wollen, dann müssen Sie Ihr Konto vor Dritten geheim halten. Damit das sicher gelingt, sollten Sie keine Rechnungen direkt über Ihr Schweizer Bankkonto begleichen, wenn Sie dem Empfänger nicht vorbehaltlos vertrauen. Nutzen Sie in diesen Fällen Ihr deutsches Konto oder schalten Sie einen Dienstleister wie Western Union oder Money Gram zwischen. Diese Unternehmen wickeln nicht nur Bartransfers ab, Sie können mit ihrer Hilfe auch Geld auf ein fremdes Konto überweisen. Gehen Sie dazu einfach auf die Homepage des Anbieters. Der Ablauf ist selbsterklärend. Darüber hinaus sollten Sie auch auf direkte Transaktionen zwischen Ihrem deutschen und Ihrem Schweizer Konto verzichten. Nutzen Sie auch hier lieber Ihre Prepaid-Kreditkarte oder Western Union.
Wenn Sie das Geld nur vor dem Zugriff des Finanzamts schützen oder einfach für eine Krise vorsorgen wollen, sind solche Maßnahmen unnötig.