Wann ist ein Vertrag rechtsverbindlich?

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Verträge bestimmen unser gesamtes Leben, auch wenn wir uns dessen gar nicht bewusst sind. Wenn wir eine Immobilie kaufen, schließen wir, allerdings bewusst, einen Kaufvertrag ab. Aber auch dem Kauf von 100 Gramm Gramm Gelbwurst beim Metzger liegt ein Vertrag zugrunde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet allerdings abhängig vom Sachverhalt, in welcher Form ein Vertrag geschlossen werden kann oder geschlossen werden muss.

Folgende Vertragsoptionen gibt es:

  • Textform
  • Schriftform
  • elektronische Form
  • Notarielle Beurkundung
  • Öffentliche Beglaubigung

Wir wollen im Folgenden aufzeigen, welche Form für welche Art von Vertrag greift, was sie in der Praxis bedeutet und auch die Rechtsgrundlage anführen.

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Textform

Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass Schriftform und Textform identisch sind. In der Praxis werden beide Begriffe häufig gleichermaßen verwendet, was aber nicht ganz richtig ist.

Die Textform bedeutet, dass ein Vertrag schriftlich formuliert und der Name des den Vertrag Abgebenden benannt ist. Weiterhin bedeutet die Textform, dass der Vertrag auf einem Datenträger dauerhaft gespeichert ist. Als Medium für die Erfassung eines Vertrages in Textform gelten

  • Papier
  • E-Mail
  • Fax
  • Messengerdienste wie Whatsapp
  • Eingescannt und als PDF versendet

Ein Vertrag in Textform bedarf weder einer „echten“ Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Die Rechtsgrundlage für einen Vertrag in Textform findet sich in Paragraf 126b BGB 1.

Schriftform

Der Paragraf 126 BGB regelt die Schriftform für einen Vertrag. Diese ist dann einzuhalten, wenn es das Gesetz vorsieht 2. Die Schriftform sieht entweder die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag oder eine notarielle Beglaubigung eines Handzeichens auf dem Vertrag vor. Handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien, so haben beide Parteien auf dem selben Dokument zu unterschreiben. Sowohl die Unterschrift als auch die notarielle Beglaubigung müssen im Original vorliegen. Weder ein Fax noch ein als PDF versendeter Scan des Vertrages sind ausreichend.

Grundsätzlich haben die Vertragspartner die Wahlfreiheit, wie ein Vertrag geschlossen wird. Sind sie sich über Angebot und Annahme des Vertragsgegenstandes einig, genügt gemäß BGB die übereinstimmende Willenserklärung. Diese kann mündlich, per Fax, telefonisch oder an der Haustür gegeben sein.

Der Sinn und Zweck der Schriftformerfordernis liegt beim Gesetzgeber darin, die Vertragsparteien vor Schäden durch eine vorschnelle Entscheidung zu schützen. Verträge, welche der Schriftform bedürfen, sind nichtig, wenn diese nicht eingehalten wird. Zu diesen Verträgen zählen

  • die Quittung (§ 368 BGB),
  • der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB),
  • das Leibrentenversprechen (§ 761 BGB),
  • die Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB),
  • das Schuldversprechen (§ 780 BGB),
  • das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB),
  • die Kündigung des Mietvertrags (§ 568 Abs. 1 BGB),
  • die Beendigung eines Arbeitsvertrags (§ 623 BGB),
  • die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz),
  • dass eigenhändig verfasste Testament,
  • Mietverträge über Wohnungen, Gewerberäume und Grundstücke mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 550 BGB),
  • die Abtretung von Brief-Grundpfandrechten (§ 1154 Abs. 1 BGB) und
  • die Vorsorgevollmacht (§ 1906 Abs. 5 BGB).

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Elektronische Form

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Immer mehr Banken ermöglichen ihren Kunden einen vollständig digitalen Antragsprozess beispielsweise bei Krediten oder Tagesgeldern. Ein Kreditvertrag zählt bekanntermaßen zu der Art von Verträgen, die in Schriftform aufgesetzt sein müssen.

Es ist der fortschreitenden Digitalisierung und dem Paragrafen 126a BGB zu verdanken, dass sich die Bankkunden den Weg zur Post immer häufiger sparen können. Paragraf 126a BGB regelt die elektronische Unterschrift, eine qualifizierte elektronische Signatur 3. Geben zwei Parteien auf einem Dokument eine Willenserklärung ab, müssen beide auf auf einem Dokument mit gleichlautendem Namen die elektronische Unterschrift durchführen.

Notarielle Beurkundung

In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Vertrag vor einem Notar geschlossen werden muss. Die bekannteste Variante ist der Kaufvertrag einer Immobilie. Gleiches gilt allerdings auch bei der Schenkung der Immobilie.

Weiterführende Links

  1. Die Rechtsgrundlage für den Vertrag in Textform – Paragraf 126b BGB
  2. Pflicht zur Vertragsunterschrift – Paragraf 126 BGB
  3. Die elektronische Unterschrift – Paragraf 126a BGB

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