Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dürfen dennoch nicht alle Ihre Einkünfte gepfändet werden. Bestimmte Sozialleistungen haben den Status eines unpfändbaren Einkommens und bleiben Ihnen erhalten – allerdings nur, wenn Sie schnell genug reagieren. Folgende Sozialleistungen müssen Banken freigeben:
Unterhaltsvorschuss
Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld II
Erziehungsgeld
Sozialhilfe
Krankengeld
Sozialrente
Kindergeld
Wohngeld
oder BAföG
Um dieses Guthaben freigeben zu lassen, benötigen Sie nicht eigens einen Gerichtsbeschluss. Sie müssen allerdings schnell reagieren. Den Status des unpfändbaren Einkommens haben die Sozialleistungen nämlich nur in den ersten sieben Tagen nach Zahlungseingang. Daher spricht man auch von der 7-Tage-Frist. Ausschlaggebend ist das Datum des tatsächlichen Geldeingangs, keineswegs das Datum, an dem der Kontobesitzer den Geldeingang feststellt.
Einmaliger Freigabevorgang innerhalb von sieben Tagen
Innerhalb dieser sieben Tage können Sie sich an Ihre Bank wenden und die Herausgabe des Guthabens verlangen. Es genügt dabei, wenn aus dem Verwendungszweck der Überweisung ersichtlich ist, dass es sich bei dem Zahlungseingang um eine Sozialleistung handelt.
Die Bank ist daraufhin verpflichtet, das entsprechende Geld freizugeben. Ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich um eine Sozialleistung handelt, so müssen Sie der Bank den Sozialhilfebescheid oder die Sorgerechtsvereinbarung vorlegen, um das Geld freizugeben. Dieser Freigabevorgang muss nur einmal durchlaufen werden. Eine monatliche Wiederholung ist seit 2006 nicht mehr notwendig.
Auch eine Überweisung aus dem Guthaben der Sozialleistungen können Sie beantragen. Auf diese Weise können Sie wichtige Rechnungen wie Strom oder Miete begleichen. Auf die Leistungen nach Sozialgesetzbuch haben Sie vollen Anspruch. Ausstehende Forderungen wie einen Dispo-Kredit oder eine Überziehung darf die Bank nicht mit den sozialen Leistungen verrechnen.
Gerichtsbeschluss zur Freigabe
Die 7-Tage-Frist ist unbedingt einzuhalten, wenn Sie über Ihre Sozialleistungen verfügen möchten. Versäumen sie die Frist von sieben Tagen, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss einreichen um das Geld freizugeben.
Vor dem Amtsgericht müssen Sie dann schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Freigabe der Sozialleistungen stellen. Notwendig sind dafür ein Nachweis der Einkommensverhältnisse und ein Nachweis über die Anzahl der Personen, gegenüber denen der Schuldner zu Unterhalt verpflichtet ist. Auch hier reicht in der Regel der einmalige Freigabevorgang aus, damit die Sozialleistungen jeden Monat freigegeben werden.
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