Ist mein Guthaben auf dem Girokonto sicher?

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Innerhalb der EU-Länder sind sowohl Guthaben auf Girokonten als auch Guthaben auf Einlagenkonten grundsätzlich bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro pro Person zu 100 Prozent abgesichert. Gleichzeitig profitieren Bankkunden seit dem Jahre 2010 durch den staatlichen Einlagensicherungsfonds, der wiederum bis zu 100.000 Euro absichert. In vielen EU-Ländern haben die Banken zudem einen eigenen, weitaus höheren Einlagensicherungsfonds geschaffen, der die Anleger über die genannten Beträge hinaus schützt. Natürlich gibt es auch Länder außerhalb der EU, in denen die Einlagensicherungen der Banken weitaus niedriger ausfallen. Kunden sollten daher vor jeder Anlage ausführliche Informationen über die jeweilige Einlagensicherung des Kreditinstituts einholen.

In allen anderen Fällen treten bei Spareinlagen wie Tagesgeld, Festgeld oder Girokontoanlagen keine Wertverluste ein. Daher bieten diese Anlagen nicht nur hohe Flexibilität, weil sie kurzfristig wieder verfügbar sind, sie werden von den Banken auch noch attraktiv verzinst. Da das Tagesgeldkonto und das Girokonto für die Bank eine Sichteinlage darstellen, sind beide eben so sicher wie das Guthaben auf einem Sparbuch. Geht eine Bank in die Insolvenz, kann sie das Geld aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Eigenkapitalquote wieder auszahlen. Banken werden in diesem Punkt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft. Einem Kapitalverlust wird auch dadurch entgegen getreten, in dem der gesetzlich vorgeschriebene staatliche Einlagensicherungsfonds in Höhe von 100.000 Euro pro Bankkunden geschaffen wurde. Diesem Fonds sind alle namhaften Banken seit 2010 beigetreten.

Durch den staatlichen Einlagensicherungsfonds ergibt sich sogar ein weiterer Vorteil für Bankkunden: Da dieser einen Kundenschutz in Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank vorschreibt, geht der Schutz weit über die Mindesthöhe von 100.000 Euro hinaus. Die meisten Banken haben zudem ihren eigenen freiwilligen Einlagensicherungsschutz, der durch diese auch selbst getragen wird. Besonders gut ist es dabei um die Sparkassen bestellt, denn diese verfügen über ein Drei-Stufen-Sicherheitssystem. Dieser unterteilt sich in

  • 11 regionale Cash-Fonds,
  • den Sicherungsfonds der Landesbanken
  • sowie in einem überregionalen Ausgleich aller Fonds.

Die gleiche Sicherheit bieten auch die Volks- und Raiffeisenbanken, auch sie unterhalten ein eigens Einlagensicherungssystem. Sie verfügen über eigene Absicherungen in Form von Stütz- und Garantiefonds. Allerdings gilt die Absicherung nur für ein Konto je Bankinstitut und Kunde. Daher kann festgehalten werden, dass das Geld auf dem Girokonto auch wirklich sicher ist. Da das Kapital auf dem Girokonto auch keinerlei Zinsschwankungen unterworfen ist, kann der Kunde auch sicher sein, dass sein Guthaben auch stets seinen nominalen Wert behält. Diese Aussage ändert sich allerdings dann zum Nachteil des Girokontobesitzers, wenn die Inflationsrate höher ausfällt als die Girokontozinsen.

Für Kunden, die häufig ihren Dispokredit zu Finanzierungszwecken einsetzen, kann es sinnvoll sein, sich gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Je nach Bonität kann auch eine Versicherung sinnvoll sein, die vor einer plötzlichen und unerwarteten Zahlungsunfähigkeit schützt. Zudem gibt es entsprechende Absicherungen, die einem Bankkunden im Fall des Todes ein überzogenes Bankkonto wieder ausgleichen (bspw. Risiko-Lebensversicherungen). Wer seine Finanzgeschäfte über Online-Banking tätigt, für den sind besondere Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Denn hier müssen die Daten des Girokontos unbedingt vor unerwünschten Zugriffen Dritter geschützt werden. Daher kommen neben der Vergabe der PIN auch noch die so genannten Transaktionsnummern (TANs) zum Einsatz. Diese Liste mit Nummern erhält der Bankkunde mit seinen Kontounterlagen zugesandt. Der User hat danach für jede Transaktion, die er online von seinem Girokonto tätigt, eine Nummer aus der Liste als TAN einzugeben. Nach erfolgter Eingabe verliert diese Nummer sofort ihre Gültigkeit, so dass sie für weitere Transaktionen nicht mehr verwendet werden kann. Dieser Sicherheitsmechanismus sorgt dann letztlich dafür, dass ausschließlich der Besitzer dieser TAN-Nummern berechtigt ist, auf sein Online-Konto zuzugreifen.

Da die meisten Banken bereits auf das Girokonto einen guten Zinssatz gewähren, sollte ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank gestellt werden. Denn selbst ein geringer Anfall von Zinsen ist steuerpflichtig, falls ein Freistellungsauftrag nicht vorliegen sollte. Dann nämlich greift sofort die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Wer mehrere Girokonten bei unterschiedlichen Bankinstituten unterhält, muss seinen Freibetrag entsprechend auch auf mehrere Banken verteilen. Mit der Stellung des Freistellungsfreibetrages bleiben automatisch Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro (Alleinstehende) und 1.602 Euro (zusammen veranlagte Personen) vom Steuerabzug befreit. Steuerpflichtige sollten allerdings darauf achten, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag nicht überschreiten darf. Insbesondere die Finanzverwaltung nimmt in diesem Bereich immer wieder einen entsprechenden Abgleich vor.

Handelt es sich um Eheleute, müssen diese gegenüber jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsantrag erteilen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie auch gemeinsam der Veranlagung unterzogen werden. Wer einen überhöhten Freistellungsauftrag stellt, bei dem befindet sich schnell ein „Balken“ auf seiner Steuerakte. Der erteilte Freibetrag gegenüber der Bank gilt dann grundsätzlich für alle dort befindlichen Konten und Depots. Innerhalb einer Bank kann der Freistellungsauftrag daher nicht auf einzelne Konten oder gar Depots betragsmäßig beschränkt werden. Antragsteller von Freistellungsaufträgen müssen zudem darauf achten, dass sie im Antrag auch ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben, da die Bank ansonsten gezwungen ist, von den anfallenden Kapitalerträgen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent einzubehalten. Zwar behalten bereits bestehende Freistellungsaufträge noch bis zum Jahre 2015 ihre Gültigkeit unter der alten Steuernummer weiter, ab dem 01.01.2016 müssen auch diese Freistellungsaufträge auf den neuesten Stand gebracht werden.

Bei Steuerpflichtigen, für die in einem Jahr infolge geringen Einkommens keine Einkommensteuer festgesetzt wird, kann anstatt eines Freistellungsauftrages auch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Bei Vorliegen einer solchen Bescheinigung werden dann alle Kapitalerträge zu 100 Prozent von der Abgeltungssteuer freigestellt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Zinserträge höher ausfallen als der Sparer-Pauschbetrag. Eine weitere Art der Freistellung ist der „Antrag auf Ehegatten übergreifende Verlustrechnung“. Ein solcher Antrag kann allerdings nur bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt werden. Der Vorteil liegt nunmehr darin, dass hetzt die Verlustverrechnung zwischen allen bei einer Bank für die Ehegatten geführten Konten und Depots erfolgt. Hierzu zählen zum Beispiel nicht nur die Einzelkonten oder die Depots, sondern auch die Gemeinschaftskonten und die Gemeinschaftsdepots.

Beim „Antrag auf Ehegatten übergreifende Verlustrechnung“ kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Eheleute innerhalb ihrer Steuererklärung die Zusammenveranlagung oder aber die getrennte Veranlagung wählen. Da der Antrag selbst für die Steuerpflichtigen stets bindend ist, kann dieser auch im Rahmen der Veranlagung über die Einkommensteuer-Erklärung nicht mehr geändert werden. Vielmehr erfolgt die übergreifende Verlustverrechnung definitiv rückwirkend zum Jahresende. Falls Eheleute ihr Freistellungsvolumen bereits bei einer Bank ausgeschöpft haben und nun bei einer anderen Bank dennoch eine übergreifende Verlustverrechnung durchführen lassen möchten, müssen diese im Vordruck das Kästchen mit „Freistellungsbetrag über 0 Euro beantragen“ ankreuzen. Mit dieser Option erteilen die Eheleute dann gemeinsam der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über einen Betrag von NULL Euro.

Mehr Rechtssicherheit durch Handschlag mit dem Fiskus

Die Politik mit dem so genannten Handschlag-Verfahren hat sich zwischenzeitlich im Steuerwesen fest etabliert. Nicht immer geht es dabei um Rabatte im Hinterzimmer, nicht immer um das Zwei-Klassen-Strafrecht. Auch wenn in großen Verfahren die Verständigung zur Regel geworden ist. Was viele Steuerzahler nicht wissen: Mit dem so genannten Handschlag hat jeder Steuerzahler die Möglichkeit, eine tatsächliche Verständigung vor dem Fiskus herbeizuführen.

Vielfach liegen Steuerzahler im Clinch mit ihrem Finanzamt. Gleichzeitig wird auch der Sachverhalt immer verfahrener. Genau für diese oftmals „ausweglosen“ Fälle sorgt ein „Antrag auf eine tatsächliche Verständigung“ für beide Seiten dafür, dass es letztlich doch noch zu einer akzeptablen Lösung des Problems kommt. Der „Handschlag mit dem Fiskus“ oder die „tatsächliche Verständigung“ dienen nämlich der Herstellung des Rechtsfriedens.

Das Verfahren selbst ist relativ einfach: Das Finanzamt vereinbart dabei meist auf Basis einer für die Behörde und für den Betrieb bzw. für den Steuerzahler akzeptable Schätzung. Man stellt also gemeinsam fest, dass etwa bestimmte Umsätze erzielt oder geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angefallen sind. Der hieraus entstehende Kompromiss ist dann für beide Seiten verbindlich. Zusätzlicher Vorteil: Im Gegensatz zu einer verbindlichen Auskunft, die ein Steuerzahler stellt, ist das Handschlag-Verfahren kostenlos.

Legalitätsprinzip contra tatsächliche Verständigung

Das Bundesfinanzministerium lässt die tatsächliche Verständigung aktuell auch in aufwendigen Ermittlungen bzw. schwierigen Einspruchsverfahren zu. Aktuelles Aktenzeichen hierfür ist IV A 3 – SO 223/07/10002). Bislang war ein derartiger Kompromiss lediglich in einer regulären Betriebs- bzw. Steuerprüfung, in einer Steuerfahndungsprüfung oder nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens statthaft.

Zwar gilt trotz des Handschlags das Legalitätsprinzip nach § 85 AO, bei dem die Finanzbehörde angehalten ist, Steuern weder verkürzt (d.h. zu niedrig) noch zu Unrecht (d.h. zu hoch) festzusetzen. Die Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung soll hingegen neben Unsicherheiten auch Ungenauigkeiten in einem konkreten Besteuerungssachverhalt beseitigen. Das Handschlagsprinzip gilt somit während eines Veranlagungsverfahrens, anlässlich einer Außenprüfung sowie während eines anhängigen (gerichtlichen/außergerichtlichen) Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren. Die Gesetzgrundlage bilden hierbei Urteile des BFH (Az. VIII R 131/76, III R 19/88, V R 70/91) sowie der OFD Nürnberg (S 02223 – 20 – St 24).

Der Handschlag mit dem Fiskus dient selbst bei Steuerfahndungsprüfungen sowie nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Betroffene können hierbei mit ihrer Finanzbehörde spezielle Vereinbarungen treffen (OFD Nürnberg, Az. S 0223 – 20 – St 24). Ein weiterer Vorteil der tatsächlichen Verständigung liegt darin, wenn Sachverhalte gegeben sind, die ausschließlich unter erschwerten Voraussetzungen ermittelt werden können. Hier dienen spezielle Vereinbarungen nicht nur der Effektivität der Besteuerung, sondern sorgen auch weitreichend für einen Rechtsfrieden. Dies allerdings nur unter der Tatsache, dass sich die Beteiligten einigen können.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass für den jeweiligen Sachverhalt auch ein entsprechender Beurteilungs-, Bewertungs- bzw. Schätzungsspielraum besteht (Rechtsgrundlage § 88 AO i.V.m. § 201 AO). Das Handschlagsprinzip ist hingegen immer dann ausgeschlossen, wenn die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH, Az. I R 13/86). Ist die tatsächliche Verständigung hingegen wirksam, dann ist sie für beide Seiten binden (sog. Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben). Wird der Sachverhalt allerdings vom Betriebsinhaber bzw. vom Steuerzahler verfälscht, muss sich die Finanzbehörde nicht mehr an ihre Zusage in der tatsächlichen Verständigung halten!

Der Unterschied zur verbindlichen Auskunft

Die tatsächliche Verständigung unterscheidet sich von der verbindlichen Auskunft in der Weise, dass diese sich ausschließlich auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht (BFH, Az. I R 63/06). Dies gilt entsprechend auch für einen für die Zukunft festgelegten Sachverhalt – vorausgesetzt natürlich, die tatsächlichen Verhältnisse bleiben gleich (BFH, Az. I R 12/97). Damit alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, geht die tatsächliche Verständigung nur über eine entscheidungsbefugte Person des Finanzamtes.

Dies gilt insbesondere nicht für einen Außenprüfer, denn dieser darf im Rahmen seiner Außenprüfung weder mit dem Unternehmer bzw. Arbeitgeber noch mit dem Steuerberater eine Vereinbarung über die Höhe einer Steuernachforderung treffen. Dies gilt im Übrigen auch für die strafrechtliche Würdigung nach § 201 Abs. 2 AO. Eventuelle Zusagen durch einen Außenprüfer binden somit keinen der Beteiligten, also auch das Finanzamt nicht.

Insgesamt gilt: Zusagen oder Vereinbarungen unzuständiger Beamter sind stets unwirksam. Dies kann auch nicht im Nachhinein durch eine Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Beamten geheilt werden (BFH, Az. XI R 68/92). Schriftform ist hierbei nicht vorgeschrieben, ist allerdings sinnvoll.

» Muster einer tatsächlichen Verständigung

Wichtig: Eine einseitige Aufhebung einer einmal vereinbarten tatsächlichen Verständigung ist nicht möglich. Eine Aufhebung ist nur im beidseitigen Einvernehmen zwischen Finanzbehörde und Unternehmer bzw. Arbeitgeber möglich. Weiter zu beachten: Durch die Aufhebung der tatsächlichen Verständigung wird nicht gleichzeitig auch der Steuer- bzw. Haftungs-/Nachforderungsbescheid aufgehoben. Gegen diese Bescheide ist nur ein Anfechten mittels Einspruch möglich, und zwar innerhalb der vorgegebenen Rechtsbehelfsfrist. Danach ist eine Bescheidänderung nur noch zulässig, wenn die Abgabenordnung (AO) eine entsprechende Berichtigungsvorschrift vorsieht.

Das neue Faktorverfahren: Die besten Steuervorteile für Ehepaare

Für verheiratete Doppelverdiener wird es künftig neben den bisherigen zwei Steuerklassen-Kombinationen III/V und IV/IV auch noch eine weitere Möglichkeit geben, um die Lohnsteuer zu berechnen: Das Faktor-Verfahren (§ 39 f EStG). Mit dem Faktorverfahren soll erreicht werden, dass bereits während des Jahres weder zu viel noch zu wenig an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Was bedeutet: Bei jedem Ehegatten werden bereits die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen bereits beim Lohnabzug berücksichtigt. Hierunter fallen bspw. der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und die Kinderfreibeträge.

Eine Teilnahme am Faktorverfahren ist allerdings nur für Ehegatten erlaubt, die beide als Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt beziehen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und bei denen auch keine dauerhafte Trennung vorliegt. Die Steuerklassenkombination heißt in diesem Falle: IV Faktor/IV Faktor. Mit der Wahl des Faktorverfahren werden somit nicht nur hohe Nachzahlungen, sondern entsprechend auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V immer wieder auftreten können. Ehepaare haben also künftig das Recht, folgende Lohnsteuerklassen für ihren Lohnsteuerabzug zu wählen:

  1. Ehemann und Ehefrau jeweils Steuerklasse IV/IV
  2. Der Höherverdienende: Steuerklasse III, der Geringverdienende: Steuerklasse V
  3. Ehemann und Ehefrau als Doppelverdiener wählen gemeinsam das Faktorverfahren. Hierbei wird bei der Lohnabrechnung zunächst die Steuerklasse IV zugrunde gelegt und mittels eines Faktors korrigiert.

Die  grundsätzlichen Auswirkungen (Beispiel 1):

  • Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehemann: 3.500 € x 12 = 42.000 €
  • Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV: 626,75 € x 12 = 7.521 €
  • Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehefrau: 1.500 € x 12 = 18.000 €
  • Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV: 105,75 € x 12 = 1.269 €
  • Summe Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV: 8.790 € (7.521 € + 1.269 €)

Die voraussichtliche jährliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt bei einer Summe der Arbeitslöhne von 60.000 €: 8.268 €; [‚Faktor‘ (8.268 € / 8.790 €): 0,940]

Die jeweiligen Arbeitgeber der Eheleute ermitteln nun die Monatslohnsteuer nach Steuerklasse IV. Bei einem Monatsverdienst von 3.500 € sind dies 626,75 €. Auf diesen Wert wendet der Arbeitgeber den Faktor an: 626,75 € x 0,940 = 589,15 €.

Bei einem Monatsverdienst von 1.500 € sind dies 105,75 €, auf die der Arbeitgeber den Faktor anwendet (105,75 € x 0,940 = 99,41 €). Die Summe der Lohnsteuer für die Eheleute im Faktorverfahren beträgt somit (589,15 € + 99,41 €) x 12 Monate = 8.262,72 €.

Dieser Lohnsteuerabzug entspricht recht genau der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Bei einem Brutto-Einkommen von 60.000 € und einer Berücksichtigung sämtlicher Pauschalen (Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) würde diese 8.268 € betragen. Das Ehepaar muss nur 5,28 € nachzahlen.

Bei der Lohnsteuerklassen-Kombination III/V hätte das Ehepaar einen Lohnsteuerabzug von 7.701 € (641,75 € x 12) und damit eine Nachzahlung von rund 567 € zu leisten. Bei der Kombination IV/IV würde der Lohnsteuerabzug 8.790 € (732,50 € x 12) betragen, so dass das Ehepaar am Jahresende eine Erstattung von 522 € erhielte.

 

Die Auswirkungen nach der Wahl der Steuerklasse (Beispiel 2):

  • Arbeitnehmer-Ehegatte A: Jahreslohnsteuer Steuerklasse IV = 5.791 Euro x Faktor 0,971 = 5.623,06 Euro
  • Arbeitnehmer-Ehegatte B: Jahrslohnsteuer Steuerklasse IV = 1.844 Euro x Faktor 0,971 = 1.790,52 Euro.
  • Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren gesamt: 7.413,58 Euro.

Im Beispielsfall führt die Veranlagung zur Einkommensteuer rechnerisch

  • bei der Steuerklassenkombination III/V zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer III/V 7.200 Euro),
  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV zu einer Erstattung in Höhe von 217 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer IV/IV 7.635 Euro). Bei der Steuerklassenkombination IV/IV Faktor ist weder eine Nachzahlung, noch eine Erstattung zu erwarten (in diesem Fall fällt lediglich eine Rundungsdifferenz in Höhe von 4,42 Euro an).
  • Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.623,06 Euro für A, 1.790,52 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.950 Euro für A, 4.250 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Die Vorteile des Faktorverfahren

Da die Lohnsteuerverteilung der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast bereits im Innenverhältnis der Ehegatten entspricht, wird die Steuer mindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.  Dadurch werden hohe Nachzahlungen oder Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wie sie insbesondere bei der Steuerklassenkombination III/V vorkommen, in jedem Fall vermieden. Es kommt also zu einem genaueren Steuerabzug, so dass es in den wenigsten Fällen zu Nachzahlungen kommt.

Der Faktor selbst wird durch die Formel: Faktor = Y : X durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt, und zwar mit drei Nachkommastellen. Dabei entspricht:

  • Y der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten (Freibeträge werden bei der Ermittlung des Wertes Y zur Faktorberechnung berücksichtigt und fließen auf diese Weise in die Lohnsteuerabzugsberechnung ein) und
  • X der Jahressumme der voraussichtlichen Lohnsteuer bei der Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

  • Arbeitnehmer-Ehegatte A: 36.000 Euro (3.000 Euro monatlich), Steuerklasse IV 5.791 Euro (im Vergleich bei III jährlich 2.950 Euro)
  • Arbeitnehmer-Ehegatte B: 20.400 Euro (1.700 Euro monatlich), Steuerklasse IV 1.844 Euro (im Vergleich bei V jährlich 4.250 Euro)
  • Die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei IV/IV beträgt jährlich 7.635 Euro (X). [im Vergleich: die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei III/V beträgt jährlich 7.200 Euro]
  • Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt jährlich 7.418 Euro (Y).
  • Der Faktor Y : X beträgt entsprechend 0,971 (7.418 : 7.635). (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist.)

Das Faktorverfahren führt somit im Ergebnis zu einer Aufteilung des Lohnsteuerabzugsbetrages, wie es sich auch bei einer getrennten Veranlagung ergeben würde. Dadurch entfällt auch das normale Lohnsteuerermäßigungsverfahren durch die Eintragung von zusätzlichen Freibeträgen (bspw. die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten).

Die Wahl der günstigsten Steuerklassen-Kombination

Bei der entsprechenden Wahl der Steuerklasse sollten sich Steuerzahler in keinem Fall voreilig entscheiden. Denn es ist nicht egal, für welche der drei Kombinationen entscheidet. Eine jede Steuerklassen-Kombination wird nämlich auch entsprechend beeinflusst die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen. Hierunter fallen das Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, das Kranken- und das Elterngeld. Diese wiederum hängen vom zuletzt gezahlten Netto-Arbeitslohn ab. Bei Arbeitnehmern mit Kindern wird die Grundlage entsprechend unter der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages sowie der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf errechnet. Erst danach ist es statthaft, den Faktor anzuwenden. Hierdurch erhalten Arbeitnehmer der Steuerklasse V entsprechend geringere Leistungen als Steuerzahler mit dem selben Bruttolohn, aber in Steuerklasse III oder IV. Steuerzahler, die also bereits heute wissen, dass sie eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen werden, sollten sich vorab über die entsprechenden Auswirkungen informieren, bevor sie einen Wechsel vornehmen. Hilfestellung geben neben Steuerberatern auch die zuständigen Sozialleistungsträger.

In allen anderen Fällen gibt es eine so genannte Faustregel: Die Steuerklassenkombination III/V ist für all diejenigen Ehepaare günstiger, bei denen ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere. Idealfall: Der in Steuerklasse III eingestufte Ehepartner erzielt 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens, der in Steuerklasse V eingestufte Ehepartner 40 Prozent. In diesem Fall ist der Steuerabzug in Steuerklasse III deutlich geringer, in Steuerklasse V entsprechend höher. Hinzu kommt: Wer die Steuerklassen-Kombination III/V wählt, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet.

Verdienen hingegen beide Ehepartner gleich viel, dann ist die Kombination IV/IV die weitaus bessere Wahl. Wer hingegen Nachzahlungen vermeiden will, sollte ab einem Einkommensverhältnis von 60 zu 40 das Faktorverfahren wählen. Denn hier werden letztlich die Vorteile des Splittingtarifs bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und nicht erst im Rahmen der Jahreseinkommensteuer-Erklärung berücksichtigt. Liegen die Einkommensverhältnisse jedoch unter 60 zu 40, ist weiterhin die Kombination IV/IV zu empfehlen.  Letztlich müssen doppelt verdienende Ehepartner also auch weiterhin individuell entscheiden, welche Konstellation steuerlich für sie am günstigsten ist. Hilfestellung über die jeweilige Wahl geben auch Internet-Plattformen des Bundesfinanzministeriums, die entsprechend Berechnungsprogramme anbieten (www.abgabenrechner.de).

Die Antragstellung zum Faktorverfahren

Um einen Antrag für das Faktorverfahren stellen zu können, müssen zum einen die Voraussetzungen für die Steuerklassen IV/IV oder III/V vorliegen, zum anderen müssen beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben. Anträge sind beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt zu stellen (nicht bei der Gemeinde!), und zwar von beiden Ehegatten gemeinsam. Grundsätzlich besteht bei der Beantragung Formfreiheit mit der Ausnahme, dass bei der Faktorermittlung auch zugleich die im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ermittelten Freibeträge auch noch mit berücksichtigt werden sollen. Eine Eintragung eines persönlichen Freibetrages (bspw. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) ist damit ausgeschlossen. Vielmehr berücksichtigt das Finanzamt die Steuer mindernden Beträge bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren.

Bei der Antragstellung sind die Ehegatten verpflichtet, alle für eine Berechnung erforderlichen Daten anzugeben, bspw. Die Jahresbruttoarbeitslöhne aus den jeweils ersten Arbeitsverhältnissen. Liegen keine genauen Zahlen vor, kann auch geschätzt werden. Anschließend wird der Faktor durch das Finanzamt berechnet. Erlaubt ist ein Wechsel pro Kalenderjahr, entsprechend werden die  Änderungen mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats wirksam. Ehepartner müssen das Faktorverfahren jährlich neu bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Arbeitgeber stehen bei der Lohnabrechnung in der Pflicht

Die jeweiligen Arbeitgeber sind verpflichtet, den von der Finanzbehörde berechneten Faktor in Kombination mit der Steuerklasse IV entsprechend anzuwenden. Die Daten sind entsprechend im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV/Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Da der Arbeitnehmer beim Faktorverfahren zwingend zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG), ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 b EStG durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Bei der jeweiligen monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung muss der vom Finanzamt errechnete Faktor zwingend nach § 39 f Abs. 2 EStG durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dies geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse IV ermittelt und danach das Ergebnis mit dem individuell ermittelten Faktor multipliziert. Verfügt der Arbeitgeber über entsprechende Lohnabrechnungsprogramme, wird das Faktorverfahren hierbei bereits berücksichtigt.

Wird das Faktorverfahren erst einmal angewandt, gilt dieses neben der Erhebung von Zuschlagssteuern auch  für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer.  Gerade deshalb ist es für Verheiratete nicht immer sinnvoll, lediglich den gemeinsamen Lohnsteuerabzug bzw. dessen Minimierung im laufenden Jahr im Auge zu behalten. Denn jedes Nettogehalt des Einzelnen wird für die Berechnung von Lohnersatzleistungen herangezogen. Je nach Arbeitslosen- oder Elterngeld muss also eine entsprechende Steuerklassenwahl stattfinden, auch mit dem Nachteil, dass im Laufe des Jahres hierdurch mehr Lohnsteuer anfällt.

Denn eines darf nicht vergessen werden: Bei Lohnersatzleistungen haben Steuerzahler keinerlei Korrekturmöglichkeit. Wird aber eine entsprechend clevere Steuerklasse gewählt, kann dies dazu führen, dass das Arbeits- und das Elterngeld erheblich gesteigert werden. Die sich hieraus ergebenden Nachteile bei der Lohnsteuer können dann aber bei der jährlichen Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung wieder ausgeglichen werden. Dann nämlich wird die zu viel gezahlte Steuer wieder zurückgezahlt.

Bescheidprüfung: Darauf sollte man achten

Eine immer größer werdende Anzahl von Steuer zahlenden Bürgern ist einer Unzahl von steuerlichen Gesetzen und Durchführungsverordnungen unterworfen und auf Grund der hochkomplexen Steuerstrukturen auf die steuerliche Beratung vor Ort angewiesen. Aber ganz gleich, ob Mandant oder steuerlicher Berater: Alle müssen sich an die schnell wechselnden Rahmenbedingungen anpassen.

Hinzu kommt eine weitere Tatsache: Der Streit um die richtige Anwendung des Steuerrechts wird vor dem Hintergrund leerer Staatskassen immer härter zwischen den Beteiligten ausgetragen. Daher wird es zukünftig äußerst wichtig sein, sich rechtzeitig auf einen eventuell eintretenden Streit mit den Finanzbehörden vorzubereiten, um die eigene Rechtsmeinung mit Hilfe seines steuerlichen Beraters erfolgreich vertreten zu können. Mit Hilfe eines versierten steuerlichen Beraters haben Mandanten die Möglichkeit, sich bei steuerrechtlichen Streitfragen in jedem Verfahrensstadium vertreten zu lassen. Der Berater selbst erörtert mit dem Mandanten gemeinsam die möglichen prozessualen Wege und schlägt ihm unter Beachtung des Kostenrisikos das weitere Vorgehen vor.

Dabei geht es nicht nur um den gläsernen Mandanten, es geht vielmehr um leichte kleine Fehler, die im Strudel der Ereignisse passieren. Entweder bleiben steuerliche (An-)Fragen unbeantwortet oder es fallen anfängliche Schwächen in der Buchhaltung, bei der Einkommen- oder der Erbschaftsteuer-Erklärung nicht sofort auf – bis es zu spät ist. Die Gefahr vervielfacht sich, wenn es bspw. um Verflechtungen zu Lebzeiten des Erblassers bezüglich steuerlicher Auslegungs- oder Gestaltungsfragen geht.

Ohne die Hilfe eines versierten Beraters steht der Mandant einem Berg von rechtlichen Ermittlungsbefugnissen durch die Steuerbehörden gegenüber. Dabei wird die steuerrechtliche Verfolgung immer konsequenter, die Ermittlung steuerrechtlicher Sachverhalte erfolgt immer größerer Treffergenauigkeit. In früheren Zeiten konnten noch Fehler, die aufgedeckt wurden, in einvernehmlicher Weise bereinigt werden. Heute führen solche Fehler – ob bewusst oder unbewusst unterlaufen – sofort zu einem entsprechenden Steuerstrafverfahren.

Ob Unternehmer oder Privatbürger – jegliche (Aufsichts-)Pflichtverletzungen werden konsequent verfolgt. Dabei kommt es nicht immer nur zur Festsetzung von Geldbußen, schneller denn je erfolgt heute eine sog. Freiheit entziehende Maßnahme. In den meisten Fällen lassen sich solche Folgen durch eine präventive Beratung vermeiden. Entsprechende Fachleute verfügen nämlich aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen sowie in vielen Fällen der Doppelqualifizierung als Rechtsanwälte und Steuerberater über die erforderlichen Kenntnisse, um die auf den Einzelfall anzuwendende Strategie entsprechend entwickeln und umsetzen zu können.

Kontrollmöglichkeiten nutzen

Ein Bescheid muss in Bezug auf die Allgemeinen Angaben wie Namen, Adresse, Geburtsdatum und Kirchenzugehörigkeit korrekt sein. Gleiches gilt für die Bankverbindung. Ein Bankenwechsel sollte dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden. Bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sollten die Daten des Steuerbescheids mit der persönlich abgegebenen Erklärung abgeglichen werden. Werbungskosten sollten einzeln geprüft werden, nicht anerkannte Werbungskosten durch den Finanzbeamten werden auf einem separaten Blatt erklärt. Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, sollte die korrekte Übernahme der angegebenen Einnahmen und der Werbungskosten überprüfen. Handelt es sich um Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb, sollte geprüft werden, ob der jeweilige Gewinn auch fehlerfrei übernommen wurde.

Auch eine Überprüfung des korrekt eingetragenen Bruttoarbeitslohnes ist wichtig (evtl. Zahlendreher?). Gleiches gilt bei der Entfernungspauschale für die Zahl der Arbeitstage und die Entfernung. Wurden angefallene Gewerkschaftsbeiträge, Ausgaben für Arbeitsmittel, Verpflegungskosten richtig angesetzt? Mieteinkünfte tauchen im Steuerbescheid stets als Einkünfte auf. Ob dieser Betrag richtig berechnet wurde, kann nur dann festgestellt werden, wenn die Mieten um die Werbungskosten gekürzt wurden.

Bezieher von Renten oder Pensionen sollten darauf achten, dass der Freibetrag korrekt eingetragen wurde. Private Rentenbezieher sollten darauf achten, dass der Ertragsanteil ordnungsgemäß berechnet wurde. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages. Bei Fehlen ist das angegebene Geburtsdatum zu prüfen. Versicherungsbeiträge und Spenden stellen Sonderausgaben dar. Auch hier ist zu prüfen, ob diese Werte auch zutreffend im Bescheid übernommen wurden.

Ausgaben für die Riester-Rente werden in der Anlage AV berücksichtigt. Hier ist zu prüfen, ob auch dieser Sonderausgabenabzug ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Beitragszahlungen zur Kirchensteuer müssen im Bescheid korrekt aufgeführt sein. Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss zwischen Krankheitskosten und „Behinderungsbedingte Aufwendungen“ unterschieden werden. Krankheitskosten müssen ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden. Zu prüfen ist auch, ob der entsprechende Behinderten-Pauschbetrag richtig eingerechnet wurde.

Bezieher von steuerfreien Leistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld müssen auf den Progressionsvorbehalt achten. Hier ist zu prüfen, ob die vom Finanzamt berücksichtigten Werte auch einwandfrei übernommen wurden. Eltern haben Steuervorteile durch Freibeträge, Kindergeld, Kinderbetreuungskosten oder Ausbildungsfreibetrag, Alleinerziehende steht ggf. ein Entlastungsbetrag zu. Hier sollte die Korrektheit der Werte geprüft werden. Bei Kapitaleinnahmen wie Zinsen und Dividenden kassiert das Finanzamt die Steuern (plus Solidaritätszuschlag) oftmals im Voraus. Auch hier ist zu prüfen, ob diese Vorauszahlungen korrekt verrechnet wurden. Wurde zu wenig berücksichtigt, sollten Steuerzahler das Finanzamt um Korrektur bzw. bei fehlerhaft festgestellten Vorauszahlungen um Anpassung bitten.

Achten Sie insbesondere auf Vorläufigkeitsvermerke. Ein solcher ergeht, wenn einzelne Punkte in der Steuererklärung nicht abschließend beurteilt werden können, weil bspw. Gerichtsurteile offen sind. Dabei betrifft der Vorläufigkeitsvermerk nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern lediglich einzelne festgestellte Sach- und Rechtsfragen. Diese stehen für spätere Korrekturen offen. Man spricht also von einer vorläufigen Steuerfestsetzung, die dem Steuerpflichtigen den Einspruch erspart. Aber Achtung: Alle anderen im Bescheid aufgeführten Punkte erlangen dagegen nach Ablauf der Einspruchsfrist volle Bestandskraft. Fehlt also der Vorläufigkeitsvermerk in einem für den Steuerzahler wichtigen Punkt, muss Einspruch zur Vorläufigkeit für diesen Sachverhalt beantragt werden. Hieraus ergeht dann ein geänderter Bescheid durch das Finanzamt mit einer erweiterten Vorläufigkeit.

Steht der Bescheid hingegen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“, bleibt dieser in seinem gesamten Umfang offen. In diesem Falle können bspw. bei Unternehmern jederzeit Außenprüfungen stattfinden, denn der Einkommensteuerbescheid bleibt in allen Punkten für Änderungen offen – diese können auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Das Finanzamt ist damit berechtigt, auch noch nach Jahren Unterlagen anzufordern bzw. Fehler zu korrigieren (in dem bspw. bestimmte Aufwendungen jetzt nicht mehr anerkannt werden). Der Vorteil: Solange ein Bescheid unter Vorbehalt steht, können Steuerpflichtige jederzeit vergessene (Betriebs-)Ausgaben nachträglich angeben.

Eine exakte Bescheidprüfung ist daher schon alleine deshalb so wichtig, weil sich die Werte aus dem Steuerbescheid auch auf andere Leistungen niederschlagen. Sie bilden nämlich die Berechnungsgrundlage für Kindergeld etc. Werden diese Werte nicht exakt bestimmt, besteht kein Anspruch mehr auf diese Leistungen. Steuerzahler, die mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können den Finanzbeamten in einem formlosen Antrag bitten, die von ihm vorgenommenen Abweichungen von der Steuererklärung entsprechend zu erläutern.

Fehlervermeidung im Einspruchsverfahren

Grundsätzlich gilt: Ein Einspruch muss sich grundsätzlich gegen einen Verwaltungsakt richten. Eine Ausnahme ist lediglich der Untätigkeitsanspruch, der nach 6 Monaten gestellt werden kann. Einsprüche müssen stets schriftlich, d.h. per Protokollerklärung, per Telegramm, per Telefax oder per E-Mail. Die eigene Unterschrift ist hingegen nicht Voraussetzung für einen Einspruch. Die gesetzliche Frist für die Einlegung eines Einspruches bei der zuständigen Behörde beträgt 4 Wochen (Ausnahme: fehlende Rechtsbehelfsbelehrung). Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Bevor Einspruch eingelegt wird, sollte zuerst geprüft werden, ob hier nicht der „kleine Dienst-weg“ möglich ist. Wird bspw. von der Finanzbehörde ein Abzugsbetrag übersehen, kann der Antrag durch eine „schlichte Änderung“ korrigiert werden. In diesem Fall genügt ein Telefonan-ruf. Zudem kommt es in diesem Fall auch nicht zu einer „Verböserung“. Was bedeutet: Hat die Finanzbehörde sich zum einen zu Gunsten des Steuerpflichtigen verrechnet, gleichzeitig aber zu eigenen Ungunsten, wird bei der schlichten Änderung der gesamte Vorgang nicht noch einmal komplett neu geprüft. Diese Prüfung wird aber vorgenommne, wenn der Rechtsbehelf des Ein-spruchs gewählt wurde. Dann wird der Vorteil zu Gunsten des Steuerzahlers wieder aufgehoben.

Beim offiziellen Einspruchsverfahren fallen keine Gebühren an (außer der eigene Zeitaufwand und das Porto). Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch Erfolg hat oder nicht. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens (inklusive des eigenen Verteidigers) trägt dagegen stets derjenige, der unterliegt. Wird die Klage vom Finanzgericht abgewiesen, müssen die Aufwendungen der Finanzverwaltung vom Klagenden nicht getragen werden – wohl aber die eigenen (bspw. Steuerberater etc.) und die Gerichtskosten. Auch hier beträgt die Klagefrist vier Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerbescheid zugegangen ist. Briefe gelten dabei am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt.

Automatisch und kostenlos (keine Gerichts- und Anwaltskosten) profitieren Steuerzahler, wenn sie sich per Einspruch an Verfahren anhängen, die bereits in derselben Rechtssache bei den Bundesgerichten oder beim Europäischen Gerichtshof verhandelt werden. In diesem Falle braucht nicht einmal eine eigene Begründung mitgeliefert werden. Hier reicht ein entsprechender Hinweis auf das Aktenzeichen und das Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden. Bei einem positiven Verlauf gewinnen Steuerpflichtige in diesem fremden Verfahren automatisch mit.

Rechenfehler im Steuerbescheid – Finanzbehörde muss Fehler auch nach Rechtskraft zu Gunsten des Steuerzahlers korrigieren!

Beim Erlass von Steuerbescheiden unterlaufen den Behörden immer öfters Rechen- und Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Insbesondere letztere liegen in ihrem Grunde nach nicht nur in einem mechanischen, sondern auch in einem menschlichen Versagen. Vielfach handelt es sich um Eingaben falscher Kennziffern, um Übertragungsfehler oder um Fehler bei der Bedienung von EDV-Anlagen. Finanzbeamte übernehmen vorangegangene Rechenfehler von der Steuerakte in die EDV-Eingabe, oder es passieren Fehler beim Ablesen von Steuertabellen.

All diese Fehler haben zur Folge, dass damit auch Steuerbescheide, die bereits wegen Zeitablaufs nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden können, unbedingt im Hinblick auf solche offenbaren Unrichtigkeiten zu überprüfen sind. Der Grund: All diese Fehler dürfen auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist berichtigt werden. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Korrekturvorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO), die in derartig gelagerten Fällen stets eine Änderung der Steuerfestsetzung zulässt. Daher müssen Steuerzahler nur eine zeitliche Grenze für die Berichtigung ihrer Steuerunterlagen einhalten: den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Dieser tritt allerdings erst nach 4 Jahren ein.

Eine Änderung gilt sogar für den Fall, dass die Finanzbehörde eine in der eingereichten Steuererklärung klar erkennbare offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers übernimmt. Dies wäre bei einem Rechen- oder Übertragungsfehler der Fall. Auch für diesen Fall kann der Steuerbescheid jederzeit auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden. Die Berichtigungsvorschrift greift allerdings nicht für Fälle, in denen die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides auf einer bewusst unrichtigen Tatsachenwürdigung beruht. Gleiches gilt, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift beruht.

Steuerzahler müssen in ihrer Steuererklärung nicht auf Gesetzesänderungen hinweisen

Auch wenn das Steuerrecht nicht nur äußerst kompliziert ist, es kommen fast täglich neue Vorschriften hinzu bzw. ändern sich. Kein Mensch kann daher stets auf der Höhe der Zeit sein. Dies sieht das Niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 11 K 199/09, rechtskräftig) allerdings anders. Denn es urteilte klar: Es ist weder Aufgabe des Steuerzahlers noch seines Beraters, die Finanzbehörde bereits in der Steuererklärung auf Gesetzesänderungen hinzuweisen. Steuerzahler oder Steuerberater stehen lediglich in der Erfüllungspflicht, alle steuerlich relevanten Tatsachen in ihrer Steuererklärung wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Die rechtliche Einordnung all dieser Angaben obliegt hingegen alleine der Finanzverwaltung.

Daher dürfen Finanzbeamte nicht irren! Diese Personen genießen nicht nur entsprechende Fortbildungsmaßnahmen, sie werden unter anderem auch durch interne Verwaltungsanwei-sungen auf gesetzliche Änderungen hingewiesen. Gibt es Probleme, werden Finanzbeamte zeitnah für die Bearbeitung der Steuererklärungen hingewiesen. Hier ändern auch entsprechen-de Massenverfahren wie die Abgabe der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung nichts.

Veranlagt ein Finanzbeamter einen Steuerpflichtigen dennoch auf Grund falscher Rechtsgrundlagen, dann ist eine spätere Änderung auch von bereits bestandskräftigen Bescheiden zulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass der Finanzbeamte aus der Steuererklärung heraus in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit hat. Hier gilt der Grundsatz nach Treu und Glauben mit der Folge, dass diese Fehler weder einem Steuerzahler noch einem Unternehmer zur Last gelegt werden können.

Auch Vergesslichkeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des Widerspruchs

Nicht selten kommt es vor, dass auch Steuerzahler mit ihrer Steuererklärung überlastet sind und daher einmal vergessen, eine abzugsfähige Ausgabe anzugeben. Vor allem Menschen, die sich in bestimmten Lebenssituationen befinden, haben nicht immer den Kopf frei. Schnell passiert es, dass ein Vater oder eine Mutter nach der Scheidung vergisst, ihre Kinder steuerlich einzutragen. In den meisten Fällen lies auch hier die Finanzbehörde es nicht zu, den bereits rechtskräftigen Steuerbescheid nachträglich noch zu korrigieren.

Auf Grund der offensichtlichen Undurchschaubarkeit der Steuervorschriften machte das FG Baden-Württemberg nunmehr in einem aktuellen Urteil (Az. 14 K 95/92) Schluss. Tenor des Gerichtes: „…Auch wenn in den offiziellen Steuerformularen auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben hingewiesen wurde, muss dem Steuerpflichtigen stets die Möglichkeit gegeben werden, seine Steuererklärung noch einmal zu berichtigen, um auf diese Weise eine Änderung des Steuerbescheides herbeizuführen.“ Das Finanzgericht betonte dabei insbesondere den Sachverhalt derjenigen Ausgaben, die nicht jedes Jahr anfallen. Diese können durchaus auch einmal vergessen werden.

Die nachträgliche Korrektur von Steuererklärungen

Immer wieder kommt es vor, dass man in einer Schublade Abgabenbeleg findet, die man vergessen hat, in der Steuererklärung abzugeben. Oder es kommt vor, dass Freiberufler sich bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geirrt haben. In all diesen Fällen stellt sich dann die bange Frage: Wie lange hat ein Steuerzahler Zeit, um seine Angaben entsprechend zu korrigieren? Handelt es sich um die Einkommensteuer, hängt es stets vom Stand des Verfahrens ab, ob eine Korrektur noch möglich ist. Grundsätzlich gilt:

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, zu erheben.

  • Ist nach der Abgabe der Steuererklärung noch kein Bescheid ergangen, lassen sich Belege noch problemlos nachreichen. Ein formloses Schreiben genügt.
  • Ist der Steuerbescheid eingegangen, haben Steuerpflichtige 4 Wochen Zeit, Einspruch hiergegen einzulegen. Erst wenn dieses Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, hat der Bescheid „Bestandskraft“.
  • Ergehen Steuerbescheide unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO, dann ist sowohl eine Änderung durch das Finanzamt in Folge einer Betriebsprüfung möglich; oder aber der Steuerpflichtige nimmt eine Änderung des Bescheides auf Grund neuer Fakten vor. Änderungen sind hier auf Antrag bis zu 4 Jahre nach Einreichung der Steuererklärung möglich.
  • Ergeht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der „Vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO, dann ist der Bescheid in den Punkten vorläufig, die ausdrücklich angeführt wurden. Ausschließlich diese Punkte lassen sich dann bei sich ändernder Rechtslage berichtigen, ein Änderungsantrag durch den Steuerpflichtigen ist hingegen nicht mehr möglich.
  • Handelt es sich um einen bestandskräftigen Bescheid, kann dieser (wie bereits oben angeführt) nur noch bei „offenbaren Unrichtigkeiten“ geändert werden. Beispiel: Rechenfehler, Zahlendreher.
  • Handelt es sich um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, kann dieser Bescheid jederzeit unter [„berichtigte Anmeldung“, „1“ für ja] korrigiert werden.
  • Am Ende des vierten Jahres nach der Abgabe der Steuererklärung tritt dann endgültig die Festsetzungsverjährung ein. Zu diesem Zeitpunkt darf weder vollstreckt werden noch eine Betriebsprüfung mehr stattfinden. Mit der Festsetzungsverjährung entfällt nicht nur der „Vorbehalt der Nachprüfung“, sondern auch die „Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeiten“. Änderungen sind jetzt nur noch von Seiten des Finanzamtes möglich, und zwar bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung.

Sowohl eine erstmalige Steuerfestsetzung als auch ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ist hingegen nicht mehr erlaubt, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 I Satz 1 AO). In den Fällen in denen die Steuererklärung überhaupt nicht abgeben wird, beginnt die Frist spätestens nach drei Jahren. Die Festsetzungsverjährung führt gemäß § 47 AO zum Erlöschen des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis. Anders als im Zivilrecht handelt es sich nicht um eine Einrede, vielmehr ist die Verjährung von Amts wegen zu beachten (ebenso gemäß §§ 228 ff. für die Zahlungsverjährung!). Doch Vorsicht: Wer die Frist übersieht und dennoch zahlt, hat Pech. Denn dieses Geld darf die Finanzbehörde rechtlich auch noch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung behalten.

Wichtig: In allen Fällen sollte § 177 AO beachtet werden: Haben der Steuerpflichtige oder die Finanzbehörde die Möglichkeit, einen Bescheid aus irgend einem Grunde zu ändern, dann dürfen auch all diejenigen Fehler mit korrigiert werden, die eigentlich gar nicht mehr geändert werden dürfen (Ausnahme: § 165 AO). Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, unter denen das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern muss. Hierzu zählen:

  • der Verlustrücktrag, der sich im Folgejahr ergibt. Dieser muss ausgeglichen werden (Verluste aus Spekulationsgeschäften können noch bis 2013 geltend gemacht werden).
  • der Grundlagenbescheid: Hier erhält der Steuerzahler eine rückwirkende Bescheinigung. Beispiel: Eine Körperbehinderung wird erst nach Jahren rückwirkend anerkannt.
  • die anders lautende Grundsatzentscheidung: Darunter sind die Punkte zu verstehen, die im Steuerbescheid unter § 165 AO als vorläufig ergehen. Beispiel Arbeitszimmer: Der BFH entscheidet nach längerer Zeit, dass das Arbeitszimmer auch rückwirkend bis ins Jahr x abgesetzt werden darf.

Die Nichtigkeit von Steuerbescheiden

Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt z.B. nichtig, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt.

Der clevere Antrag auf einen „Aufteilungsbescheid“ – Damit zusammen veranlagte Eheleute steuerlich nicht mehr als Gesamtschuldner haften

Immer wieder kommt es zu Lebensumständen, die den anderen Ehepartner schwer belasten können. Droht einem Partner, der aus seinem Teil der Einkünfte anteilig die wesentlich höhere Einkommensteuer schuldet, beispielsweise die Insolvenz, dann steht dem anderen Partner die Mithaftung bevor, weil beide zusammen veranlagt werden und somit als Gesamtschuldner anzusehen sind. Oder aber es kommt zur unwiderruflichen Scheidung, bei der ein Ehepartner zuvor hohe Steuerschulden hinterlassen hat. Auch in diesem Fall stünde die geschiedene Ehefrau in der Pflicht, da Steuerschulden automatisch auf den anderen übergehen. Eine solche Gesamtschuldnerschaft kann allerdings durch die Aufteilung durchbrochen werden!

Was bedeutet: Die zusammen veranlagten Ehegatten entgehen dadurch nicht nur einer gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen der Einkommensteuer. Ein Aufteilungsbescheid führt auch automatisch zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten durch das Finanzamt (§§ 268 FF. AO).

Die reguläre Veranlagung von Ehegatten

Eheleute haften im Normalfall für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, selbst im Zweifelsfall beträgt die Haftung 50 Prozent. Dies geschieht unabhängig von der Tatsache, ob die Ehepartner diese Schuld auch jeweils zur Hälfte veranlasst haben oder intern tragen wollen. Dieses Prinzip findet sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in § 44 Abs. 1 Abgabenordnung im Steuerrecht wieder. Gesamtschuldner sind dabei alle Personen, die entweder nebeneinander dieselbe Leistung aus einem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften. Damit sind all diejenigen Ehegatten, die im Rahmen ihrer Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, automatisch auch als Gesamtschuldner der Steuer einzustufen. Jeder der beiden Ehegatten schuldet somit jeweils 50 Prozent – und zwar unabhängig von seinen tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen.

Grundsätzlich können Ehegatten nach § 26 EStG zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

  • beide Ehegatten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1,2 / § 1 a EStG).
  • beide Ehegatten leben nicht dauernd getrennt (weder zu Beginn des Veranlagungsraumes noch im Laufe des Veranlagungszeitraumes). Dabei reicht bei einer Heirat am 31.12. ein einziger Tag im Veranlagungsjahr.
  • beide Ehegatten wünschen die Zusammenveranlagung ausdrücklich (§ 26 Abs. 2 EStG).

Der Vorteil der gemeinsamen Veranlagung

Die Vorteile einer Zusammenveranlagung liegen insbesondere in der Tatsache, dass die Einkünfte der Ehegatten nicht nur zusammen gerechnet, sondern den Ehegatten auch gemeinsam zugerechnet werden. Hierdurch werden die Ehegatten wie ein gemeinsamer Steuerpflichtiger behandelt. Rechtlich verschmelzen damit zwei einzelne Steuersubjekte zu einem einzelnen Steuersubjekt. Einkommenssteuermäßig werden die Einkommen der Ehegatten also zusammen gerechnet, im Umkehrschluss dann jedem Ehegatten jeweils wieder zur Hälfte zugerechnet. Dies macht insbesondere bei Ehen Sinn, in denen ein Ehegatte über deutlich geringere Einkünfte verfügt. In diesem Fall sorgt die Zusammenveranlagung für eine deutliche Abmilderung des Progressionsvorbehaltes. Gleiches gilt für Familien, bei denen ein Ehepartner wegen Kindererziehung überhaupt nicht arbeitet. Auch hier sorgt die Zusammenveranlagung für eine deutliche Absenkung der steuerlichen Belastung.

Die Nachteile der Zusammenveranlagung

Zusammen veranlagte Ehegatten unterliegen aber auch der Problematik, dass sie durch die Finanzbehörde als Gesamtschuldner angesehen werden – und zwar mit der gesamten Steuerschuld. Nach § 44 Abs. 1 AO kann somit die gesamte Steuerschuld auf einen Ehepartner übertragen werden. Hat beispielsweise ein Ehegatte hohe Steuerschulden, der andere Ehegatte hingegen ist solvent, kann die Finanzbehörde jederzeit gegen den solventen Partner vollstrecken. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall ein Auswahlermessen. Dies bedeutet, dass es in ihrem Ermessen liegt, welchen der beiden Gesamtschuldner sie zur Leistung der Steuerschuld auffordert. Der einzelne Ehegatte kann somit zur gesamten Zahlung der Steuerschuld oder durch Anteilsbestimmung der Höhe nach herangezogen werden.

Beispiel: Ein Ehepaar wird seit Jahren zusammen veranlagt. Die Ehefrau arbeitet dabei als Halbtagskraft in einem Angestelltenverhältnis, der Ehegatte verfügt über ein kleines Handwerksunternehmen. Aus diesem Gewerbebetrieb resultiert letztlich auch das höhere Einkommensteueraufkommen. Nehmen wir in dem Beispielfall an, ein größerer Hauptschuldner des Ehegatten wird insolvent, was wiederum zur Folge hat, dass dieser nunmehr mit in die Tiefe gerissen wird. Die Folge: Für den Ehemann ist es nicht mehr möglich, seine bereits festgesetzten Steuern zu begleichen. Aus dem Vorliegen der Gesamtschuldnerschaft hat die Finanzbehörde nunmehr die Möglichkeit, das Vermögen der Ehefrau heran zu ziehen. Der Ehefrau bleibt nur noch die Möglichkeit, diese Gesamtschuldnerschaft durch Aufteilung zu durchbrechen.

Dasselbe Problem erleben aber auch viele geschiedene Ehefrauen, denn auch hier bleiben Steuerschulden nach der Scheidung auch weiterhin Steuerschulden. Damit die Finanzbehörde des Ehemannes nunmehr nicht auf das Vermögen der Exfrau zugreifen kann, wäre auch für die-sen Fall eine Aufteilung unentbehrlich. Eheleute oder Geschiedene wären damit schlechter ge-stellt als Nichtverheiratete. Dies aber wiederum ergäbe einen Verstoß gegen unser Grundgesetz, denn Artikel 6 verbietet eine derartige Schlechterstellung. Um diese verbotene Schlechter-stellung nicht aufleben zu lassen, wurde der Aufteilungsbescheid nach § 279 AO geschaffen.

Die Vorteile eines Aufteilungsbescheides

Ein Aufteilungsbescheid kann von jedem der Ehegatten beantragt werden – jeweils einzeln oder gemeinsam. Diese Aufteilung sorgt aber im Ergebnis dafür, dass es – wie in unserem Beispielfall – nicht zu einer Gesamtschuldnerschaft kommt. Vielmehr ist die Finanzbehörde jetzt in der Pflicht, beide Ehepartner auseinander zu dividieren, in dem es die individuelle Steuerschuld des Ehemannes und die der Ehefrau getrennt feststellt. Der Vorteil liegt also darin, dass mit der Antragstellung die Gesamtschuldnerschaft durchbrochen wird.

Da in unserem Beispielfall die Ehefrau über sehr geringe Einkünfte verfügt, käme es bei ihr entsprechend auch nur zu einer geringen Steuerbelastung, die sie aber jederzeit begleichen könnte. Nicht so beim Ehemann. Da bei diesem in der Vergangenheit der Löwenanteil aus der Einkommensteuer anfiel, muss dieser nun auch für eine Begleichung sorgen. Schafft er das nicht, bleibt ihm nur noch der Gang in die Insolvenz, wo dann auch dessen Steuerschuld untergeht.

§ 268 AO sorgt damit, dass sowohl bei einer Steuererstattung als auch bei einer Nachforderung die Aufteilung bei zusammen veranlagten Eheleuten im Innenverhältnis unter analoger Anwendung des § 270 AO auf der Grundlage einer fiktiv getrennten Veranlagung erfolgt. Innenverhältnis bedeutet dabei: Die Einkommensteuer wird zwar gemeinsam durchgeführt (also keine getrennte Veranlagung!), lediglich die Einkommen werden aufgeteilt.

Beispiel: Ehepaar, Herr A ist selbständig, Ehefrau B verfügt über einen monatlichen Verdienst von 600 Euro, gemeinsame Steuerschuld Herrn A und Frau B: 10.000 Euro. Ohne Aufteilungsbescheid müsste Frau B bei einer Zahlungsunfähigkeit von Ehemann A auch für dessen Schulden aufkommen. Mit der Erwirkung eines Aufteilungsbescheids muss die Finanzbehörde nunmehr errechnen, was Frau B fiktiv nach Steuerklasse III an Steuern zu zahlen hätte. Diesen errechneten Betrag hat Frau B dann an die Finanzkasse zu überweisen, den Löwenanteil hingegen trägt ihr Ehemann A.

Von Aufrechnung spricht man bei wechselseitiger Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch eine Verrechnung. Die §§ 387 ff. BGB regeln die Voraussetzungen einer Aufrechnung (z.B. Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, usw.).

Nach Aufteilung einer Steuergesamtschuld von Ehegatten darf das Finanzamt gegenüber einem Ehegatten nicht mehr aufrechnen, soweit auf ihn kein Rückstand mehr entfällt.

Erklärt die Finanzbehörde zeitlich vor dem Aufteilungsantrag die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen, so wirkt sich dies nicht negativ aus, denn die Aufrechnung wird mit Ergehen des Aufteilungsbescheides rückwirkend unwirksam – es sei denn, dass durch die Aufrechnung die völlige Tilgung der Steuerschuld eingetreten ist: In diesem Fall ist der spätere Aufteilungsantrag unzulässig.

Bei Getrenntleben sollte stets geprüft werden, ob nicht schon vorsorglich ein Aufteilungsantrag zu stellen ist.

Jeder Ehegatte hat ein Recht auf einen Aufteilungsbescheid

Gerade bei Scheidungen kommt es immer wieder vor, dass sich ein (Ex-)Partner gegen die Stellung eines Aufteilungsbescheides sträubt. Ein einzelner Widerstand ist hier allerdings zwecklos, denn die Antragstellung durch einen der (Ex-)Partner ist völlig ausreichend. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Derjenige, der kein Interesse an einer Aufteilung hat, besitzt rechtlich weder die Möglichkeit zu einem Veto noch muss er zustimmen. Es ist allein die Aufgabe der Finanzbehörde, die Aufteilung entsprechend vorzunehmen (FG Cottbus, Az. 7 K 7453/06).

Sieht die Finanzbehörde hingegen von einer Aufteilung ab, so ist sie auch nicht mehr dazu berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beteiligten anzuordnen. Lediglich Sicherungsmaßnahmen nach § 277 AO sind dann noch erlaubt. Bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen sind dann umgehend zu stoppen, und auch die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen müssen von Amts wegen neu geprüft werden. Sollen die Sicherungsmaßnahmen bestehen bleiben, hat die Finanzbehörde ihrerseits sofort einen Aufteilungsbescheid zu erlassen. Weigert sich die Behörde, einen solchen Bescheid zu erlassen, müssen entsprechend die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.


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