Bei Lohn- und bei Kontopfändung gilt gleichermaßen: Nicht die volle Höhe des Einkommens ist pfändbar. Neben Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs dürfen Ihnen noch einige andere Leistungen nicht abgezogen werden, wenn Sie ein Gehalt erhalten. Zum unpfändbaren Einkommen gehören:
Die Hälfte von Vergütungen für Mehrarbeit wie z. B. Überstunden
Urlaubsgeld – die Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist dagegen pfändbar
Spezielle Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder
Aufwandsentschädigungen und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen
Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum einem Betrag von 500 EURO
Heirats- und Geburtsbeihilfen
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
Unpfändbares Einkommen freigeben – so funktioniert es
Die Freigabe des unpfändbaren Einkommens müssen Sie beim Amtsgericht der jeweiligen Kommune beantragen. Dafür sind zwingend folgende Unterlagen erforderlich:
Ein aktueller Gehaltsnachweis
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Ein aktueller Kontoauszug aus dem Miete und Wohnnebenkosten klar ersichtlich sind
Liegen all diese Unterlagen vor, gehen sie zum Amtsgericht und stellen unter Vorlage der Dokumente einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens. Ist dies geschehen, wird der Gläubiger über Ihren Antrag informiert und muss seine Zustimmung geben. Liegt Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag laut Pfändungstabelle, muss Ihrem Antrag auf Freigabe zugestimmt werden.
Mit einem Pfändungsschutzkonto wird Ihnen die Freigabe des Grundfreibetrags automatisch gewährt. Dieser Grundfreibetrag muss Ihnen per Gesetz immer zugestanden werden, da Sie durch Konto- und Lohnpfändung keineswegs unter das Existenzminimum rutschen dürfen. Bei höheren Einkommen wird nach dem Freibetrag-Verfahren entschieden. Die Freibeträge entnehmen Sie bitte unserer Pfändungstabelle.
Über jede Veränderung der Einkommenssituation sowie über zusätzliche Geldeingänge, etwa Bareinzahlungen, muss der Schuldner das zuständige Amtsgericht informieren.
Sollten Sie bereits jetzt wissen, dass ein Einkommen über der Freibetragsgrenze in naher Zukunft nicht wahrscheinlich ist, so können Sie einen Antrag auf die dauerhafte Zurückstellung des Pfändungsbeschlusses beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Somit können Sie wieder frei über das Konto verfügen.
Wird die Pfändung durch das Finanzamt oder das Arbeitsamt veranlasst, ist der Antrag an eben diese Stelle zu richten, nicht an das Amtsgericht.
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