Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB genannt, sorgen vor Vertragsabschluss für klare Verhältnisse im täglichen Geschäftsverkehr. Um den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen, hat der Gesetzgeber zum Schutze der Vertragspartner das AGB-Gesetz geschaffen, welches im Jahr 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde. Die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Klauseln sind fließend und werden ständig durch die sich ändernde Rechtsprechung neu definiert. Unter die AGB fallen somit alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Mit den AGB stellen Unternehmen und Institutionen wie Banken ihre Geschäftspartner bei Vertragsschluss einseitig. Normalerweise benötigt niemand innerhalb laufender Rechtsgeschäfte die AGB, da alle Fragen, die zwischen den Vertragspartner auftauchen können, bereits durch einschlägige Gesetze geregelt sind.
Nicht selten kommt es auch bei den Gesetzen selbst zu undeutlichen Regelungen. In diesem Fall dienen die AGB dann dazu, diese Lücken im Gesetz zu schließen. Zudem gibt es abdingbare (d.h. bestimmte) gesetzliche Vorschriften, die für einen Vertragspartner unbequem sind. Diese unbequemen Punkte können dann im eigentlichen Sinne durch einen Vertragspartner entsprechend zu seinen Gunsten abgeändert werden. Man trifft somit mit der Weitergabe der AGB eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden. Allerdings sind hier entsprechende Grenzen bei der Formulierung einzuhalten. Unwirksam sind zum Beispiel alle Klauseln innerhalb einer AGB, die einen Kunden überraschen (§ 305 c BGB). Hierunter fallen somit all diejenigen Punkte, die derart ungewöhnlich sind, dass ein Vertragspartner damit nicht rechnen muss. Beispiel: Beim Kauf eines Waschpulverpakets muss auch gleichzeitig eine Waschmaschine einer bestimmten Marke mit erworben werden.
Zwar bleibt ein Vertrag trotz unwirksamer AGB-Klausel bestehen, dafür aber wird diese unwirksame Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Damit die AGB allerdings zum Vertragsbestandteil werden, müssen sie wirksam in die Verträge mit den Kunden eingebunden werden. Rechtsgrundlage für die Einbindung bildet § 305 Abs. 2 BGB. Jeder, der mit dem anderen Geschäfte macht, kann somit seine eigenen AGB verwenden und in den Vertrag mit einbeziehen. Werden die AGB durch die Vertragspartner entsprechend anerkannt, laufen di Verträge und Bestimmungen friedlich nebeneinander.
Klauseln, die sich einander widersprechen, sind somit unwirksam und müssen durch gesetzliche Regelungen ersetzt werden. AGB werden daher nur für den Fall Bestandteil eines Vertrages, wenn sie auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu muss der Verwender jedoch – mit wenigen Ausnahmen – bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Der Kunde muss wiederum in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können und mit der Geltung der AGB auch einverstanden sein.
- Individuelle Vereinbarungen, die im Widerspruch zu einer Klausel der AGB stehen, haben Vorrang vor den AGB (§ 305 b BGB).
- Bestimmungen der AGB werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht (§ 305 c Absatz 1 BGB).
- Zweifel bei der Auslegung der AGB gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Absatz 2 BGB).
- AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (Inhaltskontrolle nach § 307 bis 309 BGB).
Die die AGB regelnden Vorschriften finden keine Anwendung auf Erb-, Familien- und gesell-schaftsrechtliche Verträge, auf Tarifverträge sowie auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Absatz 4 BGB). Auch auf Arbeitsverträge werden die AGB-Vorschriften nur einschränkend angewandt (§ 310 Absatz 4 Satz 2 BGB), wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Daher geht die Rechtsprechung der neuesten Zeit stets davon aus, dass die AGB beider Parteien nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn diese auch übereinstimmen. Juristisch müssen die Vertragsbestandteile kongruent sein. Ansonsten ist darin ein Dissens im Sinne der §§ 154 bis 155 BGB zu sehen. Von einer Wirksamkeit eines Vertrages kann allerdings dann davon ausgegangen werden, wenn die Parteien einvernehmlich mit der Durchführung der Vertragsabwicklung beginnen.
Beispiel einer AGB: http://www.santander.de/media/pdf/agb/agbs.pdf