Zahlungskontengesetz (ZKG) – Welche Neuerungen ergeben sich für Bankkunden?

Mit dem neuen Zahlungskontengesetz (ZKG) wird die EU-Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie ZKRL) in nationales Recht umgesetzt. Neben dem Recht auf das „Basiskonto“ sind in diesem auch Regelungen zum Kontowechsel sowie zu Transparenz- und Informationspflichten fixiert. Die Umsetzung der einzelnen Abschnitte wird zeitlich gestaffelt erfolgen.

Basiskonto

Seit dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union (EU) einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Dazu zählen auch Wohnungslose, Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel. Im § 38 Abs. 2 ZKG (1) ist ein Mindestleistungsumfang definiert: Darunter fallen Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Bargeldabhebungen und Kartenzahlungen. Da das Basiskonto generell im Guthaben geführt wird, können keine Schulden gemacht werden.

Die Pflicht zum Abschluss eines Basiskontovertrags trifft alle Kreditinstitute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten (§ 31 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 5 ZKG) (2). Nach Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags wird regelmäßig innerhalb von 10 Geschäftstagen über die Kontoeröffnung entschieden.
Ebenfalls zu begrüßen sind die Bemühungen um einen leichteren Girokontowechsel. Statt dem Kunden die Arbeit aufzubürden, wie es in der Vergangenheit der Fall war, sind dank Zahlungskontengesetz jetzt die Banken in der Pflicht. Wie sehr der Amtsschimmel dabei involviert ist, zeigt sich an der gesetzlichen Kontowechselhilfe. Das Formular, das Verbraucher ausfüllen sollen, ist schlichtweg ein Graus – verklausuliert und kompliziert. Nur gut, dass viele Banken komfortablere Systeme etabliert haben.

Wer erhält kein Basiskonto?

Ausnahmen gibt es nur wenige. Das Kreditinstitut kann den Abschluss eines Basiskontovertrags nur ablehnen, wenn eine der in §§ 34 ff. ZKG (3) definierten Ausnahmen vorliegt oder eine in § 32 ZKG (4) festgelegte Bedingung durch den Antragsteller nicht erfüllt wurde. Zu den Ausnahmen gehören neben dem strafbaren Verhalten auch, wenn der Antragsteller bereits ein Zahlungskonto bei einer anderen Bank führt.

Wieviel darf ein Basiskonto kosten?

Eine Begrenzung der Gebühren für ein Basiskonto nennt der Gesetzgeber nicht, er gibt lediglich vor, dass die Institute gemäß § 41 Abs. 2 ZKG (5) ein „angemessenes Entgelt“ verlangen dürfen, unter Berücksichtigung der marktüblichen Entgelte. Die genauen Gebühren finden sich im Preis- und Leistungsverzeichnis der jeweiligen Bank. Ob sich Entgelte tatsächlich in einem angemessenen Rahmen bewegen, hat die BaFin zu beaufsichtigen.

Hilfe beim Kontenwechsel

Ab 18. September 2016 wird der Wechsel des Girokontos für Verbraucher deutlich einfacher. Denn mit der Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht werden Banken verpflichtet, Verbrauchern bei ihrem Kontowechsel zu unterstützen (§§ 20 ff. ZKG). Dafür muss der wechselwillige Verbraucher das neue Kreditinstitut schriftlich zum Kontowechsel ermächtigen. Das neue Kreditinstitut hat innerhalb von zwei Geschäftstagen das bisherige Kreditinstitut aufzufordern, die in der Ermächtigung benannten Leistungen zu erfüllen (beispielsweise Kontoschließung).

Innerhalb von fünf Geschäftstagen müssen Listen und Informationen über eingegangene Überweisungen sowie Lastschriften der letzten 13 Monate an die neue Bank und den Kontoinhaber übermittelt werden. Auf Grundlage dieser Informationen kann das neue Institut die Zahlungspartner über den Bankwechsel informieren.

Ein Teil der Banken, bietet bereits einen automatischen Kontowechselservice an.

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Das Zahlungskontengesetz – Stufe III

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) ist seit dem Jahr 2016 in Kraft und wurde mit Wirkung ab 31.10.2018 jetzt zum dritten Mal erweitert. Nach dem gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto und später die Unterstützung der Bank geht es in der jüngsten Novelle um die Transparenz bei Kosten und Dienstleistungen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Ergänzung des Zahlungskontengesetzes greift auch für Anbieter von Vergleichsportalen.
  • Kostentransparenz zur besseren Vergleichbarkeit der Angebote steht im Fokus.
  • Vergleiche müssen auch die Anzahl und Standorte der Filialen und Geldautomaten für kostenlosen Bargeldbezug anführen.
  • Für Direktbankkunden sind Teile des Gesetzes völlig uninteressant.

Die Entgelttransparenz

Laut EU-Richtlinie müssen den Verbrauchern im Internet alle relevanten Informationen, die natürlich auch die Entgelte umfassen, bei einem Kontovergleich im Internet zur Verfügung stehen. Die Krux besteht darin, dass sich die Anbieter der Vergleiche von einer Zertifizierungsstelle prüfen lassen müssen. Diese Prüforganisationen wiederum werden von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) kontrolliert – ein vielschichtiger Prozess.

Die Banken sind gehalten, ihre Kunden über alle Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr im Laufe eines Jahres angefallen sind, zu informieren. Das Werbeangebot für ein Girokonto muss bereits im Vorfeld sicherstellen, dass sich ein potenzieller Kontoinhaber ein genaues Bild von den Gebühren machen kann, die im Zusammenhang mit dem Girokonto und dessen Nutzung auf ihn zukommen. Schlecht ist der Gedanke nicht, schaut man einmal auf die große Bandbreite der Kontogebühren bei einem Basiskonto, dem Konto für Jedermann. Hier ist eine bessere Vergleichbarkeit absolut wünschenswert.

Sinnvoll ist sicher auch, dass bei einem Girokontovergleich auf die Höhe der Überziehungszinsen der jeweiligen Bank hingewiesen werden muss. Allerdings zeigt sich dabei ein Mehraufwand, da die Vergleichsanbieter darauf angewiesen sind, dass ihre Quellen eine kontinuierliche Überprüfung des Marktes vornehmen, um tagesaktuelle Konditionen sicherzustellen.

Die Transparenz bei Geldautomaten und Co.

Ein weiterer Punkt, der zwar gut gemeint, aber schon kritisch zu betrachten ist, ist die Angabe der Filialen und der Geldausgabeautomaten, an denen kostenlose Barverfügungen möglich sind. In Deutschland herrscht bekanntermaßen ein Filialsterben bei den Banken und Sparkassen. Wo heute noch eine Sparkassenfiliale war, öffnet morgen ein KiK. Die Information hinsichtlich der Filialstandorte gesetzeskonform umzusetzen, dürfte schwierig sein. Dazu kommt, dass sie für immer mehr Bankkunden irrelevant wird, da sich die Direktbanken eines ungebrochenen Zulaufs erfreuen.

Interessanter fällt dagegen die Information über Anzahl und Standorte von Geldausgabeautomaten für kostenlose Barabhebungen aus. CashGroup und CashPool ermöglichen dies den Kunden einiger Privatbanken, für die eine solche Information durchaus relevant ist. Die Deutsche Bank ist nicht in jedem Ort vertreten, die Postbank fast. Das Sparkassennetz und die Volks- und Raiffeisenbanken bieten das dichtere Netz an Geldausgabeautomaten.

Für die meisten Direktbankkunden ist die Standortinformation allerdings ebenfalls bedeutungslos. Diese Institute ermöglichen es ihrer Klientel, sich mit ihren Kreditkarten an allen Geldausgabeautomaten mit Bargeld zu versorgen.

Für die Bestandskunden einer Filialbank sind die im Zahlungskontengesetz benannten Punkte zu Filialen und Geldausgabeautomaten sicher wichtig, für fast alle diejenigen, die auf der Suche nach einem möglichst kostenlosen Girokonto sind, nicht. Hier punkten die Direktbanken.

Wer überwacht die Umsetzung der neuen Regelungen?

Ob die Finanzinstitute ihren Pflichten nachgehen, beaufsichtigt die Bundesaufsicht für Finanzen (BaFin). Kommt es zu einer Ablehnung, kann die das Basiskonto begehrende Person bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren gegen das ablehnende Finanzinstitut beantragen. Entscheidet die BaFin für den Verbraucher, wird der gegenüber dem Institut der Abschluss eines Basiskontovertrags angeordnet. Alternativ kann der Antragsteller den zivilen Klageweg beschreiten oder auch das außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der deutschen Bundesbank darauf ansetzen.

Umsetzung der neuen Richtlinien in der Praxis

Die Umsetzung der Bestimmungen zum neuen Basiskonto zum 18. Juni 2016 stellen die Institute unter enormen Zeitdruck. Für ein reibungslos funktionierendes „System“ hatte der Bankenverband bereits Anfang des Jahres gefordert, alle Regelungen einheitlich zum 18. September 2016 umzusetzen. Allerdings ohne Erfolg. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Anforderungen an Organisation und Abläufe bei den betroffenen Kreditinstituten rechtzeitig in der Praxis ordnungsgemäß erfüllt werden können.

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Banken müssen die Hosen herunterlassen

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Am 31. Oktober 2018 ist nun die letzte Stufe des Zahlungskontengesetzes gestartet worden. Thema: Transparenz. Das Credo: Wenn schon der Kontowechsel einfacher wird, warum nicht auch der Girokontovergleich. Diesbezüglich werden gleich zwei Speerspitzen ausgefahren. Bislang greift jedoch nur eine.

Der erste Ansatz zielt auf die Banken. Sie sind jetzt in der Pflicht, Interessenten und Kunden ausführlich über die Kosten rund um das Konto zu informieren. Eine standardisierte Übersicht mit per Gesetz definierten Begriffen soll die Gebührenstrukturen der einzelnen Kontomodelle transparenter machen. Zusätzlich zu dieser Entgeltinformation müssen Banken auch eine Entgeltaufstellung verschicken und auflisten, wofür genau Kontoinhaber bezahlt haben.

Die Entgeltinformation

„Für die sogenannte Entgeltinformation gibt es ganz klar einen Daumen hoch. Einige Banken hielten es bislang nicht für nötig, online oder per Aushang in den Filialen über die Gebühren zu informieren. Kunden mussten nachfragen oder sich überraschen lassen. Das ist jetzt vorbei. Mit dem „Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ wird in Abschnitt 2 die Entgeltinformation eingeführt.

„Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes, eigenständiges Dokument abzufassen. Sie muss so gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müssen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig oder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut lesbar ist“, besagt Paragraf 9 Absatz 2.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß Paragraf 47 Absatz 2 ein Muster für die Entgeltinformation zur Verfügung. Sie gliedert sich in „allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ wie die Kontoführung, „Zahlungen (ohne Karten)“ wie Überweisungen und Lastschriften, „Karten und Bargeld“, „Überziehungen und damit verbundene Dienste“ und den Punkt „Dienstleistungspaket“. Kurzum: Verbraucher werden umfassend informiert.

Die Entgeltaufstellung

Damit man auch als Bestandskunde den Überblick behält, verpflichtet das Zahlungskontengesetz Banken zudem zu einer Entgeltaufstellung. Sie muss Verbrauchern einmal im Jahr zur Verfügung gestellt werden und weist sämtliche Entgelte und Zinsen aus.

Die Aufstellung zeigt, wie oft man bestimmte Dienste in Anspruch genommen hat, wie hoch das Einzelentgelt ist und wie häufig die Gebühren in Rechnung gestellt wurden. Hier finden sich alle Punkte wieder, die in der Entgeltinformation enthalten sind, also zum Beispiel die „Zahlungen (ohne Karten)“. Kunden, die sich bislang keine Gedanken über die tatsächlichen Kontokosten gemacht haben, wird angesichts dieser Aufstellung vermutlich ein Licht aufgehen.

Das zertifizierte Vergleichsportal

Entscheidet sich der Verbraucher aufgrund der zu hohen Gebühren für einen Kontowechsel, soll ihm auch hierbei geholfen werden: mit einem – mindestens einem – zertifizierten Vergleichsportal. „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht“, schreibt die EU-Richtlinie vor (Artikel 7 Absatz 1).

Für solche Vergleichswebsites gilt: Sie müssen unabhängig arbeiten, die Inhaber eindeutig offenlegen, für den Vergleich klare und objektive Kriterien verwenden, leicht verständlich verfasst werden und mit korrekten aktuellen Informationen aufwarten. Laut EU besteht zudem die Pflicht, „eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt“, zu berücksichtigen. Soweit so gut.

Unsinnige Klauseln und Probleme

Das Problem, mit dem man in Deutschland gerade kämpft: Es gibt kein einziges zertifiziertes Portal und nicht einmal eine Zertifizierungsstelle. Zuständig dafür ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, DAkkS. Sie akkreditiert die Prüfstelle(n) für die Websites. An Portalen, die das entsprechende Siegel tragen wollen, mangelt es nicht. Nur Prüfer finden sich keine. Infrage kämen zum Beispiel die Dekra und der TÜV. Doch die finden das Geschäftsfeld wenig interessant – auch finanziell.

Abgesehen davon sind die Vorschriften für die Vergleichsportale altbacken und realitätsfern – um es vorsichtig zu formulieren. Etwa: Filialnetz und Bargeldbezugsstellen. Der Girokontovergleich muss unter anderem die Zahl der Filialen samt Postleitzahlen nennen. Ganz ehrlich, wenn interessiert die Postleitzahl? Wer den Service einer Filiale in Anspruch nimmt oder nehmen möchte, fragt – wenn überhaupt – nach der Straße. In der Regel wissen Kunden ohnehin sehr genau, wo sie die Niederlassung der Bank finden.

Bargeldbezug

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Geht es um das Thema Bargeldbezug und Geldautomaten, darf man streiten. Das Muster für die Vergleichskriterien zum Geldautomatennetz ist zum Beispiel schlecht durchdacht. Es nennt zwei Punkte: Die „Anzahl der inländischen Selbstbedienungsgeräte, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und an denen der Kunde die Geldausgabefunktion mit einer zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unentgeltlich nutzen kann“ und ob es Geräte im Ausland gibt, die unentgeltlich genutzt werden können.

Einfach nur eine Zahl zu nennen, ist unsinnig. Es fehlen Informationen dazu, von wem die Geräte betrieben werden. Ist es nur die Bank, bei der man das Konto eröffnet? Oder gehört das Kreditinstitut einem Verbund an, sodass Kunden auch die Automaten anderer Banken kostenfrei nutzen können? Darauf weist auch die Deutsche Kreditwirtschaft in einer Stellungnahme hin. Oder: Sind mit der Kredit- bzw. Bankkarte vielleicht überall – oder fast überall – kostenfreie Barverfügungen möglich? Nur so sind Verbraucher umfassend informiert.

Doch selbst damit würde übersehen, dass es längst andere Wege gibt. Nahezu jede Bank erlaubt es, mit der Debitkarte kostenlos Geld im Supermarkt abzuheben. Wer also keinen Automaten vor Ort hat, kann zur Not auch im Einzelhandel Bares erhalten. Oder man bezahlt per Karte. Denn auch in Deutschland verliert Bargeld nach und nach an Bedeutung.

Was bleibt unter dem Strich?

Die Transparenzoffensive der EU trägt mit dem Zahlungskontengesetz zumindest kleine Früchte. Banken zu verpflichten, klar und deutlich über die Entgelte zu informieren, war überfällig. Diese Daten mittels zertifizierter Vergleichsseiten zu bündeln, haut hingegen noch nicht hin. Hier hat man zu feingliedrig gedacht, Trends übersehen und statt mit dem Herzen des Verbrauchers zu agieren auf die Stimme des Bürokraten gehört.

Was bringt es Verbrauchern? Sie sind künftig besser informiert. Ihnen bei den Kosten ein X für ein U vorzumachen, funktioniert jetzt nicht mehr. Nur leider hat die EU eines übersehen: Der Aufwand, den Banken jetzt betreiben müssen, verursacht neue Kosten. Und die werden (über verschlungene Wege) dann wieder auf die Kunden abgewälzt. Die sind daher nach wie vor gut beraten, selbst zu vergleichen und sich auf die eigenen Wünsche und Anforderungen zu verlassen, statt auf den Amtsschimmel zu hören.

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