Diese Verträge liegen der Kontoführung zugrunde
Bankkunden gehen davon aus, dass die Kontoeröffnung der einzige Vertrag mit der Bank ist, den sie schließen. Deutschland wäre aber nicht Deutschland, wenn es nicht für jede Aktivität der Bank oder des Kunden weiterführende gesetzliche Regelungen gäbe. Die Kontoeröffnung als solche stellt zunächst für private Kunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB dar (1).
Der Kontoeröffnung selbst liegen aber noch weitere Gesetze zugrunde. Paragraf 154 Abgabenordnung (2) und Paragraf 3 Geldwäschegesetz (3) schreiben vor, dass ein Konto nur auf den wirklichen Namen des Kunden eröffnet werden darf. Damit ist die Legitimationsprüfung zwingend vorgeschrieben.
Ein weiteres Gesetz, § 675a BGB (4) sieht vor, dass die Bank ihren Kunden darüber informieren muss, welche Kosten und Auslagen für sich wiederholende Geschäftsvorfälle sie in Rechnung stellt. Diese Information hat schriftlich zu erfolgen.
Dies sind aber nicht die einzigen Rechtsgrundlagen für die Geschäftsbeziehung zu einer Bank. Verträge mit Banken schließen unter anderem
- Kontovertrag
- Verbrauchervertrag
- Fernabsatzvertrag
- Zahlungsdienstevertrag
- Zahlungsdiensterahmenvertrag
- Einzelzahlungsvertrag
- Sparvertrag
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Verbraucherdarlehen
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen
- Kommissionsvertrag für Wertpapiergeschäfte
mit ein.
Was sich hinter der jeweiligen Vertragsart verbirgt, wollen wir im Folgenden erläutern.
Der Kontovertrag und Verbrauchervertrag
Der Kontovertrag, sofern er mit einem privaten Kunden geschlossen wurde, gilt gemäß § 310, Abs. 3 BGB als Verbrauchervertrag (5). Dies bedingt, dass die Bank ihrem Kunden analog zu Art. 246 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) (6) den Kunden über
- Die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung
- Die Identität des Unternehmers
- Den Gesamtpreis der Dienstleistung und
- Die Laufzeit des Vertrags beziehungsweise die Kündigungsbedingungen
ausführlich, verständlich und schriftlich informieren muss. Diese Punkte sind auch Bestandteil der AGB, haben aber nur dann Bestand, wenn der Kunde rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Fernabsatzvertrag
„Jetzt schnell und unkompliziert ein kostenloses Girokonto eröffnen“ – wer kennt nicht die Werbebanner der Banken im Internet. Grundlage für diese Form der Kontoeröffnung ist der Fernabsatzvertrag. Dieser kommt immer dann zum Tragen, wenn eine der beiden Parteien bei Vertragsschluss nicht persönlich anwesend ist.
Als Fernkommunikationsmittel betrachtet der Gesetzgeber
- Briefe
- Faxe
- SMS
- E-Mails
- Telefon
- Telemedien
Auch im Fall des Fernabsatzes gilt für die Bank eine vorvertragliche Informationspflicht. Diese umfasst alle Angaben zu
- Der Identität des Unternehmers
- Der Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens
- Die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens
- Die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung
- Dem Gesamtpreis der Finanzdienstleistung
- Mögliche zusätzlich anfallende Kosten
- Generell zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat
- Das Bestehen eines Widerrufsrechts
- Die vertraglichen Kündigungsfristen
Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden gemäß § 355 BGB (7) darüber hinaus eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu. Die Bank muss den potenziellen Neukunden darüber ebenfalls in Kenntnis setzen. Ausnahme sind Finanzdienstleistungen, deren Preis marktbedingt Schwankungen unterworfen sind, beispielsweise bei Courtagen für Wertpapiergeschäfte.
Verträge zu Zahlungsdiensten
Häufigster Grund für die Eröffnung eines laufenden Kontos ist der Wunsch des Kunden, am Zahlungsverkehr teilzunehmen. Aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ergibt sich für die Bank die Verpflichtung, Zahlungen Auftrags des Kunden auszuführen. Voraussetzung ist natürlich eine ausreichende Deckung auf dem Konto. Ebenso wie bei dem Kontovertrag handelt es sich bei dem Zahlungsdienstevertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB.
Der Einzelzahlungsvertrag verpflichtet die Bank, einmalig eine Zahlung für den Kunden auszuführen, beispielsweise durch eine Überweisung. Der Rahmenvertrag sieht die Ausführungspflicht für sich wiederholende Zahlungen, Daueraufträge oder Lastschriften, vor. Dieser Vertrag kann vom Kunden gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, einen Monat. Kündigt die Bank den Zahlungsdiensterahmenvertrag, muss dies mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhergehen.
Der Zahlungsdiensterahmenvertrag sieht ebenfalls eine Informationspflicht des Kunden durch die Bank hinsichtlich
- Zahlungsdienstleister
- Nutzung des Zahlungsdienstes
- Entgelt, Zinsen und Wechselkursen
- Kommunikation
- Schutz- und Abhilfemaßnahmen
vor. Bei den Zahlungen, für die dieser Vertrag gilt, handelt es sich um
- Überweisungen
- Lastschriften
- Kreditkartenzahlungen
- EC-Kartenzahlungen
Schecks sind hier ausgenommen, da das Scheckgesetz eigene Regelungen trifft.
Der Sparvertrag
Sparverträge umfassen alle Einlagen eines Kunden mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Folglich zählen dazu Sparbücher, Festgelder, Bausparguthaben, vermögenswirksames Sparen und Sparbriefe. Für einen Sparvertrag gilt, dass er durch eine Urkunde bestätigt sein muss. Im Fall eines Sparkontos kann es sich um das klassische Sparbuch handeln, aber auch um eine entsprechende Guthabenkarte.
Bei einem Sparvertrag handelt es sich grundsätzlich um einen schuldrechtlichen Vertrag, den die Einzahlung des Guthabens begründet. Die rechtliche Grundlage für einen Sparvertrag regelt die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV). Diese definiert, wann es sich um eine Spareinlage handelt:
- Bestehen einer Schuldurkunde gemäß § 808 BGB (8)
- Keine Verwendung der Einlagen zum Zahlungsverkehr
- Keine Annahme der Einlagen – mit Ausnahmen – von Unternehmen
- Mindestens drei Monate Kündigungsfrist
Der Darlehensvertrag
Mit dem Zustandekommen eines Darlehensvertrages nach § 488 BGB (9) wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer das im Vertrag genannte Darlehen zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer wiederum ist zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen und Tilgung verpflichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch seit Anfang 2016 zwischen zwei Darlehensvarianten.
Das Verbraucherdarlehen
Der Gesetzgeber schreibt gemäß § 491a BGB (10) und Art. 247 § 3 EGBGB vor, dass der Kreditnehmer durch die Bank voll umfänglich über die Darlehensmodalitäten informiert werden muss. Dazu zählen
- Name und Anschrift der Bank
- Der nominale Sollzins
- Der effektive Jahreszins
- Der Nettodarlehensbetrag respektive der Auszahlungsbetrag
- Die Vertragslaufzeit
- Kreditbetrag
- Die Anzahl und die Fälligkeiten der einzelnen Rückzahlungsraten
- Der Gesamtbetrag der Rückzahlung, sprich die Summe aus Darlehensbetrag Zinsen und Nebenkosten
- Die Auszahlungsmodalitäten
- Hinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen
- Vorhandenes oder nicht vorhandenes Widerrufsrechts
- Möglichkeit einer ganz oder teilweise vorzeitigen Rückzahlung
Darüber hinaus hat sich die Bank gemäß § 505 a und b BGB (11) im Vorfeld des Darlehensvertrages darüber zu informieren, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, das Darlehen ordnungsgemäß zurückzuführen.
Das Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Das Immobiliar-Verbraucherdarlehen unterscheidet sich in zwei Punkten vom Verbraucherdarlehen. Zum einen wird es mit einer dinglichen Sicherheit, einer Grundschuld oder Hypothek, unterlegt. Zum anderen muss sich der Vermittler ein genaues Bild von den Wünschen, Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten des Darlehensnehmers machen. Das Widerrufsrecht beträgt bei beiden Kreditvarianten 14 Tage nach Vertragsabschluss und dem Erhalt der vollständigen Pflichtangaben durch die Bank.
Komissionsverträge bei Wertpapiergeschäften
Das Wertpapiergeschäft sieht ebenfalls einige Vertragsarten vor. So greift ein Vertrag, wenn die Bank die Papiere des Kunden im Depot verwahren und verwalten soll. Grundlage für den Handel mit Wertpapieren ist der klassische Kaufvertrag. Darüber hinaus greift beim Wertpapierhandel aber auch das Komissionsgeschäft, da die Bank die Papiere im Namen des Kunden verkauft. Der Zugang zu Börsen ist privaten Anlegern bekanntermaßen verwehrt. Die Bank agiert zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung des Kunden.
Weiterführende Informationen
(1) Der Geschäftsbesorgungsvertrag
(3) Legitimationsprüfung gemäß Geldwäschegesetz
(4) Informationspflicht der Banken
(5) Grundlage Verbrauchervertrag
(6) Informationspflicht zum Verbrauchervertrag
(7) Widerrufsrecht
(9) Rechtliche Grundlage des Darlehensvertrages
(10) Vorvertragliche Informationspflicht bei Darlehensverträgen