Bevor die Bank Sie fix und fertig macht …
Wer sich Geld oder Kapital anlegt, sollte bewusst und richtig rechnen. Doch das ist eher die Ausnahme, und die Gründe dafür sind vielschichtig. Vielen Anlegern und Kreditnehmern ist das kaufmännische Rechnen, sprich Finanzmathematik, einfach zu kompliziert. Anderen dagegen fehlen die Lust und die nötige Zeit, sich dieses Wissen anzueignen. Es müssen Geldgeschäfte zerlegt und auf ihre Qualität hin überprüft werden. Wie man bei Finanzgeschäften richtig rechnet oder erkennt, wo mit getürkten Preisangaben oder falschen Renditeversprechungen geworben wird, steht nirgendwo. Vielmehr muss hier einmal aufgezeigt werden, wo die häufigsten Fehler gemacht werden.
Hervorzuheben ist hier die Preisangaben-Verordnung, da hier sehr oft die Kreditkosten nicht lückenlos erfasst werden. Die gesetzliche Regelung basiert auf der „Verordnung zur Regelung von Preisangaben“, aus der genau hervorgeht, wie viel der Verbraucher tatsächlich für seine Kredite bezahlen muss. Leider gibt es trotzdem für Banken, Bausparkassen und Versicherungen genügend Schlupflöcher, um die wirklichen Kreditkosten zu verschleiern. Weiter kommt hinzu, dass jede Bank ihr Konto anders führt. Die eine Bank bucht z.B. jede eingehende Rate als Tilgung und senkt noch am selben Tag den zu verzinsenden Schuldsaldo, wobei sie die Zinsen auf einem getrennten Konto notiert und die Restschuld dann alle drei Monate wieder oben drauf packt.
Die andere Bank verrechnet die Tilgung immer erst nach drei Monaten und belastet zu diesem Zeitpunkt auch die Zinsen. Wieder eine andere Bank verrechnet die Tilgung nur einmal am Jahresende. Da aber in jeder Monatsrate ein wenig Tilgung steckt, bezahlt der Kunde jedes Jahr ab Februar zu hohe Zinsen. Damit gehört die Kontoführung einer Bank zu deren gut gehüteten Geheimnissen und ist nur schwer durchschaubar.
Aufgrund der „Verordnung zur Regelung von Preisangaben“ sind Banken, Bausparkassen und Versicherungen verpflichtet, ihren Kunden zu sagen, was ihre Kredite tatsächlich kosten. Leider hat der Gesetzgeber in seinen Verordnungen nicht alle Kostenbestandteile eines Kredits erfasst, so dass es für alle Kreditinstitute weiterhin genügend Freiräume gibt, die tatsächlichen Kosten ihrer Dienstleistungen zu verschleiern. Kreditinstitute haben zwar aufgrund dieser Verordnung gelernt, Kredite bewusster zu kalkulieren, besonders ihr Aktivgeschäft (Kredite) bzw. ihr Passivgeschäft (Einlagen), das bisher oftmals nach Gefühl und Wellenschlag aufeinander abgestimmt war, so dass die Erträge und die Sicherheit für den Kunden gelegentlich sehr zu wünschen übrig ließ. Denn die Aussage mancher Bank, die Kreditkosten lassen sich nicht miteinander vergleichen, ist unrichtig. Darlehen lassen sich sehr wohl miteinander vergleichen; es kommt nur darauf an, ob man es will oder nicht. Bei den Banken schlagen sich deshalb die unterschiedlichen Kontoführungsmethoden und die damit verbundenen Restschulden gewaltig in den unterschiedlichen Effektivzinsen nieder.
Viele Kunden sind jedoch der Meinung, dass diese kleinen Unterschiede unbedeutend seien. Doch damit betrügen sie sich selbst, wie das nachfolgende Beispiel zeigt. Drei Kunden nehmen bei drei verschiedenen Banken einen Kredit auf, Nominalschuld 50.000 Euro. Jedes Kreditinstitut bezahlt das Darlehen voll aus, Zinsfestschreibung acht Prozent auf drei Jahre, anfängliche Tilgung von einem Prozent, monatliche Rate von 375 Euro, jeweils fällig zum Monatsende. Normalerweise müssten, wenn die Zinsbindung abgelaufen ist und neue Kreditverhandlungen ins Haus stehen, alle drei Banken auf das gleiche Ergebnis kommen. Doch weit gefehlt: Die eine Bank kam auf eine Restschuld von 46.780,60 Euro, die zweite Bank schloss das Konto mit einem Saldo von 46.962,83 Euro ab, die dritte Bank beanspruchte einen Kontoausgleich von 49.566,70 Euro, sollte der Kredit nicht verlängert werden.
Und dies, obwohl jeder der drei Kunden 50.000 Euro auf die Hand erhalten hatte und pünktlich am Monatsletzten die Rate von 375 Euro bezahlt hatte. Schuld daran waren die unterschiedlichen Kontoführungen der Banken. So kam es bei der einen Bank zu einem Effektivzins von 8,25 %, bei der zweiten Bank auf 8,31 %, bei der dritten sogar auf 8,35 %, bezogen auf 5 Jahre. Besonders deutlich wird der Unterschied, wenn man diese Kostenunterschiede in Zeit umrechnet. Der eine Kunde bräuchte 332 Monate, der zweite 343 Monate, der dritte 325 Monate, um seinen Kredit vollständig zu tilgen. Ein Zeitunterschied von 18 Monaten! Muss man hier nicht nachdenklich werden?
Genau diese – zum teil oft beträchtlichen – Differenzen müssen gemäß Preisangaben-Verordnung nicht jedem genannt werden. Hier sagt das Gesetz: „Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die privat genutzt werden, muss deutlich sagen, was sie kosten. Er muss den Endpreis aber nicht nennen, wenn sie beruflich verwendet werden.“ Hier unterstellt der Gesetzgeber bei dem Erwerber eine gewisse kaufmännische Erfahrung. Kreditinstitute müssen also bei Krediten, die beruflichen Zwecken dienen, nicht sagen, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind.
Besondere Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Preisangabe bei Krediten gelten für zwei Kreditarten: für die Darlehen, bei denen die Konditionen während der gesamten Laufzeit gleich bleiben, fordert der Gesetzgeber die Angabe des effektiven Jahreszinses. Wenn sich die Zinsen oder andere Preis bestimmende Faktoren verändern können, verlangt er die Nennung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sowie den Hinweis, wann die Preis bestimmenden Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum einzelne Belastungen wie z.B. Bearbeitungsgebühren oder Disagio verrechnet werden.
Beim Effektivzins ist der Vomhundertsatz mit der im Kreditwesen üblichen Genauigkeit in der Weise zu berechnen, dass er alle bei regelmäßigem Kreditverlauf Preis bestimmten Faktoren erfasst, die sich unmittelbar auf den Kredit und seine Vermittlung beziehen. Außerdem muss der Zinssatz beziffert werden, mit der sich der Kredit, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gem. § 608 BGB staffelmäßig abzinsen lässt. Was bedeutet: Für die Berechnung des Effektivzinses interessieren den Gesetzgeber nur drei Punkte: Er will wissen, wie viel Geld die Banken tatsächlich ausgereicht (ausbezahlt) haben. Dann kommt es ihm darauf an, welche Beträge „unterwegs“ effektiv bezahlt worden sind (einheitlich x Raten zu jeweils x Euro). Schließlich fordert er noch die Berücksichtigung der Restschulden.
Weiter legt der Gesetzgeber eine einheitliche Kontoführungsmethode fest, indem er verlangt, dass für einen Zeitraum von 360 Tagen ab der Auszahlung jede eingehende Rate sofort die Restschuld senkt. Die jeweils noch zu bezahlenden Zinsen dürfen erst nach 360 Tagen einmalig wieder der Restschuld zugeschlagen werden. Sparern ist diese Kontoführungsmethode wohl bekannt, denn wer monatlich Geld auf die Bank trägt, bekommt dieses sofort verzinst. Gleiche Regelung muss auch für das Kreditgeschäft gelten.
Unter dem Effektivzins versteht man also den Zins, mit dem man von einem effektiven Auszahlungsbetrag unter taggenauer Verrechnung aller tatsächlichen Zahlungen und einmaliger Zinskapitalisierung pro Jahr auf die individuelle Restschuld einer Bank kommt. Unabhängig davon, ob eine Bank mit Disagien arbeitet bzw. welcher Betrag auf Zinsen, Tilgung oder Schätzgebühren entfällt. Es spielt auch keine Rolle, wie ein Kreditinstitut ihre Konten abrechnet. Für die korrekte Berechnung des Effektivzinses gibt es nur drei Faktoren: Wie viel wurde ausgereicht, wie viel wurde unterwegs bezahlt, wie hoch ist die Restschuld?
Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind daher folgende Punkte zugrunde zu legen: Zum einen die zum Zeitpunkt des Angebotes oder der Werbung geltenden Preis bestimmenden Faktoren; zum anderen der sich hinsichtlich der Verrechnung einer Belastung, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergibt, ergebende Zeitraum, für den der Kreditnehmer bei regelmäßigem Kreditverlauf in den Genuss eines Zinsvorteil kommen soll. Dabei sind zu berücksichtigen:
- der Nominalzins
- die Zinssollstellungstermine
- die jährliche Tilgungshöhe bei der planmäßigen Laufzeit (die sich aus den Zahlungsraten unter Berücksichtigung des Zinses ergibt)
- die tilgungsfreien Zeiträume
- Disagio und Agio
- Bearbeitungsgebühren und Verwaltungsbeiträge
- Maklerprovisionen sowie sonstige Kreditvermittlerkosten
- Annuitäten-Zuschussdarlehen (sofern sie mit dem Kredit eine Einheit bilden)
- Zusatzdarlehen zur Finanzierung eines Disagios bzw. Agios (sofern sie mit dem Kredit eine Einheit bilden)
- alle Zahlungstermine aufgrund des Angebotes bzw. der individuellen Vereinbarung sowie
- von den Zahlungsterminen abweichende Tilgungsverrechnungstermine.
Nicht berücksichtigt werden müssen dagegen folgende Faktoren:
- Bereitstellungszinsen und Zinsaufschläge für Teilauszahlungen
- Aufwendungen, die mit der Absicherung des Darlehens zusammenhängen (Schätzgebüh-ren, Notariats- und Grundbuchkosten für die Bestellung von Hypotheken und Grundbuchschulden)
- Aufwendungen für Versicherungen, auch dann, wenn die Auszahlung des Darlehens vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht wird
- Ansparleistungen bei Bausparkrediten
- Die bei Verzug des Darlehensnehmers entstehenden zusätzlichen Aufwendungen
- Allgemeine Kontoführungsgebühren, die unabhängig von der Kreditsumme in marktübli-chem Umfang erhoben werden.