Die Eröffnungsunterlagen für eine Konteneröffnung
Inhalt
Für Privatpersonen ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass diese sich vor der Kontoeröffnung bei ihrer Konto führenden Bank persönlich durch Personalausweis oder Reisepass legitimieren müssen. Künftige Kontoinhaber, die lediglich über einen ausländischen Pass verfügen, benötigen zudem noch einen Aufenthaltstitel. Geschäftskunden benötigen für ihr Geschäftskonto noch weiter reichende Unterlagen, die jeweils von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Ein Konto kann dabei bei jeder Filiale eröffnet werden. Wer als Minderjähriger ein Girokonto eröffnen möchte, benötigt zudem die Zustimmung der Eltern bzw. eines gesetzlichen Vertreters. Soll das Girokonto auch noch mit einem Kontokorrentkredit ausgedehnt werden, verlangen die Banken zudem einen aktuellen Einkommensnachweis.
Teilweise machen die Banken die Gebührenfreiheit eines Girokontos von bestimmten monatlichen Geldeingängen abhängig. Auch für diesen Fall benötigt die Bank oder Sparkasse aktuelle Einkommensnachweise. Wer sicher gehen will, spricht vorab mit seinem Bankberater über die Unterlagen, die zur Eröffnung eines Kontos verwendet werden. Künftige Kunden von Direktbanken haben die Möglichkeit, ein Konto online zu eröffnen. Sollten Fragen hierzu auftreten, kann entsprechend die Telefon-Hotline angerufen werden, um entsprechende Fragen abzuklären. Die Identität des Antragstellers beim Online-Antrag geschieht über das Post-Ident-Verfahren. Mit den entsprechenden Unterlagen, die der Kunde von seiner Bank zugeschickt bekommt, geht er zum nächsten Postamt und weist sich dort mit Personalausweis oder Reisepass aus. Anschließend werden die Daten durch einen Postbediensteten bestätigt und an die Direktbank weitergeleitet.
Bei einigen Direktbanken besteht sogar die Möglichkeit, die Datenprüfung bei einer Filiale der Hauptgesellschaft durchführen zu lassen. Wird hingegen das Belegverfahren gewählt, hat der künftige Bankkunde neben seinen Konto-Eröffnungsunterlagen auch noch eine Kopie seines Ausweises oder Reisepasses an das Online-Bankunternehmen abzusenden. Nach erfolgter Identitätsprüfung erhält der Kunde dann eine entsprechende Bestätigung durch seine neue Bank. Bei Vorliegen eines negativen SCHUFA-Eintrages gewähren nicht alle Banken ein Girokonto. Erfolgt hingegen eine Bestätigung zur Kontoeröffnung, erhält der Kunde binnen weniger Tage seine Kontonummer und seine Kreditkarten mit der dazugehörigen PIN zugesandt. Für das Onlinebanking erhält der Kunde zudem auch noch eine TAN-Nummer.
Grundsätzlich sollte vor jeder Kontoeröffnung überlegt werden, ob man sein Konto online bei einer Direktbank oder auf direktem Wege bei einer Haus- oder Filialbank eröffnen möchte. Neben der Vorlage eines gültigen Personalausweises dient auch eine Bescheinigung über das Arbeitslosengeld als Verdienstnachweis. Kunden, die lediglich im Besitz eines Reisepasses sind, müssen bei den meisten Banken auch noch eine aktuelle Meldebestätigung vorlegen. Personen, die lediglich ein Konto auf Guthabenbasis führen wollen, benötigen keinen Verdienstnachweis.
Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos
Seit dem 01. Juli 2010 gibt es für Personen, bei denen Pfändungsmaßnahmen eingeleitet wurden, das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt. Damit die Gläubiger nicht ihr effektivstes Mittel – nämlich die jederzeitige Kontopfändung – durchführen können, gibt es das pfändungsgeschützte Konto. Der Vorteil dieses Kontos ist, dass dieses mit einem automatischen Sockelfreibetrag vor jeglicher Pfändung schützt. Auf diese Weise hat ein Schuldner die Möglichkeit, trotz hoher Schuldenlast und Pfändungsmaßnahmen am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Insbesondere selbständige Schuldner waren in der Vergangenheit nach einer Kontopfändung in ihrer Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. Mit dem einheitlichen Kontopfändungsschutz sind Betroffene nunmehr nicht mehr abhängig von der Art ihrer Einkünfte, sondern genießen gleichermaßen den Schutz bis zur Pfändungsfreigrenze. Laufen bereits Pfändungen, können Betroffene ein Ruhen der Pfändung beantragen, um in dieser Zeit ein P-Konto zu eröffnen.
Um eine Aufhebung der Kontopfändung zu beantragen, müssen Betroffene zunächst einmal den Nachweis erbringen, dass ihrem Konto innerhalb der letzten 6 Monate ausschließlich unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden. Hierunter fallen zum Beispiel alle Sozialleistungen wie ALG II, das Kindergeld, das Elterngeld oder das Wohngeld. Auch das Arbeitseinkommen selbst ist unpfändbar, soweit es innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Als Nachweis hierzu müssen entsprechend die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorgelegt werden. Da die Kontoauszüge vollständig eingereicht werden müssen, sollte eine größere Steuererstattung nicht unterschlagen werden. Vielmehr lohnt es sich, einen weiteren Monat abzuwarten, bis die Relevanz dieses Kontoauszuges nicht mehr gegeben ist.
Weiter wird verlangt, dass Betroffene ihre künftige finanzielle Situation innerhalb der nächsten 12 Monate schildern. Überhöhte Forderungen dürfen durch die Gläubiger nicht gestellt werden. Daher kann von einem Langzeit-Arbeitslosen ohne qualifizierte Berufsausbildung nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit über einen Job verfügt. Vielmehr haben die Gläubiger die tatsächlichen Aussichten eines Schuldners zu berücksichtigen. Wer hingegen über eine gute Berufsausbildung verfügt, für den können entweder Umschulungsmaßnahmen oder eine erhebliche Krankheitssituation dagegen sprechen, einen Job zu finden. Wer gesundheitliche Gründe für seine Arbeitslosigkeit angibt, muss damit rechnen, von einem Amtsarzt untersucht zu werden. Gläubiger haben hierauf einen Anspruch.
Damit die Gläubiger auch sehen, dass sich Betroffene ernsthaft um eine Arbeit kümmern, sollte auf Stellenausschreibungen reagiert werden, in dem man genau dokumentiert, wann und an wen man sich bei welcher Firma telefonisch nach einer Stelle erkundigt hat. Entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des professionellen Bewerbungstrainings bieten auch die Arbeitsämter an. Liegen all diese Nachweise vor, darf ein Gläubiger die persönlichen Bemühungen um Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr unbegründet bezweifeln. Nach § 833 a ZPO hat der Schuldner ferner den Nachweis zu erbringen, dass innerhalb der nächsten 12 Monate ausschließlich unpfändbare Beträge auf dem Konto eingehen. Bestehen Gläubiger auf ein amtsärztliches Zeugnis, muss ein entsprechender Antrag vor Gericht gestellt werden. Diesem Antrag braucht das Gericht aber nicht nachzukommen.
Liegt ein Verdacht vor, dass sich ein Schuldner durch unwahre Angaben strafbar gemacht hat, haben Gläubiger die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht den Nachweis einer dauernden gesundheitlichen Arbeitsunfähigkeit zu beantragen. Handelt es sich auch noch um eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung (z.B. Abschluss eines Mietvertrages für eine Nobelwohnung, obwohl bekannt, war, dass die Mieten hierfür niemals aufgebracht werden können), kann ein Gläubiger den Antrag auf Aufhebung der Kontopfändung ablehnen. Gleiches gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner dauerhaft seinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entziehen versucht. Stellt ein Gläubiger einen erfolgreichen Gegenantrag, haben Schuldner nur noch die Möglichkeit, einen Antrag nach § 765 a ZPO wegen besonderer Härte zu stellen.
Die Möglichkeiten eines Gläubigers gehen sogar soweit, als dass dieser jederzeit einen Antrag auf Aufhebung des Pfändungsschutzes stellen kann. Diese Maßnahme geschieht in der Regel dann, wenn der Gläubiger den Nachweis erbringen kann, dass die vom Schuldner vorgetragenen Umstände nicht mehr gegeben sind bzw. zu keiner Zeit gegeben waren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im Laufe der Zeit verringert oder ein Kind in eine Ausbildung tritt und hierfür eine Ausbildungsvergütung erhält. Nach den neuen Konto-Pfändungsschutzbestimmungen darf das Guthaben auf einem gepfändeten Girokonto nicht mehr wie früher bereits nach zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gläubiger ausbezahlt werden, sondern aktuell erst nach 4 Wochen.
Das Problem: Ein Gläubiger kann durchaus darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass zwar momentan ein Girokonto besteht, das keine pfändbaren Beträge enthält, aber für die Zukunft eine Steuererstattung zu erwarten ist, die sich in etwa in 4 Wochen auf dem Konto befinden wird. In diesem Falle hätte der Gläubiger dann die Möglichkeit, dieses Zukünftige Guthaben der Pfändung zu unterziehen. Pech für den Gläubiger, wenn der Schuldner auch in diesem Falle einen entsprechenden Antrag stellt, dass auch diese zukünftige Gutschrift erst vier Wochen nach Eingang auf dem Girokonto durch die Gläubiger der Pfändung unterworfen werden darf. Gleiches gilt für Gelder aus Versicherungen aus einem Schadensfall oder Erstattungen durch die Krankenkasse – resultierend aus einer Gebührenrechnung des Zahnarztes. Wer seine künftigen Tagesausgaben sichern will, sollte daher einen entsprechenden Antrag auf Beachtung einer Auszahlungsfrist beim Vollstreckungsgericht stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen alle Gutschriften, die zu diesem Kontosaldo (Tagesguthaben) führen, nicht durch die Gläubiger gepfändet werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kontoinhaber das Geld sofort abhebt.
Das Belegverfahren
Bei der Eröffnung eines Girokontos kommt normalerweise das Post-Ident-Verfahren als Identitätsnachweis zum Tragen. Eine weitere Möglichkeit stellt das Belegverfahren dar. In diesem Falle sendet der Antragsteller seine Eröffnungsunterlagen zusammen mit einer Kopie seines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie zwei unterschiedlichen Original-Haushaltsrechnungen direkt an das Kreditinstitut der Wahl. Bei den Haushaltsrechnungen kann es sich entweder um Strom- oder um Telefonrechnungen handeln, aus denen Name und Anschrift hervorgehen.
Auch derjenige, der sich entschieden hat, sein Konto bei einer Direktbank zu eröffnen, muss sich entsprechend legitimieren. Da es nur wenige Direktbanken mit einer entsprechenden Filiale gibt, hat der Antragsteller keine Möglichkeit, seinen Kundenberater aufzusuchen, um diesem gegenüber seine Identität nachzuweisen. Daher gibt es auch bei Banken zwei Möglichkeiten, seine Identität prüfen zu lassen: Per Post-Ident-Verfahren oder per Belegverfahren. Bei der Direktbank müssen hierzu erst einmal die gesamten Antragsunterlagen angefordert werden. Einige der Papiere können auf der jeweiligen Internet-Site als PDF herunter geladen werden. Ist die ausgewählte Direktbank Tochtergesellschaft einer Großbank mit ausgeprägtem Filialnetz, gibt es die entsprechenden Eröffnungsunterlagen in der entsprechenden Filiale. Als Nachweis reichen dann Personalausweis oder Reisepass.
Verfügt die Direktbank über keinen Mutterkonzern, wird zur Legitimationsprüfung das Post-Ident-Verfahren oder das Belegverfahren herangezogen. Bei letzterem gilt dieselbe Vorgehensweise wie bei der Hausbank: Kopie des gültigen Personalausweises und zwei unterschiedliche Haushaltsrechnungen direkt an die auserwählte Bank senden. Da Verträge zur Kontoeröffnung bei Direktbanken fast ausschließlich auf dem Postwege abgeschlossen werden, sollten sich Interessenten unbedingt vor Vertragsabschluss noch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informieren. Wird die Kontoeröffnung durch die Direktbank bestätigt, erfolgen innerhalb weniger Tage die Zusendung der dazugehörigen Informationen inklusive etwaiger beantragter Kreditkarten.
Das Post-Ident-Verfahren
Bei der Durchführung der Identitätsprüfung durch das Post-Ident-Verfahren erfolgt die Legitimation des Girokonto-Antragstellers durch einen Postbediensteten. Diesem wird entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt. Diese Angaben werden anschließend auf dem noch nicht unterschriebenen Kontoeröffnungsbogen geprüft. Ist die Richtigkeit der Daten gegeben, hat der Antragsteller in Gegenwart des Postbediensteten die Unterlagen zu unterschreiben. Anschließend werden die gesamten Antragsunterlagen durch die Post wieder zurück an die Bank gesandt. Auf Grund des Geldwäschegesetzes sind die Banken zu diesem Schritt verpflichtet. Dieser Nachweis ist sowohl bei Eröffnung eines Kontos als auch bei Abschluss eines Kreditvertrages zu erbringen.
Das Post-Ident-Verfahren wird jedoch nicht nur von Banken eingesetzt. Im Prinzip kann jedes Unternehmen, das Kunden, Partner oder Mitglieder identifizieren möchte, dieses per Post-Ident tun. Viele Telekommunikationsanbieter verlangen eine solche Legitimation beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages. Auch EBAY verlangt von seinen „geprüften Mitgliedern“ eine Identifikation durch die Post. Post-Ident ist jedoch auf natürliche Personen begrenzt, also nicht einsetzbar für die Legitimation von Unternehmen.
Post-Ident zahlt sich hauptsächlich dann aus, wenn es um den Faktor Zeit geht. Und dieser Faktor spielt eben bei Kreditverträgen fast immer eine entscheidende Rolle. In der Regel vergehen dabei nur ein bis zwei Tage, bis die Vertragsunterlagen wieder bei der Bank vorliegen. Im Falle einer Kontoeröffnung sind das der Kreditantrag, Checklisten mit entsprechenden Tipps und der Post-Ident-Coupon – wie unten abgebildet. Nach Übertragung aller persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweisnummer, ausstellende Behörde, Tag der Ausstellung) auf den Kreditantrag erfolgt die Unterschrift durch den Kunden. Auch diese wird durch den Postbediensteten geprüft, weshalb auch dieser mit seiner Unterschrift gegenzeichnet. Anschließend gehen die gesamten Unterlagen an die Bank zurück.
Beispiel eines Post-Ident-Coupons zur Vorlage bei der Poststelle
Quellenangabe: www.hanseaticbank.de
Die Identitätsprüfung
Identitätsprüfungen finden nicht nur bei Kontoeröffnungen, sondern auch noch in den verschiedensten Bereichen Anwendung. Legitimieren müssen sich nach dem Gesetz nämlich alle Personen, die
- ein Girokonto eröffnen,
- einen Handy-Vertrags abschließen,
- eine Domain registrieren lassen
- oder einen Kredit beantragen möchten.
In all diesen Fällen muss die Identität des Antragstellers nicht nur eindeutig, sondern auch zweifelsfrei nachgewiesen werden. In der Regel reicht die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses aus. Dennoch gibt es auch andere Verfahren, wenn eine Legitimation zum Beispiel vor Ort nicht möglich ist. Für all diese Fälle bietet die Deutsche Post AG ihren Kunden das Post-Ident-Verfahren an. Insgesamt stehen dem Kunden dabei drei unterschiedliche Varianten zur Verfügung:
- Identitätsprüfung vor Ort in einer örtlichen Postfiliale. Antragsteller weist seine Identität mit Hilfe seines Personalausweises nach. Die Richtigkeit wird durch den Postbediensteten durch Unterschrift bestätigt.
- Identitätsprüfung durch einen Zusteller in der Wohnung des Antragstellers. Ablauf wie Identitätsprüfung vor Ort in der örtlichen Postfiliale.
- Einholung der Unterschrift auf einem Originaldokument (so genanntes Belegverfahren, bei dem der Kunde eine an sich adressierte Rechnung vorlegt).
Eine Identitätsprüfung findet zudem bei der Kreditvergabe im Bereich der Immobilienfinanzierung statt. Hier wird die Identität des Antragstellers direkt vor Ort in einer Bankfiliale durchgeführt. Handelt es sich um eine Direktbank, erfolgt der Nachweis wieder über das bereits aufgeführte Post-Ident-Verfahren. Grundsätzlich ist die Identitätsprüfung bei einer Immobilienfinanzierung noch vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vorzunehmen. Bei Darlehen, die über das Internet abgeschlossen werden, muss die Identität seitens der Post bestätigt werden. Anschließend gehen die gesamten Vertragsunterlagen wieder zurück an das Kredit gebende Finanzinstitut.
Auch wenn es um das Thema Sicherheit bei Kreditkartenzahlungen geht, verlangen einige Unternehmen die Identifizierung der Person. Dieses Sicherheitsdenken sollte daher nicht als Anzweiflung der eigenen Bonität verstanden werden, sondern dient gerade bei höheren Abbuchungsbeträgen ausschließlich zur Sicherheit des Karteninhabers. Gerade im Ausland erhalten Händler oftmals am Bezahlterminal eine Aufforderung zur Identitätsprüfung. Diese Sicherheitsmaßnahme erfolgt bereits bevor die Kartenzahlung durchgeführt werden kann.
In diesem Falle ist der Händler dann dazu verpflichtet, bei seiner Autorisierungszentrale anzurufen, um den Karteninhaber anhand seiner Personalien durch Vorlage als Personalausweis oder Reisepass als rechtmäßigen Karteninhaber zu identifizieren.