Grundsätzlich entspricht die Pfändung vom Finanzamt die eines jeden gewerblichen Gläubigers. Zunächst liegt daher kein Unterschied vor, ob die Kontopfändung durch ein Unternehmen, einer Privatperson oder durch das Finanzamt getätigt wird. Dennoch ergeben sich bei der Pfändung durch das Finanzamt ein paar Besonderheiten.
Diese Rechte hat das Finanzamt bei einer Kontopfändung
Das Finanzamt vollstreckt seine Forderungen selbst. Deswegen finden Sie Ihren Ansprechpartner bei allen Fragen und Belangen auch in der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes. Sämtliche Anträge betreffend der Kontopfändung haben Sie daher direkt an das zuständige Finanzamt zu richten und nicht an das Amtsgericht.
Als Maßnahme darf das Finanzamt nur zur Kontopfändung greifen, wenn eine offene Forderung nach erfolgten Mahnungen nicht gedeckt wurde. Mehr Rechte als andere Gläubiger hat das Finanzamt also nicht. Grundsätzlich gilt, dass auch das Finanzamt die Pfändungsfreigrenzen beachten muss. Nicht pfänden darf es daher:
Leistungen nach Sozialgesetzbuch, wenn die Freigabe innerhalb der 7-Tage-Frist beantragt wird
Den Pfändungsfreibetrag entsprechend der Pfändungstabelle
Zahlungen an eine private Krankenkasse
Auch durch das Finanzamt wird dem Schuldner ein Vollstreckungsbescheid schriftlich zugestellt, für den es die 14-tägige Widerspruchsfrist gibt. Ergeht der Vollstreckungsbescheid, sollten Sie sich direkt schriftlich mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes in Verbindung setzen und erklären, warum die Zahlung bisher noch nicht erfolgt ist.
Ein Vorschlag auf Ratenzahlung bzw. ein Termin für die Begleichung der Schuld kann unterbreitet werden. Die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet, auf diesen Vorschlag einzugehen, eine Chance für eine gütliche Einigung besteht allerdings.
Ruht auf Ihrem Konto bereits eine Kontopfändung und das Finanzamt hat noch offene Forderungen gegenüber Ihnen, haben die anderen Gläubiger Vorrang.
Das Finanzamt muss sich hinter diesen Forderungen anstellen und Ihre Ausstände zunächst stunden. Erläutern lässt sich diese Tatsache sehr leicht am Beispiel der Lohnpfändung: Der erste Gläubiger, der sich die Forderung per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sichern lässt, wird auch als erstes ausgezahlt. Lediglich wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden und bei einem anderen Betrieb anfangen, geht das »Bewerbungsverfahren« erneut los, der erste Gläubiger (insofern mehrere vorhanden sind), der sich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sichert, erhält zuerst das Geld.
Sind die noch ausstehenden Forderungen anderer Gläubiger durch die Kontopfändung beglichen, sollten Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen. Begleichen Sie die Schuld nicht freiwillig bzw. nehmen keinen Kontakt zum Finanzamt auf, wird dieses nun die Kontopfändung einleiten. Kontaktieren Sie daher das Finanzamt, sobald ihre finanzielle Situation geklärt ist!
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