Die Entgeltaufstellung – was Banken ihren Kunden mitteilen müssen
Die Entgeltaufstellung ist nicht neu, muss aber von den Banken jetzt mit einheitlicher Sprachregelung an die Kunden übermittelt werden. Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) wurde die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das Zahlungskontengesetz hat neben der verpflichtenden Einführung des Basiskontos und der Pflicht der Zahlungsdienstleister, den Kunden beim Kontowechsel zu unterstützen noch ein weiteres Kernstück – eine verbraucherfreundliche Information.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Entgeltaufstellung muss einheitliche Begrifflichkeiten verwenden.
- Abweichungen können mit Bußgeldern belegt werden.
- Ziel ist die optimale Vergleichbarkeit der Kontoführungskosten miteinander.
- Die Beschreibung der Kosten für die jeweiligen Dienste erfolgt europaweit einheitlich.
- Der Kunde muss vor Eröffnung über die zu erwartenden Kosten der jeweilige Dienstleistung und dann einmal jährlich über die tatsächlich angefallenen Kosten informiert werden.
- Die Darstellung muss ebenfalls nach einem vorgegebenen Muster erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
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Transparenz im Vordergrund
In ihrer Stellungnahme zu der neuen Richtlinie betont die BaFin, dass es Bankkunden nach wie vor nur schwer möglich ist, die Konditionen von Zahlungskonten zu vergleichen. Ziel des Gesetzes ist es daher, diese Vergleichbarkeit zu schaffen.
Ein erster Schritt zielt dahin gehend ab, dass die Zahlungsdienstleister einer einheitlichen Sprachregelung folgen müssen. Damit ist sichergestellt, dass der Kunde genau weiß, welche Kostenpositionen er vergleicht. Die Informationen müssen den Kunden ein einer einheitlichen, standardisierten Form zur Verfügung gestellt werden. Im Fokus stehen dabei die Gebühren für die Zahlungsdienste, welche von den Kunden am häufigsten genutzt werden. Stand August 2018 erarbeitet die BaFin aktuell noch eine Liste der Dienste, welche explizit genannt werden müssen.
Die Beschreibung der Dienste erfolgt europaweit identisch um die bestmögliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Neben der europäischen Grundlage kann die Liste aber auch um nationale Dienste ergänzt werden.
Die Dienstleister sind gefordert, den Kunden bereits bei Kontoeröffnung darauf hinzuweisen, welche Entgelte üblicherweise auf ihn zukommen werden. Diese Dokumente müssen klar verständlich sein und dem Kunden gesondert ausgehändigt werden.
Neben der Vorabinformation müssen die Zahlungsdienstleister zusätzlich ihre Kunden einmal im Jahr darüber informieren, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Entgeltinformation muss auch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ausgehändigt werden. Damit sich die Anbieter auf einer rechtlich sicheren Seite bewegen, stellt die BaFin Musterdokumente zur Verfügung.
Genügen die von den Banken verwendeten Vordrucke nicht den gesetzlichen Anforderungen,ist die BaFin berechtigt, Bußgelder zu verhängen. Das Zahlungskontengesetz sieht auch vor, dass die Entgeltinformation ein Glossar enthalten muss, welches die gebräuchlichsten Begriffe definiert.
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Was kosten die Dienste in der Regel?
Ein klassischer Dienst bei einem Zahlungskonto ist das Einrichten eines Dauerauftrages. Geschieht dies im Rahmen des Onlinebankings, fallen dafür in der Regel keine Gebühren an. Anders verhält es sich, wenn der Bankkunde den Dauerauftrag in der Filiale oder am Telefon einrichten oder ändern möchte. Wir haben einmal einige Institute verglichen.
Kreditinstitut | Gebühren |
---|---|
Frankfurter Sparkasse | 1,50 Euro |
Deutsche Bank | 1,50 Euro |
Postbank | 0,00 Euro |
Commerzbank | In der Kontoführung enthalten |
DKB | Telefonisch nicht vorgesehen |
Consorsbank | Telefonisch nicht vorgesehen |
Targobank | Zwischen 1,50 Euro und 3,50 Euro |
Frankfurter Volksbank | Bei Einzelabrechnung je Buchung 0,35 Euro |
ING-DiBa | Telefonisch 2,50 Euro |
Berliner Sparkasse | Je nach Kontomodell 0,60 Euro oder 2,00 Euro |
Diese kleine Aufstellung zeigt schon, welche Bandbreite bei den Zahlungsdienstleistungen, auch innerhalb eines Hauses, herrscht.
Welche Erwartungen sind mit der Entgeltaufstellung verbunden?
Die BaFin geht nicht davon aus, dass es nach Einführung der Information zur Entgeltaufstellung zu einem massiven Wechsel der Bankkunden kommt. Sie sieht die Entgeltaufstellung allerdings als begleitende Maßnahme zur Verpflichtung der Banken, Kunden beim Kontowechsel behilflich zu sein. Diese Verpflichtung ist nur halb so viel wert, wenn Kunden die Gebühren der Institute nicht eins zu eins vergleichen können und ein Kontenwechsel damit nicht infrage kommt.
Die Bafin schließt allerdings auch nicht aus, dass es zu Veränderungen im Preisgefüge kommen kann, wenn die ersten Banken doch mit schmerzhaften Zahlen bei Kontoschließungen umgehen müssen.
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