Rechtliches zum Girokonto
Inhalt
In den einzeln aufgeführten Paragraphen des BGB sind dann auch die vertragstypischen Pflichten aufgeführt, die beide Parteien innerhalb des Girokonto-Vertrages einzuhalten haben. So hat zum Beispiel jeder Kunde einer Bank einen Gutschriftanspruch. Bei Überweisungen gilt entweder eine vorab vereinbarte Frist zur Buchung. Liegt eine solche Fristvereinbarung nicht vor, ist die Bank verpflichtet, nach § 676 g Abs. 1 BGB den Betrag innerhalb eines Bankgeschäftstages dem Gegenkonto gutzuschreiben. Aber auch Kunden haben besondere Pflichten, diese gelten insbesondere im Umgang mit der Kreditkarte. So ist jeder Kunde angehalten, dem Missbrauch von Zahlungskarten entgegen zu wirken. Die einzuhaltenden Pflichten für die Gewährung eines Kontokorrentkontos können zusätzlich im § 355 HGB (Handelsgesetzbuch) nachgelesen werden.
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» Gemeinschaftskonto findenUm rechtlich ein Girokonto führen zu können, bedarf es grundsätzlich zweier Vertragsparteien, von denen mindestens eine Vertragspartei ein Kaufmann sein muss. Da jedes Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt, ist diese Bedingung bereits durch die kontoführende Bank gegeben. Auf Grund der Aufwendungen und Erträge, die jeden Tag auf dem Girokonto gebucht werden, wird stets ein Saldo (aktueller Kontostand) ermittelt, der dem Kunden durch Einsicht in die Kontoauszüge bzw. über das Internet zugänglich ist. Die Summen werden auf dem Kontoauszug entsprechend mit Soll (S) oder Haben (H) bezeichnet. Bankeigene rechtliche Reglungen sind gegenüber dem Bankkunden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu geben.
Sowohl Kunden als auch die Banken selbst haben die Möglichkeit, entweder die gesamte Geschäftsverbindung oder lediglich einzelne Geschäftszweige (fristlos) zu kündigen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Fall, dass hier abweichende Vorschriften oder anderweitige individuelle (schriftliche) Vereinbarungen einer (fristlosen) Kündigung entgegenstehen.
Liegt eine ordentliche Kündigung von Seiten der Bank vor, darf diese gegenüber ihrem Kunden nicht zu einer Unzeit kündigen. Vielmehr hat sie dem Kunden eine gewisse Frist zu gewähren, innerhalb derer der Kunde eine neue Bankverbindung herstellen kann. Eine Kündigung kann auch aus einem wichtigen Grund erfolgen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht mehr zugemutet werden kann (bspw. durch Häufung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden bzw. Pfändungen etc.). Allerdings müssen hierbei die rechtlichen Belange des anderen Vertragspartners mit berücksichtigt werden. Ein solcher Grund wäre auch dann gegeben, wenn die Durchsetzung der Ansprüche der Sparkasse gegenüber dem Kunden nicht mehr gegeben wäre.
Allein aus einer bestehenden Kontopfändung heraus ergibt sich für die Bank allerdings nicht schon die Notwendigkeit, dem Kunden lediglich ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten oder gar zu verweigern. Viele Kreditinstitute sind dennoch immer wieder der irrigen Meinung, dass bereits dann eine Unzumutbarkeit zur Fortführung eines Girokontos vorliegt, wenn sich der Kunde bereits in einer vorherigen Geschäftsbeziehung vertrauenswidrig verhalten hat, in dem nicht nur die Kreditlinie ständig übertreten wurde, sondern auch die Kontokorrentbeträge trotz mehrfacher Anmahnung nicht ausgeglichen wurden.
Eben für diesen Fall sieht das Recht vor, dass aus einem vergangenen Verhalten nicht automatisch darauf geschlossen werden kann und darf, dass der Kunde auch die künftigen Vereinbarungen aus dem Girovertrag nicht mehr einhalten wird. Dieser Rechtszustand ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten aus der vergangenen Beziehung mit seiner Bank zwischenzeitlich wieder ausgeglichen hat.
Da gerade heutzutage für eine Teilnahme am modernen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ein Konto unerlässlich ist, stehen Banken auch in der Verpflichtung, jedem Antragsteller ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Der Vorteil eines solchen Kontos liegt ja gerade darin, dass der Kunde – unabhängig von der Art und Höhe seiner Einkünfte – in der Lage ist, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen. Daher darf ein Guthabenkonto nicht bereits deshalb verwehrt werden, wenn es in der Vergangenheit mit dem Kunden zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kam. Eine reine Geldschuld, die ein Kunde aus der Vergangenheit bereits wieder beglichen hat, darf keine Bank zum Anlass nehmen, eine Kontoeröffnung für unzumutbar zu halten. Zudem hat die Bank kein Recht, direkt nach Kontoeröffnung dieses wieder kündigen, sofern keine vorsätzlichen Unrichtigkeiten vorliegen.
Banken dürfen vielmehr nur dann eine außerordentliche Kündigung gegenüber ihrem Kunden aussprechen, wenn dieser entweder seine Zahlungen einstellt (teilweise oder komplett) oder aber nach außen hin erklärt, dass er seine Zahlungen künftig einstellen wird. Diese Maßnahme gilt insbesondere für den Fall, wenn die Bank die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche grundlegend als gefährdet ansieht oder ansehen muss. Eine nicht geduldete Überziehung ist hingegen kein Grund, ein Girokonto mit fristloser Wirkung zu kündigen. Vielmehr hat die Bank auch auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen – und genau hier muss für jeden Verbraucher ein Girokonto als eine Art Notwendigkeit angesehen werden.
Rechtliches zum Betreuungs-Konto
Kann ein Bürger seinen Aufgaben in wirtschaftlicher und finanzieller Sicht nicht mehr nachkommen, wird diesem ein Betreuer an die Seite gestellt. Dieser hat dann entsprechend für eine ordentliche Vermögensvorsorge für den zu Betreuenden zu sorgen. An erster Stelle steht dabei der Schutz der finanziellen Interessen des Betreuten. Aufgabe des Betreuers ist es deshalb, nicht nur Ansprüche des Betreuten zu verfolgen, sondern auch unberechtigte Ansprüche durch Dritte abzuwehren. Ansprüche können sich zum Beispiel durch Kauf- oder Mietverträge ergeben, unberechtigte Ansprüche können durch den Vermieter oder die Bank vorgetragen werden. Gleichfalls hat es der Betreuer als sein Aufgabe anzusehen, sowohl die Einnahmen als auch die Ausnahmen des täglichen Lebens zu regeln. Verfügt der Betreute über ein geldwertes Vermögen, hat der Betreuer auch dieses entsprechend zu verwalten. Allerdings kommt es immer wieder zu Problemen hinsichtlich der genauen Angrenzung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge durch den Betreuer. Daher müssen immer wieder die Gerichte angerufen werden, um den Sachverhalt zwischen den Parteien zu klären.
So sehen zum Beispiel einzelne Gerichtsentscheidungen die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen nicht als Teil der Vermögenssorge an. Geht es wiederum um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen jedweder Art, dann gehört dieser Aufgabenbereich wiederum nach allgemeiner rechtlicher Auffassung zum Aufgabenbereich eines Betreuers. Dabei spielt es dann auch keine Rolle ob sich die Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungs-verhältnis heraus ergeben (Lohnansprüche) oder aus einem Vermietungsverhältnis (Mieten und Mietnebenkosten für die Betreute als Wohnungseigentümerin). Gleiches gilt entsprechend für alle Art von zivilrechtlichen Rückzahlungsansprüchen, die sich zum Beispiel aus Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen heraus ergeben.
Betreuer sind aber auch angehalten, Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen geltend zu machen, die der Betreuten rechtlich zustehen. Das können neben Ansprüchen aus einem Erbteil auch Ansprüche aus bestehenden Vermächtnissen oder gar Pflichtteilsansprüchen sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass die Geltendmachung einen separaten Aufgabenkreis darstellt. Ein weiterer Aufgabenbereich ergibt sich hinsichtlich öffentlich rechtlicher Zahlungsansprüche, wie sie sich aus der Geltendmachung von Sozialleistungen aller Art wie Arbeitslosengeld I oder Hartz IV ergeben. Zur Haupttätigkeit eines Betreuers gehört zudem die Einforderung von Sozialhilfe inklusive aller Grundsicherungsleistungen, von Renten aller Art sowie von Kranken-, Wohn-, Kinder- und Erziehungsgeld. Auch die Geltendmachung von Kriegsopferentschädigungen oder anderweitigen Opferentschädigungsleistungen, die dem Betreuten zustehen, zählen zum Aufgabenkreis des Betreuers.
Für den Fall, dass der Betreute Renten oder andere Sozialleistungen zu Unrecht erhält, sind diese wiederum durch den Betreuer zurückzuzahlen. Alle unberechtigten privat- oder öffentlich rechtlichen Ansprüche, wie sie durch Dritte wie Verkäufer, Vermieter oder durch Geschädigte entstehen können, sind entsprechend durch den Betreuer abzuwehren. Gleiches gilt natürlich auch für alle Steuerangelegenheiten. Betreuer stehen somit in der Pflicht, sowohl alle Ansprüche, die sich gegen den Betreuten richten, zu prüfen als auch alle Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter zu schützen. Um den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, liegt es auch im Aufgabenbereich des Betreuers, Bankvollmachten zu widerrufen, um einen eventuell bestehenden Vollmachtsmissbrauch zu verhindern.
Ein Vermögensbetreuer hat sogar die Möglichkeit, Steuererklärungen für seinen „Mandanten“ abzugeben. Dies betrifft neben der Einkommens- auch die Schenkungs-, Erbschafts- und Grundsteuer sowie die Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei der Finanzbehörde. Gegenüber der Bank hat der Vermögensverwalter auch eine Zinsfreistellungs-Erklärung abzugeben, sofern hierfür Bedarf besteht. Bei Vorhandensein eines Tieres obliegt auch die Hundesteuer im Aufgabenbereich des Vermögensbetreuers. Zum erweiterten Aufgabenkreis eines Vermögensbetreuers gehört zudem die wichtige Aufgabe der Vermögenssorge gegenüber dem Betreuten. So gilt es, jegliche Bereicherungsansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Dies hat selbst für den Fall zu geschehen, wenn Dritte diese Vermögenswerte bereits vor der Betreuerbestellung von der bereist geschäftsunfähigen Betreuten erhalten haben!
Selbst für eine ordnungsgemäße Behandlung von Schwarzgeldern, die durch den Betreuten entstanden sind, hat sich der Vermögensbetreuer nach geltendem Recht zu kümmern. Heranzuziehen sind für diesen Fall Lipp/Sauer, Steueramnestiegesetz und Betreuung Bt prax 2004, 83). Auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Vermögensbetreuer kommt es nicht darauf an, ob die jeweils vorliegenden Ansprüche während des Laufs der Betreuung oder bereits vorher vorgelegen haben (siehe hierzu Bayerisches Oberlandesgericht, Az. 3 Z 262/04). Es liegt also immer in der jeweiligen Auslegung, ob ein Betreuer lediglich als Betreuer eingesetzt wird oder ob diesem der erweiterte Aufgabenbereich Vermögenssorge (in diesem Fall Vermögensbetreuer) übertragen wird. In diesem Fall hat dieser dann nicht nur die Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass diese best möglichst gesichert und auch vermehrt (!) werden. Um hierfür die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, hat der Vermögensbetreuer sich stets an das Wohl sowie an das vermögensrechtliche Interesse der zu betreuenden Person zu halten.
Die bisher genannten Punkte wurden deshalb geschildert, weil es in der Vergangenheit immer wieder vorkam, dass dem (Vermögens-)Betreuer eine Pflichtverletzung vorgeworfen wurde. Und zwar in diesem Sinne, dass der Betreuer hierdurch seinen Aufgabenbereich überschritten hätte. Stellt ein Vermögensbetreuer zum Beispiel fest, dass die von ihm betreute Person vor seiner Betreuungszeit an ihre Kinder Vollmachten ausgestellt hat, mit denen entsprechende Vermögenswerte an die Kinder selbst übertragen werden konnten, dann sind diese Vollmachten entsprechend einzuziehen. Wurde die Übertragung durch die Kinder bereits durchgeführt, hat sich der Vermögensbetreuer sogar um die Rückübertragung dieser Vermögenswerte zu kümmern. Doch die Aufgabenpyramide geht noch weiter.
Denn selbst für den Fall, dass ein Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten vorliegt, so ermächtigt selbst eine ausgestellte Kontovollmacht noch lange nicht dazu, sich auf diese Weise Gelder oder Wertpapiere anzueignen, auf die der Bevollmächtigte selbst keinen Anspruch hat. Auf Grund einer solchen fehlenden Anspruchsgrundlage hat es ein Vermögensbetreuer als seine Pflicht anzusehen, die zu Unrecht angeeigneten Vermögenswerte wieder zurück zu verlangen. Rechtsgrundlage ist dabei nicht nur die Pflicht zur Vermögensvorsorge, sondern auch die pflichtgemäße Ausführung – in diesem Fall also die bereits zu Gunsten des Betreuten bestehende Ansprüche geltend zu machen. Denn immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige oder auch Dritte insbesondere die Geschäftsunfähigkeit einer betreuten Person dafür ausnutzen (oder aber bereits in der Vergangenheit ausgenutzt haben), um auf diese Weise illegal zu Lebzeiten der betreuten Person noch schnell das potentielle Erbe zum größten Teil unter sich aufteilen zu können. Dies hat der Vermögensbetreuer dann umgehend zu unterbinden oder rechtliche Schritte gegen diese Personen einzuleiten.
Sobald für eine Person die Geschäftsunfähigkeit festgestellt wird, entsteht hieraus unweigerlich die Nichtigkeit aller weiteren vorzunehmenden bzw. vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Diese Feststellungsgrundlage stellt dann auch gleichzeitig einen Schutz für die betroffene Person dar. Denn Rechtsgeschäfte – egal welcher Art – können nur dann zwischen den Parteien für verbindlich erklärt werden, wenn die Person dies auch bei klarem Verstand getätigt hat. Für geschäftsunfähig erklärte Personen hingegen sind nicht mehr in der Lage, auch nur im Geringsten die jeweils vorliegende Sach- und Rechtslage zu überblicken. Daher können solche unerlaubten und auch bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte durch den Vermögensbetreuer nicht mehr gebilligt werden, vielmehr hat der Betreuer in diesem Fall die Interessen der zu betreuenden Person in vollem Umfang zu wahren.
Vielfach lässt sich eine solche nachträgliche Vermögenseinforderung nur durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss verfolgen. In diesem Fall muss ein Vermögensbetreuer auch dazu in der Lage sein, eine tragfähige Klagebegründung zu formulieren. Für eine derartige Auseinandersetzung ist deshalb auch nicht das Einverständnis anderweitiger Personen notwendig. Ein solcher Gang vor Gericht hat selbst für den Fall stattzufinden, dass durch eine Vermögensoffenlegung auch steuerrelevante Vorgänge in Form einer Steuerhinterziehung zum Vorschein kämen. Vielmehr hat der Betreuer die gesamten Vermögensinteressen der betreuten Person wahrzunehmen und diese auch davon abzuhalten, wenn die Folgen über ein Vermögen als nachteilig einzuschätzen sind. Hieraus darf dann entsprechend auch ein Steuervergehen durch den Betreuer nicht gedeckt werden. Unternimmt ein Vermögensbetreuer in einer solchen Rechtsangelegenheit nichts, kann dies schnell zu berechtigten Schadensersatzansprüchen gegen den Betreuer führen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Ansprüche bereits verjährt sind.
Einzige Ausnahme: Der Vermögensverwalter müsste in einem vorliegenden Betreuungsfall etwaige Ansprüche gegen sich selbst prüfen und diese auch geltend machen (§ 1795 Abs. 1 in Verbindung mit § 1908 und § 181 BGB). Für diesen Fall müsste dann nach § 1896 Abs. 3 BGB ein weiterer Betreuer bestellt werden.
Aus diesem Grund hat jeder (Vermögens-)Betreuer sein eigenes Vermögen von dem zu verwaltenden Vermögen strikt zu trennen. Handelt es sich zum Beispiel um Forderungen des Betreuten, dürfen diese Vermögensmassen nicht auf das eigene Konto des Betreuers eingezogen werden. Vielmehr hast der Betreuer ein eigenes Konto zu führen, das auf den Namen der betreuten Person lautet (§ 1805 BGB). In unzulässiger Weise handelt ein Betreuer hingegen, wenn dieser aus dem Vermögen des Betreuten ein Darlehen gewährt. Dieser Vorgang stellt rechtlich nämlich ein In-sich-Geschäft dar, das nach § 181 BGB ausdrücklich untersagt ist.
Handelt es sich bei der Betreuung allerdings um ein Familienmitglied (z.B. Kind), das selbst nur über geringes Einkommen verfügt, dann ist es auch erlaubt, die Renteneinkünfte der betreuten Person (z.B. Mutter) auf demselben Girokonto zu verwalten. In solchen Fällen kann nicht von einer Vermögensvermischung der betreuten Person ausgegangen werden (OLG Rostock, Az. 3 W 120/04).
Geht es um die Schutzfunktion einer Wohnung, so ist eine solche ausschließlich für die eigen genutzte Wohnung zu sehen. Ist die betreute Person hingegen Eigentümer einer durch sie nicht genutzten Wohnung, ist hierfür durch den Betreuer kein Schutzzweck gegeben. Dies bedeutet, dass ein Betreuer eine nicht eigen genutzte Wohnung einer betreuten Person nicht mietvertraglich kündigen kann. Allerdings ist es wiederum zulässig, nicht eigen genutzte Wohnung, die im Eigentum der betreuten Person stehen, für den Fall des Leerstandes an Dritte weiter zu vermieten (siehe hierzu § 1812 BGB). Zulässig ist zudem die entsprechende Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen oder von Grundstücken, die im Eigentum der betreuten Person stehen. Auch hier wird immer wieder ein separater Aufgabenkreis gesehen, der durch das Vormundschaftsgericht festgelegt werden müsste.
Zu Unrecht. Vielmehr gehört auch die Haus- und Grundstücksverwaltung zum eigenständigen Aufgabenbereich eines Vermögensverwalters. Er hat damit nicht nur für die Bezahlung öffentlicher Ausgaben wie Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Abwasserentgelte oder Straßenrei-nigungs-Gebühren Sorge zu tragen, er hat auch die Pflicht zur Instandhaltung des gesamten Grundeigentums inklusive der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten (Beispiel Kehr-/Schneekehrwoche) Sorge zu tragen. Lediglich für den Erwerb von Grundeigen-tum bzw. für den Verkauf oder die Beleihung von Grundeigentum benötigt der Betreuer nach § 1821 ff. die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (ehemals Vormundschaftsgericht). Betroffen ist hier insbesondere die Aufnahme einer Hypothek oder Grundschuld auf die Immobilie. Für den Fall des Verkaufs handelt der Betreuer kraft der ihm gesetzlich zustehenden Vertretungsmacht.
Was das Thema Girokontovertrag anbelangt, so schließt sich hier der Aufgabenkreis. Hier wäre nämlich der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkarten-Vertrag zu nennen. Da diese Karte mit der dazugehörigen PIN einem Bankkunden zwar die Nutzung ermöglicht, nicht jedoch einer betreuten Person (!), wird der Ablauf einer solchen Karte nicht bereits durch Ablauf des Gültigkeitsdatums automatisch beendet. Vielmehr kann der Vermögensbetreuer eine solche Karte unabhängig vom Girovertrag kündigen.
Rechtliches zum Pfändungsschutz-Konto (P-Konto)
Ohne ein Girokonto sind die meisten Bundesbürger sowohl in finanzieller als auch in sozialer Hinsicht benachteiligt. Da insbesondere Arbeitnehmer daran denken müssen, dass heutzutage Löhne und Gehälter ausschließlich unbar ausbezahlt werden, muss gegenüber dem Arbeitgeber auch der Nachweis einer Kontoverbindung vorliegen. Auch die pünktliche Zahlung der Miete ist nur über ein Girokonto möglich. Und auch in diesem Fall verlangen die meisten Vermieter die Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung vom Konto des Mieters. Nichts anderes gilt bei typischen Dienstleistern wie Versicherer, Telekommunikations- oder Stromanbietern. Selbst der Bundesgerichtshof sieht in solchen Vertragsklauseln keinen Verstoß, da das Vorliegen eines Girokontos und damit die in Verbindung stehende Einzugsermächtigung heute als Selbstverständlichkeit anzusehen sind.
Dagegen müssen all diejenigen Personen, die heute noch Bareinzahlungen oder gar Baranweisungen vornehmen, mit überdurchschnittlich hohen Gebühren bzw. Gebührenab-schlägen rechnen. Nicht selten kommen durch eine Kontolosigkeit monatliche Mehrkosten zwischen 40 und 80 Euro zusammen – bedenkt man die zwingend vorzunehmenden monatlich wiederkehrenden Zahlungsvorgänge (bspw. Zahlung der Energie- und Heizungskosten, Versicherungsbeiträge, Telefon- und Mietzahlungen etc.). Selbst Personen, die arbeitslos sind, benötigen für die Zahlungen von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Hartz IV eine eigenständige Girokontoverbindung. Zudem ist in einigen Bundesländern die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges ausschließlich durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich.
Entstehen dem Leistungsträger durch Baranweisungen entsprechende Zusatzkosten, werden diese Gebühren sofort vom Leistungssatz abgezogen. Dadurch kann es vorkommen, dass der Leistungsempfänger weniger erhält als das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.
Um hier einen Gerechtigkeitsausgleich zu schaffen, ist insbesondere einkommensschwachen Personen oder Bürgern, die über eine schlechte Bonität verfügen, das Recht eingeräumt worden, ein Girokonto zu führen, das ausschließlich auf Guthabenbasis funktioniert. Die Möglichkeit einer Überziehung oder der Einräumung eines Überziehungskredits ist damit ausgeschlossen. Gänzlich neu eingeführt wurde zum 01.01.2012 das so genannte Girokonto mit Pfändungsschutz – auch Pfändungsschutzkonto oder kurz „P-Konto“ genannt. Um in den Genuss eines solchen P-Kontos zu kommen, müssen Betroffene einfach ihr Girokonto umstellen. Nach erfolgter Umstellung kann dann das ehemalige Girokonto auf der Basis eines P-Kontos weiter geführt werden. Der Vorteil des neuen P-Kontos liegt darin, dass alle Zahlungseingänge bis zu einer Höhe von 1.028,89 Euro völlig pfändungsfrei gestellt werden. Auf diese Weise wird den Gläubigern der Vollstreckungszugriff bis zu dieser Höhe gänzlich entzogen.
Ein Muss zur Umwandlung auf ein P-Konto ist schon allein deshalb geboten, weil bisherige Girokonten, die auf Guthabenbasis geführt wurden, nicht mehr pfändungsmäßig freigestellt werden dürfen. Dadurch würden ab dem 01.01.2012 alle Zahlungseingänge ab 1 Euro der Vollstreckung unterliegen. Liegt bei den Betroffenen eine Unterhaltszahlung vor, kann der Pfändungsfreibetrag auch erhöht werden. In allen anderen Fällen sind die Banken angehalten, diese Grenze pfändungsfrei zu halten, so dass lediglich etwaige Überschussbeträge an die Gläubiger angeführt werden dürfen. Wer weiterhin nur über ein Girokonto oder ein Girokonto auf Guthabenbasis verfügt, muss mit einer so genannten Kahlpfändung (d.h. einer Komplettpfändung) durch die Gläubiger rechnen. Dadurch unterliegen auch alle Sozialleistungen nicht mehr dem Pfändungsschutz. Da mangels Kontodeckung dann auch keine Mietzahlungen mehr vorgenommen werden können, ist leicht der existentielle Lebensbedarf in Gefahr. Betroffene sollten zudem wissen, dass es sich beim P-Konto jetzt nicht um einen neuen Typ Kontovertrag handelt. Es gelten daher die üblichen kontovertraglichen Geschäftsbeziehungsgrundlagen zwischen Geldinstitut und Bankkunden (als Inhaber des Girokontos) wie bisher weiter.
Rechtsnatur des P-Kontos ist daher ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, der lediglich mit den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Bankinstituts ergänzt bzw. erweitert wird. Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien werden dann in einem Girokontovertrag geregelt. So kann jedes einzelne Konto auf eine eigene rechtliche Grundlage gestellt werden. In der Vergangenheit kennen wird dies unter den Bezeichnungen „Oder-Konto“ oder „Und-Konto“ (Erläuterung siehe Abschnitt „Das Und- bzw. Oder-Konto). Die Eröffnung solcher Konten dient daher bestimmten Zwecken. Ziel des neuen P-Kontos ist es, Betroffenen die Chance zu geben, gegen sämtliche Gläubiger die Kontopfändung zu verwirken. Allerdings steht jedem Schuldner nur ein P-Konto zur Verfügung. Eine Mehrfachnutzung kann durch das Vollstreckungsgericht untersagt werden.
Was nicht alle P-Konto-Nutzer wissen: Zwar ist dieses spezielle Girokonto mit einer Pfändungsschutzwirkung ausgestattet, dennoch haben Antragsteller die Möglichkeit, einen Dispositionskredit wie bei einem herkömmlichen Girokonto eingeräumt zu bekommen. Für diesen Fall bekäme der Bankkunde auch noch in den Genuss einer entsprechenden Kreditkarte. Ob ein solcher Dispo gewährt wird, liegt jedoch alleine im Ermessen der Bank. Zudem wird das Kreditinstitut die Höhe des Dispos von der Regelmäßigkeit und der Höhe des Geldeingangs abhängig machen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang davor gewarnt werden, dass sich ein Pfändungsschutzkonto und ein Dispokredit rechtlich dergestalt widersprechen, dass zwar das Guthaben bis zum Pfändungsfreibetrag geschützt ist, nicht hingegen der eingeräumte Dispositionskredit.
Dies bedeutet letztlich, dass der Dispositionskredit in seiner gesamten Höhe vor einem Pfändungszugriff der einzelnen Gläubiger nicht mehr geschützt ist! Nimmt ein P-Konto-Kunde also einen Dispokredit in Anspruch, ist dieser in voller Höhe grundsätzlich pfändbar – dies hat selbst der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil IX ZR 34/00 entschieden.
Der BGH begründet seine Rechtsprechung damit, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kredit abrufbar ist – bspw. in Form eines Überweisungsauftrages oder Barzahlungsverlangens – dem Dispokredit- und Girokontoinhaber ein Rechtsanspruch auf Darlehensauszahlung entsteht. Und eben dieser Rechtsanspruch ist dann – wie jede andere Forderung auch – grundsätzlich durch die Gläubiger in voller Höhe pfändbar. Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen auch für ein betriebliches Konto. Daher sollte trotz Vorliegen der Bereitschaft durch die Bank, dem Giroinhaber einen Dispokredit zur Verfügung zu stellen, darauf verzichtet werden.
Rechtlich unbedenklich – und als gute Alternative – ist dagegen die Möglichkeit, dass sich die Parteien, also Bank und Bankkunde, darauf einigen, dass eine so genannte geduldete Überziehung auf dem P-Konto zulässig ist. Dies wiederum hat rechtlich den Vorteil, dass durch die Duldung selbst keine Kreditgewährung im eigentlichen Sinne stattfindet. Daher unterliegt dieser geduldete Überziehungsbetrag nicht der Pfändung. Interessenten finden weitere Informationen hierzu in der „Neuen Juristischen Wochenschrift 1985, 1218“ (BGH-Urteil).
Fazit: Die bare Forderungstilgung findet nur noch eingeschränkt statt, so dass alle Leistungen zur existentiellen Grundsicherung (Miete inklusive Mietnebenkosten, Strom, Gas, Telefon, Kfz-Steuer, Versicherungen etc.) durch die Verbraucher nur noch in unbarer Form ausgeglichen werden. Damit besteht nur bei Vorliegen eines Kontos die Möglichkeit, per Überweisung seine Rechnungen zu bezahlen. Bisher lag der Nachteil allerdings in der Grundform des Girokontos, das auf Grund des bislang geltenden Kontopfändungsrechts hierdurch außer Kraft gesetzt wurde. Da mit jeder Pfändung durch Gläubiger das Girokonto für den Nutzer blockiert ist, kann dieser gleichfalls auch keinerlei Leistungen mehr von seinem Bankinstitut verlangen. Dies wiederum hat zur Folge, dass weder Bargeldabhebungen noch wichtige monatliche Dauerüberweisungen mehr ausgeführt werden können.
Dieser Automatismus hat letztlich weitreichende Folgen und kann letztlich zur Aufkündigung sämtlicher bestehender Verträge führen. Mit eingehender Pfändung haben auch Banken die Möglichkeit, das Girokonto aufzukündigen. Damit sind Betroffene nunmehr gänzlich vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Doch nunmehr gibt es das P-Konto, das mit komplexen Pfändungsschutzbestimmungen ausgestaltet wurde. Dadurch sind nur noch Beträge an die Gläubiger zulässig, die über der Pfändungsschutzgrenze liegen. Ein Verfahren ohne Zeitaufwand und ohne jegliche Bürokratie – einfach nur umstellen.
Rechtliches zum „Und“- bzw. „Oder-Konto“
Unter einem so genannten „Oder-Konto“ ist ein gemeinschaftliches Girokonto zu verstehen, dass zwischen Eheleuten oder Lebensgemeinschaften bei einem Bankinstitut geführt wird. Bei Vorliegen eines solchen Oder-Kontos hat jeder einzelne Inhaber eine alleinige Verfügungsmacht. Zwar stellt auch das „Und-Konto“ ein gemeinschaftlich geführtes Konto dar, allerdings können in diesem Falle nur alle Inhaber gemeinsam (zusammen) über dieses Konto verfügen. Der Nachteil beim Oder-Konto kann darin gesehen werden, dass das hierauf befindliche Guthaben in Gesamthandsgemeinschaft befindet. Dadurch wird jeder einzelne Kontoinhaber auch gleichzeitig zum Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Dies wiederum hat zur Folge, dass jeder einzelne bei Vorliegen von Schulden auch als Gesamtschuldner einzustehen hat (§ 421 BGB). Wird von den Parteien als Kontoinhaber nichts anderes in Form eines Innenverhältnisses vereinbart, stehen damit beiden Guthaben und Schulden jeweils zur Hälfte zu.
Kommt es somit zu einer Überweisung des einen Giroinhabers, steht dem anderen Giroinhaber gleichfalls wieder ein hälftiger Anspruch aus dieser Überweisung zu. Eine Ausnahme von dieser Regelung bildet lediglich das „Oder-Depot“, hierzu ist die Rechtsprechung nach Palandt/Grüneberg, § 430 Rn. 2 heranzuziehen. In allen anderen Fällen hat ein Kontoinhaber bei einem Oder-Konto eine Einzelverfügungsbefugnis. Dadurch ist auch eine Kontoüberziehung selbst dann gegenüber den anderen Kontoinhabern zulässig, wenn diese damit nicht einverstanden wären. Dadurch hat jeder namentlich aufgeführte Kontoinhaber das Recht, das Konto bis zur eingeräumten Kreditlinie zu überziehen. Dadurch besteht leicht die Gefahr, dass ein Giroinhaber auch einmal das gesamte Konto leer räumt – was immer wieder bei Scheidungen festzustellen ist. In diesem Falle muss der Mitinhaber dann für die gesamte Begleichung des Girokontos gerade stehen. Diesem hohen Haftungsrisiko kann wiederum durch Änderung in ein „Und-Konto“ entgegen gewirkt werden.
Parteien, die ein Oder-Konto bei einer Bank eröffnen, sollten unbedingt in den Vertrag mit aufnehmen, dass das Konto auch durch eine einseitige schriftliche Erklärung in ein Und-Konto abgeändert werden kann. Dies ist insbesondere bei einer endgültigen Trennung wichtig, denn auch nach der Scheidung (!) haften die Inhaber eines Gemeinschaftskontos noch für die Schulden als Gesamtschuldner. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, wenn das Gemeinschaftskonto nur für Geschäftszwecke des einen Ehepartners eingerichtet wurde. Für diesen Fall besteht für den anderen – meist mittellosen – Ehepartner die Chance, nicht in die Kredithaftung genommen zu werden.
Allerdings muss an dieser Stelle auch angeführt werden, dass für den Fall, dass einer der Eheleute auf Grund einer Scheidung das gesamte Oder-Konto leer räumt, der dadurch vorgenommene übermäßige Vermögenszuwachs innerhalb der späteren Vermögensaufteilung innerhalb des Scheidungsprozesses der Gegenpartei wieder angerechnet wird.
Mit einem Und-Konto gehen die Parteien wegen gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung ein solches Haftungsrisiko nicht ein. Für ein Und-Konto ist daher auch eine ausdrückliche Vereinbarung aller Kontoinhaber gegenüber dem Bankinstitut notwendig. Jede weitere nachträgliche Verfügung wäre dann nur noch durch Erteilung einer Einzelvollmacht an den handelnden Kontoinhaber zulässig. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, ist ein solches Und-Konto sogar zwingend vorgeschrieben. Auf diese Weise können diejenigen Personen, die als Kontoinhaber namentlich genannt wurden, immer nur zusammen verfügen. Daher muss auch in diesem Falle gemeinschaftlich für alle eingegangenen Verbindlichkeiten gehaftet werden. Sowohl Überweisungen als auch Lastschriften oder Barabhebungen können nur gemeinsam vorgenommen werden.
Fazit: Für den Fall einer Scheidung oder einer Geschäftsauflösung sollte das Oder-Konto umgehend widerrufen und in ein Und-Konto umgewandelt werden.
Rechtliches zum Konto im Erbfall
Kommt es zum Tode eines Kontoinhabers, hat dies keine generelle Kontosperre zur Folge. Zwar können – ohne Vollmachtserteilung oder Kontoart – keine Bargeldabhebungen mehr vom Konto des Verstorbenen vollzogen werden. Dennoch haben die Hinterbliebenen die Möglichkeit, Überweisungsaufträge bei der Bank einzureichen, zu deren Ausführung die Bank verpflichtet ist. Auch Daueraufträge, die in der Vergangenheit aufgegeben wurde, laufen problemlos weiter. Der Tod eines Kontoinhabers bewirkt, dass nunmehr die Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers treten. Rechtsgrundlage bildet hierfür § 1922 BGB. Dieses Erbrecht gilt entsprechend auch für alle Girokonten. Handelte es sich beim Erblasser um ein Gemeinschaftskonto, dann wird lediglich der Anteil am Guthaben vererbt, der dem Erblasser zustand. Kann dieser Teil prozentual nicht ausgemacht werden, gilt § 430 BGB. Hiernach wird vermutet, dass der Verstorbene zur Hälfte an dem Guthaben berechtigt war.
Grundsätzlich besteht gegenüber Bankinstituten keine gesetzliche Bestimmung, den Nachweis der Erbenstellung über einen Erbschein zu führen. Vielmehr ist dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt. Neben dem Erbschein kann ein solcher Nachweis auch in Form eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses erbracht werden. Einige Bankinstitute verlangen als Nachweis auch ein notarielles Testament oder die Vorlage eines Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll. Eine weitere Form des Nachweises ist die „Vollmacht über den Tod hinaus“. In diesem Fall darf die Bank keine weiteren Nachweise mehr verlangen (BGH, Az. XI ZR 311/04). Beispiel:
Generalvollmacht
Ob der Überlebende bzw. die Erben nach dem Tod des Erblassers über ein gemeinschaftliches Girokonto verfügen können, hängt in erster Linie aber davon ab, ob es sich um ein „Oder“- bzw. „Und-Konto“ handelt. Bei einem Oder-Konto ist der Kontoinhaber berechtigt, allein und unbeschränkt darüber zu verfügen. Dies gilt auch für den überlebenden Ehegatten. Nach dem Tod des Erblassers ist der Erbe lediglich zum Ausgleich gegenüber den anderen Erben verpflichtet. Handelt es sich hingegen um ein Und-Konto, dann sind in diesem Falle alle Erbberechtigten zusammen verfügungsbefugt. Dies hat dann zur Folge, dass nach dem Tode des Erblassers ein einzelner Erbe nur mit Zustimmung der anderen Erben über das Konto verfügen kann. Dies gilt übrigens auch für den überlebenden Ehegatten.
Sind mehrere Erben vorhanden, bildet diese rechtlich eine so genannte Erbengemeinschaft. Innerhalb einer Erbengemeinschaft können einzelne Erben weder eine Überweisung veranlassen noch Abhebungen vornehmen. Muss ein entsprechender Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung ausgestellt werden, müssen alle Personen aus der Erbengemeinschaft ihre Unterschrift auf dem Papierträger leisten. Um zu verhindern, dass ein Girokonto nach dem Tode des Erblassers blockiert ist, hat der Kontoinhaber die Möglichkeit. Bereits zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson ausstellen zu lassen. Diese kann so formuliert werden, dass sie auch nach dem Tode des Kontoinhabers ihre Gültigkeit behält. Eine weitere Möglichkeit stellt die „Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus“ dar, die aus Sicherheitsgründen durch einen Notar erstellt werden sollte. Mit dieser Vorsorgevollmacht sind dann entsprechend auch alle Bankgeschäfte über den Tod hinaus ausdrücklich erlaubt. Wer über keine Vertrauensperson verfügt, kann auch Testamentsvollstreckung anordnen lassen.
Beispiel einer Vorsorgevollmacht:
Damit spätere Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung generell ausgeschlossen werden, sollte die Erteilung einer Kontovollmacht bei einem Kreditinstitut ausgeführt werden. Aber Achtung: Ist nichts anderes niedergeschrieben, kann ein Erbe nach dem Erbfall sowohl eine Vollmacht als auch eine alleinige Verfügungsbefugnis, wie dies zum Beispiel bei einem Oder-Konto der Fall ist, jederzeit widerrufen.
Diese rechtliche Möglichkeit ist selbst beim Bestehen einer Erbengemeinschaft gegeben. Auch in diesem Fall kann ein einzelner Erbe (ausnahmsweise !) eine erteilte Vollmacht bzw. eine alleinige Verfügungsbefugnis widerrufen. Allerdings kann das jeweilige Kreditinstitut den Erben dann dazu auffordern, einen Erbschein vorzulegen. Ohne diese Legitimation ist ein Widerruf unwirksam. Dies wiederum hat zur Folge, dass auf Grund des Widerspruches die Bank nunmehr an den Bevollmächtigten auszahlen darf, ohne anschließend durch andere Erben aus der Erbengemeinschaft in Haftung genommen zu werden. Eine Haftungsmöglichkeit bestünde lediglich beim Vorliegen eines vorsätzlichen Vollmachtsmissbrauchs. Als Rechtsgrundlage hierfür ist ein entsprechendes Urteil des BGH heranzuziehen (NJW 1995, 250).
Grundsätzlich darf ein Bevollmächtigter nur dann zu seinen Gunsten über das Konto des Erblassers verfügen, wenn dies auch mit dem Vollmachtgeber ausdrücklich vereinbart war. Der Grund liegt drin, dass durch die erteilte Vollmacht die normaler Weise eintretende Blockierung des Kontos aufgehoben wird. Aber Achtung: Auch für den Fall, dass ein Vollmachtgeber mit einer Handlung nicht einverstanden ist – zum Beispiel, weil er über eine solche Handlung nicht unterrichtet wurde – steht dem Bevollmächtigten ab dem Zeitpunkt der Vollmachtsausstellung das Recht zu, von dieser auch Gebrauch zu machen. Durch das Kreditinstitut selbst muss dafür keine Überprüfung vorgenommen werden. Wird allerdings eine Vollmachtsstellung dazu ausgenutzt, vorsätzlich gegen den Sinn des Erblassers zu handeln, ergibt sich hieraus der Straftatbestand der Untreue. Nachzulesen unter § 266 BGB.
Geht es um die Vollmachtserteilung durch den Erblasser, stellt sich immer wieder die Frage nach der Akzeptanz einer privat ausgestellten Vollmacht. Zwar sind die Banken zwischenzeitlich übergegangen, ihren Kunden hauseigene Formulare für Konto- und Vorsorgevollmachten anzubieten. Andererseits hat die Bank kein Recht, nur deshalb eine Auszahlung vom Konto des Erblassers abzulehnen, nur weil dieser seine eigenen Vordrucke verwendet hat. Auch muss eine Konto- oder Vorsorgevollmacht generell nicht durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet werden. Wer jedoch alle Zweifel an den Vollmachten ausräumen will, nimmt bankeigene Vordrucke oder lässt seine eigenhändig erstellten Vollmachten notariell beglaubigen.
War der Erblasser im Besitz eines ausländischen Kontos, dann gelten insbesondere die länderspezifischen Regelungen. Da in den meisten Ländern Vollmachten über den Tod hinaus erst gar nicht akzeptiert werden (s. Spanien) oder gar nach deutschem Recht erstellte letztwilligen Verfügungen zur Unwirksamkeit eines Testaments führen (s. Schweiz), sollte generell in dem Land, in dem sich das Konto befindet, eine Nachlassabwicklung durchgeführt werden. Wird dabei Erbschaftsteuer für ein im Ausland befindliches Vermögen fällig, darf diese nicht in Deutschland steuerlich angerechnet werden.
Wertpapiere und Bankguthaben
Nicht immer ist gewollt, dass nur die gesetzlichen oder durch Testament bestimmten Erben im Todesfall begünstigt werden. Denn beim Tod fallen alle bei der Bank verbuchten Vermögenswerte in den Nachlass. Zwar könnte im Testament bestimmt werden, wer davon etwas bekommen soll. Eleganter dagegen ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit dem Ziel, außerhalb des Erbgangs zu verfügen. Dies bedeutet folgendes: Der Bankkunde kann für seine Konten, Sparbücher, Wertpapiere oder Depots einen Vertrag zugunsten Dritter abschließen. Hierbei behält er alle seine Rechte – räumt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einem anderen – dem so genannten Dritten -, die Verfügungsgewalt ein.
Dabei sind zwei Varianten üblich: Das Konto, Depot oder Sparguthaben soll zu einem bestimmten Termin (etwa der Volljährigkeit) auf den Begünstigten übergehen. Beim häufiger angewendeten Fall gilt die Begünstigung erst dann, wenn der Kontoinhaber stirbt. Im juristischen Sinne handelt es sich hierbei um eine Schenkung, die aber erst später wirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Geber selbst uneingeschränkter Inhaber des Kontos. Er kann sogar disponieren, dass gar nichts mehr auf dem Konto ist, wenn die Schenkung wirksam wird. In den formularmäßigen Bankverträgen zugunsten Dritter werden der oder die Begünstigten benannt, wobei der Kunde bestimmt, ob diese die Rechte aus dem Konto erst bei seinem Tod oder schon zu einem früheren Zeitpunkt erwerben sollen. Bei Schenkungen für den Fall des Todes besteht Wahlfreiheit unter drei Varianten:
„Die Vereinbarung wird in Gegenwart der Begünstigten geschlossen, der die Zuwendung hiermit annimmt.“
„Ich verzichte auf mein Recht zum Widerruf dieses Schenkungsangebots und erteile der Bank unwiderruflich den Auftrag, dieses Angebot nach meinem Ableben dem Begünstigten zu übermitteln. An diesen Widerrufsverzicht sind auch meine Erben als meine Rechtsnachfolger gebunden.“
„Ich erteile der Bank den Auftrag, dieses Angebot nach meinem Ableben dem oder den Begünstigten zu übermitteln.“
Solche Vermögensübertragungen haben, wenn sie für den Fall des Todes vereinbart sind, das Ziel, einem Dritten außerhalb des Erbgangs etwas zuzuwenden – etwa den Enkelkindern, weil diese, solange deren Eltern leben, nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt sind. Eine solche Zuwendung lässt sich zwar auch durch Testament anordnen, nur mit dem Unterschied, dass jedes Mal, wenn wegen veränderter Umstände eine andere Aufteilung sinnvoll erscheint, auch das Testament neu gefasst werden müsste. Eine veränderte Disposition auf dem Konto zugunsten eines Dritten ist indes jederzeit möglich.
Mit Zustimmung des Begünstigten zu der von Ihnen beabsichtigten Schenkung im Todesfall schaffen Sie in einem Vertrag zugunsten Dritter klare Verhältnisse. Die Erben können nichts dagegen unternehmen. Seltene Ausnahme: Anfechtung wegen Unsittlichkeit. Oder sie könnten Ansprüche auf Ergänzung des Pflichtteils gegenüber dem Beschwerten geltend machen. Wollen Sie den Begünstigten nicht mitunterschreiben lassen, können Sie stattdessen eine unwiderrufliche Begünstigung verfügen, welche Ihre Erben – bei einer gewissen Unsicherheit über die Rechtslage – nur schwerlich aushebeln können. Wollen Sie auch keine unwiderrufliche Zuwendung veranlassen, dann können die Erben nach Ihrem Tod die Schenkung widerrufen, solange die Bank dem Begünstigten das Schenkungsangebot noch nicht gemacht und dieser auch noch nicht angenommen hat.
Wer mit der Bank vereinbart, im Falle seines Todes solle das Konto auf einen Dritten übergehen, muss folgendes wissen: Das Institut hat bei Umschreibung dem Finanzamt Meldung zu machen. Dazu sind auch Versicherungen verpflichtet, wenn sie an Bezugsberechtigte auszahlen. Der Staat kassiert hierbei Schenkung- und Erbschaftsteuer, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Erlaubt ist es aber allemal, eine Schenkung bei Verträgen zugunsten Dritter und die Bezugsrechte bei Versicherungspolicen so aufzuteilen, dass die steuerlichen Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Das geht auf diese Art sogar einfacher und zuverlässiger als über testamentarische Bestimmungen.
Des Weiteren bieten die Kreditinstitute – aus Gründen der Rechtssicherheit – ihren Kunden an, dass der Begünstigte den Vertrag sofort unterschreibt. Dann nämlich ist eine Schenkung angenommen, die Erben können hinterher nicht mehr widerrufen. Der Beschenkte aber weiß durch seine Mitunterschrift, dass ein Konto zu seinen Gunsten bei der Bank besteht. Er weiß aber nie, wie viel er beim Tod des Kontoinhabers tatsächlich bekommen wird. Denn solange dieser lebt, kann er frei über die Guthaben verfügen. Es kann dem Beschenkten also auch passieren, dass hinterher nichts mehr auf dem Konto ist.
Der Kontoinhaber selbst kann bei einer solchen unwiderruflichen Verfügung zu Lebzeiten über das Konto frei disponieren – es auch auf Null stellen. Ob er es auch ganz auflösen kann, darüber streiten die Juristen. Auf jeden Fall macht die Bank dem unwiderruflich Begünstigten keine Mitteilung vom Bestehen des Kontos, solange der Kunde lebt. Das Institut meldet sich erst nach dem Tode des Kontoinhabers. Will der Bankkunde weder, dass der Begünstigte mit unterschreibt, noch ihm eine unwiderrufliche Zuwendung zukommen lassen, bleibt als letzte Möglichkeit der Vertrag zugunsten Dritter mit Widerrufsmöglichkeit. Dieses Recht steht aber nicht nur dem Kontoinhaber zu, sondern auch seinen Erben, weil sie seine Gesamtrechtsnachfolger sind. Diese können die Begünstigung in einem Vertrag zugunsten Dritter jederzeit widerrufen. Dann bekommt der Bedachte keinen Cent. Es sei denn, die Bank hatte ihm vor dem Widerruf die Schenkungsofferte schon mitgeteilt.
Außerdem muss der Beschenkte das Angebot gegenüber dem Institut bereits angenommen haben. Dann nämlich ist die Schenkung rechtswirksam vollzogen, ein Widerruf der Erben wäre in diesem Falle unbeachtlich. Es kann also bei dieser Art von Verträgen zu einem Rennen zwischen den Erben und dem Begünstigten kommen. Wer schneller ist, kassiert. Im Allgemeinen sind die Erben aber im Vorteil, denn sie erfahren durchweg als erste vom Tod. Und sie sehen in der Regel aus den Papieren des Verstorbenen, dass ein solcher Vertrag zugunsten eines Dritten besteht.
Speziell zu einem Wertpapierdepot, für das ein Vertrag zugunsten Dritter besteht, lassen sich die Banken in ihren Formularen noch einen Treuhandauftrag unterschreiben. Aus juristischen Gründen wird die Bank formell Eigentümer der Papiere, welche jedoch in einem Sonderdepot nach Weisung des Kunden verwahrt und verwaltet werden. Einen Sonderfall stellt das Sparbuch dar – denn im Gegensatz zu einem laufenden Konto oder Depot – kann es auf den Namen eines anderen angelegt werden. Das hat besondere Gründe: Denn zur Verfügung berechtigt ist nicht allein die im Sparbuch genannte Person. Wer es in den Händen hat, kann abheben. Die Bank ist berechtigt, an jeden, der das Buch vorlegt, zu zahlen. Das Sparbuch selbst ist Legitimation. Ob mit der Anlage eines Sparbuches auf den Namen eines anderen ein Vertrag zugunsten Dritter für den Fall des Todes zustande gekommen ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Das ist eine Auslegungsfrage, speziell, wenn die Erben das Sparbuch im Nachlass finden. Derjenige, auf dessen Namen es lautet, muss dann im Streitfall den Beweis führen, dass es der Verstorbene ihm zuwenden wollte.
Wer ein Sparbuch für einen anderen anlegt, es aber selbst bis zu seinem Tode im Besitz hält, bewirkt damit also keine automatische Zuwendung. Die Erben könnten dies verhindern und das Guthaben für sich beanspruchen. Wer das verhindern will, sollte also noch zusätzlich in einem Vertrag zugunsten Dritter mit der Bank, wie zuvor dargestellt, für klare Verhältnisse sorgen.
Noch ein wichtiger Hinweis: Der Erblasser kann durch den Treuhandvertrag mit der Bank nicht sich selbst das Widerrufsrecht vorbehalten, es aber für die Erben ausschließen (BGH-Urteil). Das ist nur möglich, wenn die Form der letztwilligen Verfügung (Testament) gewählt oder die Erben an dem bestreffenden Geschäft beteiligt werden.
Gemeinschaftskonten und -depots: Vorsicht vor tückischen Steuerfallen!
Die meisten Ehepaare – und auch Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie viele Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft unterhalten gemeinsame Konten und Wertpapierdepots. Dies erleichtert die Verwaltung der täglichen Finanzgeschäfte, stärkt das gegenseitige Vertrauen, birgt aber auch große steuerliche Risiken. Großes Aufsehen erlangten vor einigen Jahren zwei Anweisungen der OFD Koblenz, mit denen die Finanzbeamten aufgefordert wurden, verstärkt nach Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten zu forschen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollten den Erbschaftsteuerstellen gemeldet werden, damit diese im Todesfall Erbschaftsteuer und ggf. rückwirkend auch Schenkungsteuer festsetzen können.
In der jüngeren Anweisung geht es um Zuwendungen unter Lebenden: Die Finanzämter sollen ihr „Augenmerk für die Fälle schärfen, in denen Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots eingeräumt haben.“ Nach Auffassung der OFD sind nämlich Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit ist der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert und soll nunmehr dafür Schenkungsteuer zahlen (OFD Koblenz vom 19.2.2002, DStR 2002, S. 591).
In einer etwas älteren Anweisung geht es um den Nachlass im Todesfall: Beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten soll das Guthaben von Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden und für die Hälfte des Verstorbenen Erbschaftsteuer verlangt werden (OFD Koblenz vom 18.8.1997, DStR 1997, S. 2025). Ermutigt wurde die Finanzverwaltung durch eine rigide Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts: Wenn ein Ehegatte ein bisheriges Einzelkonto auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute (Oder-Konto) umstellt, dann ist – so die Finanzrichter – der hälftige Guthabenbetrag eine freigebige Zuwendung, die schenkungsteuerpflichtig ist (Hessisches FG vom 26.7.2001, EFG 2002, S. 34).
In einer jüngeren Entscheidung hat das Finanzgericht München auch die Einräumung der Mitberechtigung an einem Wertpapierdepot als freigebige Zuwendung angesehen und dafür Schenkungsteuer festgesetzt (FG München vom 10.3.2004, 4 K 3240/02).
Rechtliches zum Kreditkarten-Missbrauch
Vermehrt kommt es in der heutigen Zeit zu Missbrauch mit Bankkarten am Geldautomaten, in dessen Zusammenhang ganze Konten geplündert werden. Dabei lauern die Gefahren nicht nur beim Bargeldbezug am Geldautomaten, sondern auch bei Bezahlvorgängen über das Internet. In der Vergangenheit mussten sich Betroffene schnell ein Selbstverschulden anrechnen lassen, was dazu führte, dass diese einen Teil des Anspruches aus dem gestohlenen Geld verloren. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Rechte der Verbraucher in Bezug auf einen Bankkarten-Missbrauch deutlich gestärkt. Ab sofort stehen Banken in der Pflicht, nachzuweisen, dass eine missbräuchliche Abhebung mit der Originalkarte erfolgte. Nur wenn dieser Nachweis erbracht werden kann, hat die Bank die Möglichkeit, vom Kartenbesitzer Schadenersatz zu fordern (BGH, Az. XI ZR 370/109).
Der oberste Gerichtshof stützte seine Rechtsprechung auf den Tatbestand, dass ausschließlich beim Abheben mit der Original Bankkarte ausgegangen werden kann, dass der Karteninhaber sowohl Karte als auch Geheimnummer (PIN) fahrlässig gemeinsam aufbewahrt hatte. Heutzutage findet der Datenbetrug vielfach durch Skimming statt. Bei Skimming stellen die Betrüger Kopien von Bankkarten her, bei denen sie zuvor die Geheimdaten über Automatenkameras etc. ausspähen. Und eben in diesen Fällen kann rechtlich nicht von Fahrlässigkeit des Kunden ausgegangen werden.
Gleichzeitig entschied der BGH, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, wonach ein Kontoinhaber bis zum Eingang der Verlustmeldung nur mit einem Betrag von maximal 50 Euro haftet, auch für den Fall einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn Bankkunden ihre Karte zusammen mit der dazugehörigen PIN im Portemonnaie aufbewahren.
Beim Skimming hingegen filmen die Betrüger mit eingebauter Mini-Kamera die Eingabe der PIN durch den ahnungslosen Bankkunden. Die Daten werden dann auf eine Zweitkarte aufgespielt, mit dieser Kartenkopie dann Geld aus dem Automaten gezogen. Ein solcher PIN-Diebstahl führt daher zu keinem begründeten Schadenersatzanspruch durch die Karten ausgebende Bank. Es bleibt lediglich bei der Haftungsobergrenze von 50 Euro.