Welche Daten meldet die Bank der SCHUFA?

Die SCHUFA – das Kürzel für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – sammelt sämtliche Daten von Verbrauchern, die im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen stehen. Aber auch jegliche Art von Kontoeröffnung fällt unter die Speicherpflicht. Da die SCHUFA selbst keine Daten erhebt und auch keine Datenüberprüfungen vornimmt, verlässt sie sich ausschließlich auf die Angaben ihrer Vertragspartner (Banken, Versicherungen, Bausparkassen, Versandhandels-geschäfte, Telekommunikationsunternehmen, Leasingunternehmen etc.). In die Auswertung der SCHUFA fallen auch die gesamten Schuldnerverzeichnisse aus deutschen Amtsgerichten. Bezüglich der Datenweiterleitung unterscheidet die SCHUFA zwischen der A- und der B-Auskunft. Letztere erhält ausschließlich Daten über die Vertragstreue eines Bank- oder Versicherungskun-den. Hieraus lässt sich dann erkennen, ob ein Vertragskunde seinen Ratenzahlungen stets pünktlich nachgekommen ist.

Bei der A-Auskunft erhalten künftige Vertragspartner neben den B-Daten auch Informationen über die gesamte Belastungssituation des Kunden. Daher erfolgt die A-Auskunft überwiegend zur Führung eines Girokontos, bei der Kreditkarten- sowie bei der Kreditvergabe. Neben der eigentlichen SCHUFA-Auskunft erhalten Banken und Sparkassen auch noch einen so genannten Score-Wert. Dieser Wert wirkt sich auch dann negativ aus, wenn die SCHUFA-Auskunft selbst positiv verläuft. Der Score, ein Wert zwischen 1 und 100, wird per Computer ermittelt. Je niedriger dieser Wert ausfällt, desto schlechter ist auch entsprechend die finanzielle Prognose. In der Vergangenheit ist dieser statistische Wert äußerst umstritten. Auf der einen Seite soll dieser Wert prognostizieren, dass ein bestimmter Kreditvertrag einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Andererseits dürfen aber wichtige Daten wie ein festes Arbeitsverhältnis oder ein hohes Einkommen (Daten zu Beruf und Vermögen) erst gar nicht berücksichtigt werden, weil es der SCHUFA nicht erlaubt ist, derartige Daten zu sammeln bzw. zu speichern.

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg mit Aktenzeichen 9 C 168/1 wurde die SCHUFA sogar dazu verurteilt, per Unterlassungsklage den Scorewert an die Vertragspartner weiterzugeben. Hinweis: Urteile der Amtsgerichte gelten nur für den Einzelfall. Wer die Weitergabe seines Score-Wertes untersagen will, muss daher – unter Verweis auf dieses Urteil – selber vor dem Amtsgericht klagen. Andererseits hat das Nicht-Mitteilen des Scorewertes auch zur Folge, dass weder Kredite vergeben noch ein Girokonto mit Kreditkarte eröffnet werden können. Grundsätzlich darf ein Kreditinstitut einen Kredit nicht nur deshalb ablehnen, weil ein Hinweis auf einen Scorewert fehlt. Der Grund liegt darin, dass sich dieser Wert ausschließlich auf Personengruppen bezieht. Damit spiegelt der Score-Wert im Umkehrschluss auch nicht die persönliche finanzielle Situation (das so genannte Schuldnerverhalten) wider.

Ob Girokontoeröffnung, Kfz-Leasing oder Handykauf – in fast allen Fällen muss auf dem Vertragsformular eine SCHUFA-Klausel unterschrieben werden. Wer sich damit nicht einverstanden erklärt, wird nicht zum Vertragspartner erklärt. Andererseits darf keine pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe erfolgen, diese Vorgehensweise hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in der Vergangenheit untersagt. Vielmehr sind die Unternehmen angehalten, sorgfältig die Interessen beider Vertragspartner gegeneinander abzuwägen. Eine Kreditinformation ist somit nur zulässig, wenn diese gespeicherten Daten auch ein vollständiges und aktuelles Bild über die Kreditwürdigkeit eines Kunden wiedergeben. Somit hat jeder Vertragskunde die Möglichkeit, diese Klausel aus dem Vertrag zu streichen. In diesem Falle kann die Bank allerdings den Überziehungskredit ablehnen.

Selbst Mietinteressenten sind nicht mehr vor der SCHUFA-Anfrage geschützt. Immer mehr Vermieter oder Makler verlangen von ihnen, einer SCHUFA-Anfrage zuzustimmen. Auf diese Weise soll dem Missbrauch gegen Mietausfall entgegen getreten werden. Allerdings sind auch der SCHUFA bei ihrer Speicherung Grenzen gesetzt. So ist es nicht erlaubt, Daten zum Familienstand, vom Arbeitgeber selbst, zu Depotwerten sowie zu Einkünften und Vermögen zu speichern. Zulässig ist dagegen die Speicherung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift sowie alle Voranschriften. Dabei werden selbst die Daten aus dem Ausland erfasst. Von ihren Vertragspartnern erhält das Unternehmen Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, über den Abschluss von Leasingverträgen sowie jeglicher Art von Ratenzahlungsgeschäften. Hinzu kommt die Speicherung von Kreditaufnahmen und eingegangenen Bürgschaften.

Für die A-Auskunft werden dann noch all diejenigen Daten erweitert, die mit den Grunddaten in enger Verbindung stehen. Hierzu zählen zum Beispiel die Laufzeit der Kredite sowie auftretende bzw. aufgetretene Zahlungsstörungen oder Kündigungen. Die SCHUFA wird aber auch darüber in Kenntnis gesetzt, wenn eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank aufgekündigt wurde. In einem erweiterten Verfahren werden der SCHUFA auch Daten von Vollstreckungsmaßnahmen übermittelt. Auf diese Weise erhält die Institution Auskünfte über Eidesstattliche Versicherungen (EV), über einen Haftbefehl zur Erzwingung der EV – aber auch Informationen über die Eröffnung eines Regel- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren inklusive der Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse. Die gespeicherten Daten hat die SCHUFA nach vorgeschriebener Zeit wieder zu löschen. So sind zum Beispiel alle Angaben über eine Kontoanfrage bei einer Bank nach 12 Monaten wieder zu löschen. Wurden Kredite aufgenommen, bleiben die Daten hierfür bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert.

Bei Personen, die eine Bürgschaft eingegangen sind, werden die Daten ab dem Zeitpunkt gelöscht, in dem die Hauptschuld auf den Kredit beglichen ist. Wurde durch einen Vertragspartner ein Geschäft nicht vertragsgemäß abgewickelt (Forderungen wurden nicht ordnungsgemäß beglichen), dann erfolgt hier die Löschung nach drei Jahren. Die Löschung von Kreditkarten- und Girokonten erfolgt sofort zu dem Zeitpunkt, zu dem sie durch den Kunden aufgelöst wurden. Nach einem Zeitraum von drei Jahren müssen alle Daten gelöscht werden, die aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte herrühren. Lässt der Betroffene diese Daten bereits schriftlich beim Amtsgericht löschen, führt dieser Nachweis bei der SCHUFA zu einer vorzeitigen Löschung des Negativeintrags. Verbraucher sollten allerdings in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die gespeicherten Daten ihre Richtigkeit haben bzw. ob diese auch ordnungsgemäß gelöscht werden.

Auf Grund § 33 ff des Bundesdatenschutzgesetzes haben Verbraucher das Recht, die Daten mittels einer Eigenauskunft zu überprüfen. Dies kann direkt über die Internetsite http://www.schufa.de/ geschehen. Die SCHUFA ist verpflichtet, einmal pro Jahr Interessenten eine kostenlose Auskunft (online oder per Post) über die gesamten gespeicherten Daten zu erteilen. Sind bei der Datenaufnahme Fehler aufgetreten, müssen diese Daten berichtigt, gesperrt bzw. gelöscht werden. Wer falsche Daten nicht berichtigt, gilt nach einer Abfrage als Risikokunde, was zum Beispiel beim Eingehen eines neuen Mietverhältnisses nicht gerade für einen solventen Mieter spricht. Kann ein Sachverhalt nicht sofort geklärt werden, hat die SCHUFA die Daten bis zur endgültigen Klärung erst einmal zu sperren. Grundsätzlich sind die Vertragspartner der SCHUFA zu Schadenersatz verpflichtet, wenn diese bewusst falsche Eintragungen verursacht haben.

Beispiel eines Widerrufs einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA

„Nach Übermittlung der angeforderten Eigenauskunft hat eine Überprüfung der gespeicherten und aufgeführten Daten ergeben, dass einige Punkte falsch wiedergegeben wurden. Zum einen wurde eine falsche Voradresse genannt, auch die von Ihnen aufgeführte Kündigung des Kontos entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Daher sind Sie verpflichtet, die unrichtigen Daten gegenüber der SCHUFA unverzüglich zu widerrufen.

Mein Anspruch auf Widerruf basiert auf den §§ 823 und 1004 BGB und gilt damit als Anspruch auf Beseitigung einer durch unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung. Hierbei handelt es sich um eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung von Daten, was insbesondere zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB führt. Ich darf Sie ferner darauf hinweisen, dass insbesondere das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken einer durch Sie herbeigeführten Beeinträchtigung noch regelmäßig in der Weise fortbesteht, wie die Daten beim Empfänger – hier namentlich die SCHUFA – nicht einer Löschung unterzogen sind.

Eine Datenübermittlung ist zudem immer für den Fall unzulässig, wenn diese weder durch die vereinbarte SCHUFA-Klausel selbst noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt ist. Rechtlich führt dies zur Bedeutsamkeit, dass alle Meldungen an die SCHUFA, die dort gespeichert und auch gleichzeitig zum Gegenstand von Auskünften gegenüber Dritten werden, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Kundeninteressen vorgenommen werden müssen. Hierzu ist  insbesondere die Rechtsprechung der Grundsätze aus dem § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu beachten. Aus diesem Grund ist eine Löschung bis zum … vorzunehmen.

Nach erfolgter Löschung bitte ich um Zusendung einer aktualisierten Eigenauskunft. Sollte meinem Begehren nicht stattgegeben werden, bin ich angehalten, die Löschung gerichtlich durchzusetzen. Sollte es innerhalb dieser Zeit auch noch zu einer Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit oder gar zu Nachteilen für meinen Erwerb kommen, werde ich entsprechend Schadenersatzansprüche nach § 824 Abs. 1 BGB gegen Sie geltend machen.“

Beweise der Rechtschaffenheit

Immer wieder führen teils berechtigte, teils unberechtigte Eintragungen bei der SCHUFA zu Ärgernissen. Da behält ein Mieter einen Teil seiner Mietzahlungen ein, weil ein größerer Feuchtigkeitsschaden die Wohnung fast unbewohnbar macht – der Vermieter hingegen meldet nach mehreren Mahnungen den gesamten Sachverhalt als Zahlungsverzug – natürlich ohne die Mietminderung anzusprechen. Dabei gibt es noch genügend Mieter, die nicht wissen, wie sie mit einer für sie unberechtigten Mahnung durch den Vermieter umgehen sollen. Viele bestreiten die Forderung zu spät, was dann zur Folge hat, dass diese Forderung dann als unbestritten und damit auch fällig wird.

Oder was passiert, wenn eine Bank einem Kunden das Konto aufkündigt und die Kreditkarte einzieht, nur weil dieser unverschuldet arbeitslos geworden ist? Ein Negativmerkmal, das auch bei anderen Banken Grenzen setzt, obwohl der Betroffene eigentlich nichts dafür kann. Gleiches gilt, wenn ein Kunde die SCHUFA-Klausel nicht unterschreibt. Die Folge: Der Kredit oder das Girokonto wird abgelehnt, die SCHUFA erhält hierüber eine Abschrift. In diesem Fall bleibt dann letztlich nur noch die Beantragung eines reinen Guthabenkontos. Zwar sollen die gespeicherten Daten einerseits andere Kreditgeber schützen und Kunden vor einer Überschuldung bewahren – andererseits müssen diese Daten auch inhaltlich stimmig sein und für den Fall einer Kündigung/Arbeitslosigkeit hinweisen, dass diese nicht auf Grund eines Fehlverhaltens durch den Arbeitnehmer erfolgte.

Gemeldet werden der SCHUFA jedes bestehende Konto (auch P-Konto) bei einer Bank sowie jede Ausgabe einer Kreditkarte. Wurde einem Verbraucher ein Kredit gewährt, wird dieser laufzeit- und betragsmäßig in die Bestandsdaten der SCHUFA eingepflegt. Verfügt ein Kunde bei einem Versandhaus über ein so genanntes Dauerkonto, wo er auch Ratenzahlungen in Anspruch nehmen kann, erfolgt auch zu diesem Punkt eine entsprechende Mitteilung. Kam es zu einer Kontokündigung durch eine Bank oder Sparkasse wegen nicht vertragsgemäßem Verhalten, wird auch hierüber die SCHUFA informiert. Zwangsvollstreckungen nach einer Kündigung werden saldomäßig (betragsmäßig) aufgeführt und mindestens einmal jährlich aktualisiert. Wurde einem Mahnbescheid Rechtskraft verliehen, erfährt auch hiervon die SCHUFA. Erklärt ein Gericht, dass ein Schuldner nicht in der Lage ist, aktuell seine Schulden zu begleichen und sind auch keine Wertgegenstände pfändbar, darf die SCHUFA hiervon unterrichtet werden.

Daher sollten Verbraucher mindestens einmal jährlich den Datenbestand der SCHUFA überprüfen. Nur allzu oft sind Daten fehlerhaft, was letztlich dazu führt, dass der Betroffene bei einer Antragstellung eines Girokontos oder eines Kredits unverschuldet negativ auffällt. Denkt man dabei an ein verweigertes Hypothekendarlehen nach einem Immobilienkauf, wird hier der gesamte Sachverhalt in seiner Größe klar.


Girokonto

 

Sie möchten ein Girokonto eröffnen? Oder wird Ihr aktuelles Girokonto Ihren Ansprüchen nicht gerecht? Sie suchen ein günstiges Girokonto mit attraktiven Konditionen?

Jetzt vergleichen und Geld sparen!

Erfahren Sie mehr »

Festgeldkonto

 

In unserem Festgeld-Vergleich stellen wir Ihnen zahlreiche Festgeld-Anbieter mit lukrativen Konditionen vor. Unsere Empfehlung: Jetzt vergleichen und Rendite sichern.

Alle Festgeldkonten auf einen Blick!

Erfahren Sie mehr »

Kreditkartenkonto

 

Bargeldloses Bezahlen im europäischem In- oder Ausland und zusätzlich von attraktiven Zusatzleistungen profitieren? Mit einem Kreditkartenkonto ist das möglich.

Kreditkartenkonten jetzt vergleichen!

Erfahren Sie mehr »

Copyright © 2024 by Konto.org. All Rights reserved.

»