Das Online-Girokonto

Im Schlepptau des Teleshopping: Bequem, aber riskant? Neben dem Privatfernsehen haben sich in Deutschland – ganz nach amerikanischem Vorbild – Marketingmethoden verbreitet, bei denen der Zuschauer vom Fernsehsessel sofort zugreifen kann. Mit Teleshopping kann dann auf Grund einer eingeblendeten Telefonnummer die Bestellung der auf dem Bildschirm angepriesenen Waren abgegeben werden. Vergleichbar mit dem Katalogkauf, kann auch hier der Kunde weder die Ware aus- noch anprobieren.

In all den Fällen, in denen der Kunde keine Möglichkeit hat, die Ware anzufassen, ist auch die Rechtslage nicht immer ganz unproblematisch. So kommt – telefonisch – erst ein Vertrag zustande, wenn der Händler die Bestellung auch annimmt. Dies ist jedoch das kleinste Problem. Auch Telefondienste nehmen oftmals die Bestellung des Zuschauers entgegen und geben diese – unter Vorbehalt der Annahme der schriftlichen Auftragsbestätigung – an den Händler weiter. Problematisch wird es vielmehr dadurch, dass der Kunde der im Fernsehen abgegebenen Produktbeschreibung vertrauen muss.

Aus diesem Grund legt der Gesetzgeber dem Händler auch eine gesteigerte Einstandspflicht auf. Im Klartext: Entspricht die Ware nicht der im Werbefilm gezeigten Beschaffenheit bzw. Funktion, liegt die Haftung beim Händler. Dann hat der Kunde selbst die Wahl: Er kann entweder Schadenersatz, einen geringeren Kaufpreis, die Lieferung einer mängelfreien Sache oder die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises verlangen. In vielen Fällen verweisen die Händler auch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allerdings sollte dann im Streitfall auch geprüft werden, ob die AGB überhaupt Bestandteil des Kaufvertrages wurden.

Dies ist nicht immer der Fall, denn der Händler ist verpflichtet, bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf seine AGB hinzuweisen. Der Kunde muss diese zur Kenntnis nehmen können. Zu spät ist es bspw., wenn die Teleshopping-Sendung keinerlei Hinweise auf die AGB enthält, sondern diese erst der Ware beiliegt oder auf der Rechnung steht. Dann gelten sie für den geschlossenen Vertrag nicht! Wurde dagegen lediglich pauschal eingeblendet: „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, bekam der Kunde dann aber von den konkreten AGB keine Kenntnis, gelten auch in diesem Falle die AGB nicht. Denn ausschließlich ein allgemeiner Hinweis auf dem Bildschirm reicht bei weitem nicht aus.

Wird aber beim Bestellgespräch individuell auf die Geltung der AGB hingewiesen und der Kunde widerspricht nicht, dann erklärt er sich mit den AGB grundsätzlich einverstanden. Allerdings muss der Händler dem Kunden dann auch die Möglichkeit bieten, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Dabei hat der Kunde mehrere Möglichkeiten: Er kann entweder darum bitten, dass ihm die AGB am Telefon vorgelesen werden oder er lässt sich diese vor Bestellung erst einmal zusenden. Verlangt der Kunde jedoch nicht nach den AGB und bestellt sofort, dann verzichtet er ausdrücklich auf die Kenntnisnahme mit der Folge, dass die AGB des Händlers dann auch automatisch zum Vertragsbestandteil werden.

Beim Teleshopping wird in der Regel ein 14tägiges Rückgaberecht eingeräumt. Dieses Rückgaberecht besteht uneingeschränkt. Innerhalb dieser – unbedingt einzuhaltenden – Frist kann die Ware geprüft und bei Nichtgefallen zurückgesandt werden. Wurde die Rückgabefrist überschritten, hat der Kunde immer noch die Möglichkeit, schriftlich den Widerruf der Bestellung zu erklären, indem er sich auf das Haustürwiderrufsgesetz beruft. Wird der Widerruf allerdings durch den Händler nicht akzeptiert, dann besteht ein Prozessrisiko.

Der Grund: Zwar hat jeder Kunde nach allgemeiner Rechtsauffassung die Möglichkeit, sich auf das Widerrufsrecht zu berufen. Andererseits können die Gerichte – speziell im Einzelfall – dieses Rückgaberecht für ausreichend halten. In diesem Falle wird dann das Recht zum Widerruf abgelehnt. Denn der Kunde hat die Möglichkeit, die gelieferte Ware zügig zu überprüfen, dann muss er diese bei Nichtgefallen auch sofort wieder zurücksenden. Wird der Kunde stattdessen aber nicht über sein Recht des Widerrufs belehrt, so ist dieser sogar noch bis maximal 1 Jahr nach Auslieferung und Bezahlung der Ware möglich.


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