Geldanlagen für Menschen mit Behinderung?

Icon für Rollstuhlfahrer, physische BehinderungDas Thema „Behinderung im Alltag“ geht uns alle an. In diesem Zusammenhang fragte sich unsere Redaktion wie sich der behinderte Mensch in der Welt der Kreditinstitute denn zurechtfindet? Wie sehen soziale und finanzielle Hilfeleistungen aus? Bis zu welchem Moment kann er selbstbestimmt Bankgeschäfte abwickeln? Ab welchem Grad der Behinderung erhalten sie Alltagshilfen? Wie eröffnen sie Girokonten?

Der folgende Ratgeber wird diese Themen genauer beleuchten und zusammenfassen. Wir hoffen, damit für Betroffene, ihre Familien und Bekannten eine gewisse Aufklärungsarbeit zu leisten.

Benachteiligungsverbot

Seit dem Jahr 1994 ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 fest verankert. Explizit wird formuliert, dass der behinderte Mensch nicht mehr lediglich das Objekt der staatlichen Fürsorge ist, sondern sein Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich führen sollte. Dazu gehört das Recht auf Gleichstellung sowie umfassender (gesellschaftlicher) Teilhabe.

2009 wurden die Rechte behinderter Menschen, beschlossen in der UN-Konvention, in das deutsche Recht übernommen. In diesem Zuge wurde der Begriff der Integration durch den der Inklusion verdrängt. Von dieser Definition ausgehend, setzte die deutsche Behindertenpolitik den Maßstab: Allen Menschen –ohne  Ausschluss– eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und das in allen Lebensbereichen umfänglich zu ermöglichen.

In der Theorie klingen diese Aussagen vielversprechend. In der Praxis jedoch sieht es anders aus. Ein einheitliches „Behindertengesetzbuch“ existiert nicht. Es ist aber auch schwer umzusetzen, da der Begriff „Behinderung“ auch nicht mit einem Satz und wenigen Worten erklärt ist. So müssen behinderte Menschen ihre individuellen Ansprüche nach wie vor aus dem deutschen Sozialsystem herleiten. Im internationalen Vergleich jedoch kann die Behindertenpolitik Deutschlands als „hoch entwickelt“ bezeichnet werden. (Vgl. Ratgeber Recht. Das Erste. S. 13)

Gesetzliche Leistungsträger

Auch wenn das deutsche Sozialsystem als überdurchschnittlich vorbildlich gilt, bleibt auch den Fachleuten nur die Festzustellung: Das Sozialsystem Deutschland bleibt dennoch unübersichtlich und kompliziert. Die gesetzlichen Leistungsträger sind verschiedenen Behörden, insbesondere Rehabilitationsträger. Zu diesen gehören:

  • die gesetzliche Krankenversicherung
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die gesetzliche Unfallversicherung
  • die gesetzliche Rentenversicherung sowie
  • die Versorgungs- und
  • Integrationsämter.

Generell ist die Rede ist von einem „gegliederten System“: So scheint es für jedes Problem eine spezielle  Lösung zu geben. Im vorliegenden Fall hofft man auf spezielle Anlaufstellen für behinderte Menschen. Nur wie finden diese die richtigen Kontakte, die ihnen maßgeblich weiterhelfen können? Welche Behörden bearbeiten welche Zuständigkeitsbereiche? Die „Schnittstellenproblematik“ (Vgl. ebd., S. 15) bleibt. Um dieser Tatsache entgegen zu wirken, hat unsere Redaktion einen Ratgeber zusammengestellt, der vor allem behinderten Menschen, ihrem sozialen Umfeld sowie vorwiegend ihren Vormündern eine Art Leitfaden durch den Bürokraten-Dschungel an die Hand geben soll.

Nicht aber sei zu vergessen: In unserer Gesellschaft geht das Thema „Behinderung“ uns alle an. Wenn wir nicht diskriminieren wollen, müssen wir bewusst integrieren und das beginnt in unserem sozialen Leben bis hin zu staatlichen Unterstützungsleistungen.

Ein statistischer Ausblick

Das Statistische Bundesamt gibt bekannt, dass Ende 2013 7,5 Millionen schwerbehinderte Menschen mit Wohnsitz in Deutschland lebten. Davon waren 51,0 Prozent Männer, 49,0 Prozent Frauen und 65,2 Prozent Menschen im Alter von 65 Jahren oder älter.

Statistische Erhebung nach Grad der Behinderung

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 „Insgesamt machen die körperlichen Behinderungen mit 64 Prozent den überwiegenden Teil der Behinderungsarten aus: Innerhalb dieser Gruppe waren 25 Prozent von einer Beeinträchtigung der inneren Organe, 15 Prozent von einer Funktionseinschränkung der Gliedmaßen, 13 Prozent von einer Einschränkung der Wirbelsäule und des Rumpfes betroffen. Weitere 5 Prozent waren blinde oder sehbehinderte sowie 4 Prozent sprach-, gehör- oder gleichgewichtsgeschädigte Menschen. Bei 10 Prozent lag eine geistige oder seelische Behinderung vor, 9 Prozent litten an einer zerebralen Störung.“ (ebd., S. 16/17)

Der Begriff der Behinderung und seine Rechtsfolgen

Behinderte Menschen sollten sich bei rechtlichen Fragen grundlegend erst einmal an das Sozialgesetzbuch (SGB) IX halten. Es gilt als entscheidende Rechtsquelle zum Thema Behinderung. Begriffe wie „Schwerbehinderung“ oder „Behinderung“ sind nicht aus stilistischen Gründen voneinander zu unterscheiden, sondern vielmehr hinsichtlich ihrer unterschiedlichen rechtlichen Folgen und den daraus entstehenden Ansprüchen. Dem Laien sollen zum Verständnis internationale Standards helfen, die im International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) beschrieben sind.

Der behinderte Mensch – Versuch einer Definition

Die Behinderung eines Menschen bezieht sich vorwiegend auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seine seelische Gesundheit. Laut §2 Abs. 1 des SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn genannte physiologische Funktionen mehr als sechs Monate vom typischen Zustand des eigentlichen Lebensalters des Menschen entfernt sind. Dadurch wird die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für diese Menschen stark beeinträchtigt. Sie sind auf Hilfe angewiesen. Welche Leistungsvoraussetzungen diese Menschen erfüllen, entscheiden die zuständigen Rehabilitationsträger. Um eine endgültige Aussage zur Schwere der Behinderung zu treffen, müssen Versorgungsämter den Grad der Behinderung (GdB) feststellen – ein nicht immer einfaches Unterfangen, besonders bei geistigen und seelischen Behinderungen. An dieser Stelle können wir bedauerlicher Weise nicht im Detail auf die verschiedene Ausprägungen von Behinderungen eingehen. Das würde den inhaltlichen Rahmen des Ratgebers sprengen. Es sollen sich jedoch die Leser angesprochen fühlen, die in einer vergleichbaren Situation sind. Daher raten wir Ihnen sich an die entsprechenden Versorgungsämter zu wenden. Hierfür stellen wir Ihnen eine Website der Versorgungsämter der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Das Website-Layout ist sicherlich zu optimieren, vielmehr aber geht es um die gebündelten Kontakte und Antragsdokumente, die Sie hier finden.

Menschen mit Handicap

Behinderten Menschen die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen

Die alltäglichen Einschränkungen für Menschen mit Behinderung werden in vielen Bereichen sichtbar. Unsere Umwelt kann ihren Bedürfnissen häufig nicht entsprechen, sei dies nun beruflich oder privat. Hindernisse gibt es für behinderte Menschen an jeder Ecke. Um dem entgegen zu wirken, haben besonders behinderte Menschen einen Anspruch auf verschiedene Leistungen für eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Rehabilitationsträger: Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe von Behinderten

Um im Dschungel verschiedener Rehabilitationsträger ein wenig Ordnung zu schaffen, finden Sie folgend alle wesentlichen gesetzlichen Leistungsträger, die für die Rehabilitation und die Teilhabe behinderter Menschen in unserer Gesellschaft in Frage kommen und das Arbeits-, Privatleben etc. betreffen.

Leistungsträger Aufgabenbereich
Gesetzliche Krankenkassen Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Gesetzliche Rentenversicherung Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch Teilhabe am Arbeitsleben
Agenturen für Arbeit/ Träger der Grundsicherung Ggf. Rehabilitationsträger aber nur für den Bereich der Teilhabe am beruflichen Leben
Gesetzliche Unfallversicherung Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen sowie Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe
Träger sozialen Entschädigungsrechts Zuständig für gesundheitliche Schäden, verursacht durch bestimmte Ereignisse (Bsp. Kriegsopfer, Impfopfer, Soldaten etc.)
Sozialhilfe Ggf. Rehabilitationsträger, Erbringung von (einkommens- und vermögensabhängigen) Leistungen zur Teilhabe am Leben!!! Leistungen sind denen anderer Reha-Träger untergeordnet
Jugendämter Erbringung von Leistungen für seelisch behinderte Kinder/ Jugendliche zur Teilhabe
Integrationsämter !!! Keine Rehabilitationsträgeru. U. Leistungserbringung für Schwerbehinderte im Berufsleben (Bsp. behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes)

Zusammenfassung: Die Zuständigkeiten der einzelnen Rehabilitationsträger bleiben für Laien trotzdem undurchsichtig und die Frage unbeantwortet, wo nun welche Leistungen beantragt werden können? Die gesetzlich festgeschriebene Zusammenarbeit der einzelnen Leistungsträger ist zwar verpflichtend aber in der Praxis nicht immer 1:1 umsetzbar.

Steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung

Um behinderten Menschen den Nachteilsausgleich zu ermöglichen, wird dies in Form einer steuerlichen Erleichterung vollzogen. Diese steuerliche Ermäßigung nach § 33 EStG kann in Form eines „Behinderten-Pauschbetrags“ (siehe Röger, Bernd. Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung. Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 5. Aufl. 2014, Regensburg. S. 26) realisiert werden.

Behinderungsgrad Jährlicher Pauschbetrag ohne Einzelnachweis
25 – 30 310,00 Euro
bis 40 430,00 Euro
bis 50 570,00 Euro
bis 60 720,00 Euro
bis 70 890,00 Euro
bis 80 1.060,00 Euro
bis 90 1.230,00 Euro
bis 100 1.420,00 Euro

Behinderte Menschen in Deutschland 2013

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Dabei sind aber die unterschiedlichen Grade der Behinderung zu beachten. Am meisten profitieren schwerbehinderte Menschen von diesem Nachteilsausgleich, das bedeutet also Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Im gleichen Moment allerdings ist es diese Zielgruppe, die auch die Nachteile mitnimmt. Durch Unterstützungsleistungen von Sozialämtern etc. dürfen sie den monatlichen Mindestbetrag von 2600 Euro netto auf ihrem Konto nichtsteigen.

Aufteilung behinderter Menschen in Deutschland nach Altersgruppe

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Außergewöhnliche Belastungen

Neben dem Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung gibt es für sie die Möglichkeit nachgewiesene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Dazu gehören u. a.außerordentliche Krankheitskosten wie

  • Operationskosten
  • u. U. Heilkuren.

Als außergewöhnliche Belastungen können auch Kinderbetreuungskosten, Haushaltshilfekosten etc. geltend gemacht werden.

TIPP!!  Pauschbetrag auf Lohnsteuerkarte eintragen lassen! Arbeitnehmer erhalten somit eine höhere Netto-Lohn-Auszahlung.

Weitere Steuerermäßigungen

Der Fiskus hat für behinderte Menschen weitere Möglichkeiten gefunden unter bestimmten Voraussetzungen Steuern zu mindern bzw. zu erlassen. So z. B. die Grundsteuer, die allerdings nur für Kriegsbeschädigte aus dem 2. Weltkrieg gilt. Auch eine Minderung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist für gebrechliche und von Erwerbsunfähigkeit betroffene Menschen eine Möglichkeit.

Versteuerung der Rente

Auch die Rente ist steuerpflichtig, ganz entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass diese steuerfrei seien. Meist jedoch ist der Besteuerungsanteil der Rente durch die vielen Freibeträge höher, weshalb es demnach zu keiner Steuererhebung kommt.

Eine befristete bzw. unbefristete Rente kann bei voller oder auch teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden. Aber selbst die unbefristete Rente geht irgendwann in eine Altersrente über.

Wichtig ist, dass betroffene Menschen wissen: Seit dem Jahr 2005 beträgt der zu versteuernde Anteil einer Rente 50 Prozent. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich bis zum Jahr 2020 um zwei Prozent. Anschließend um ein Prozent bis eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird. Dies zeigen wir Ihnen nachfolgend in einer Tabelle. Allerdings zeigen wir Ihnen die Besteuerung in 5-Jahres-Schritten.

Jahr des Renteneintritts Zu versteuernder Anteil in %
2005 50
2010 60
2015 70
2020 80
2025 85
2030 90
2035 95
2040 100

Quelle: Röger, Bernd. Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung. Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 5. Aufl. 2014, Regensburg. S. 29.

Für die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist der zuvor festgelegte Besteuerungsanteil maßgebend.

Finanzielle Hilfen für behinderte Menschen

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten finanzieller Hilfen für Menschen mit Behinderungen unterschiedlichen Grades. Vielen Sozialämtern und natürlich den Betroffenen ist dies nicht klar. Keiner weiß also wie derartige „finanzielle Hilfen“ aussehen und vor allem, wo sie beantragt werden. Dabei unterscheiden sich die finanziellen Hilfen allerdings je nach Bundesland. (Haben Sie Interesse an den Regelungen für die anderen Bundesländer Deutschlands, dann nutzen Sie die angegebene Quelle.)

Für Sachsen gelten folgende Regelungen:

Finanzielle Hilfe Höhe der finanziellen Hilfe
Bis zum 18. Lebensjahr: Blindengeld 249,75 Euro (keine Leistungsberechtigung vor dem 1. Lebensjahr)
Vom 18. – 60. Lebensjahr: Blindengeld 333,00 Euro
Ab dem 60. Lebensjahr: Blindengeld 333,00 Euro
Blindenhilfe (bei hochgradiger Sehbehinderung) 52,00 Euro
Freifahrtausweis Gleich in allen Bundesländern
Grundsicherung Entsprechend SGB XII
Kfz-Steuerermäßigung bzw.-befreiung Gleich in allen Bundesländern
Merkzeichen Gleich in allen Bundesländern
Nachteilsausgleich im Berufs- und Arbeitsleben Gleich in allen Bundesländern
Private Fahrdienste Unterschiede in den Gemeinden
Steuervorteile Gleich in allen Bundesländern
Wohngeld Individuelle Regelungen
Wohnungsbauförderung Individuelle Regelungen

Quelle: Röger, Bernd. Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung. Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 5. Aufl. 2014, Regensburg. S. 29.

Behinderte Menschen dürfen nicht mehr sparen als 2600 Euro monatlich!

Warum dem so ist, erklärt das 12. Sozialgesetzbuch in einem Versuch der Rechtfertigung. Behinderten Menschen steht ein monatlicher Betrag von 2600 Euro zur Verfügung. Alle Beträge, die darüber hinausgehen, werden von den Sozialämtern zurückgefordert mit der Erklärung, diese Gelder werden behinderten Menschen oder ihre Ehepartnern für personelle Hilfen im Alltag vorgestreckt. Dazu zählt u. a. die Assistenz im Alltag. Im Grunde genommen eine Ungerechtigkeit, bedenkt man, dass jeder Beschäftigte letztendlich in die gesetzliche Krankenkasse einzahlt und damit Menschen mit schwerer Erkrankung mitfinanziert. Diesen Menschen nimmt man letztendlich auch kein Vermögen oder den Lohn weg.

Ein berufstätiger behinderter Erwachsen, der auf Eingliederungshilfen (EGH) angewiesen ist, weil er aufgrund von Erkrankung der Finger, Handgelenke oder psychisch bedingt, benötigt dennoch viele Stunden am Tag Unterstützung. So ist es gesetzlich geregelt, dass ein Einkommen, welches die Grenze von 2600 Euro übersteigt, für die eigene Betreuung aufwenden muss. Und so ist auch die Regelung für das „Vermögen“ behinderter Menschen. Zwar gibt es gesetzliche Ausnahmen wie Wohneigentum oder Hausrat – doch was darüber hinaus geht, muss für die Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden.

Größere Anschaffungen fast unmöglich!

Mit dieser gesetzlichen Regelung werden für behinderte Menschen größere Anschaffungen wie Möbel, ein Auto, Dinge des alltäglichen Lebens fast unmöglich. Zuvor müssen dafür entsprechende Einwilligungen bei den zuständigen Ämtern eingeholt werden. Aus diesem Grund gibt es immer wieder Diskussionen zu einer Reform der Eingliederungshilfen. Dazu meint Felix Welti, Professur für Sozialrecht an der Kasseler Universität: „Von seiner Arbeit zu leben und Ersparnisse bilden zu können ist ein Menschenrecht. Es gehört zur Einbeziehung in die Gesellschaft. Durch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei den Assistenzleistungen ist das nicht gegeben.“ (brandeins Wirtschaftsmagazin 05/2014)

Verteilung schwerbehinderter Menschen in Deutschland

[pin_image url=“https://www.konto.org/ratgeber/allgemein/geldanlagen-fuer-menschen-mit-behinderung/“ media=“https://www.konto.org/bilder/infografik_20150205_konto_org_behinderung_bundeslaender.jpg“ description=“Verteilung schwerbehinderter Menschen in Deutschland“]

Folgendes Beispiel verdeutlicht das finanzielle Drama, das sich hinter dieser Regelung verbirgt! Im Internet stieß unsere Redaktion über folgendes Beispiel der von schweren Spasmen betroffenen Ursula T.

Ursula T. absolvierte erfolgreich ihr Abitur und ihr Jura-Studium. Inzwischen hat sie eine Anstellung in einer Baubehörde erhalten. Sie zahlt entsprechend ihres Verdienstes Steuern und Sozialabgaben. Jedoch muss sie einen beträchtlichen Teil jeden Monat aus dem eigenen Portemonnaie zahlen bzgl. der für sie notwendigen Pflege. Aber damit noch nicht genug. Geldansparen ist Ursula T. von Gesetzes wegen her regelrecht verboten! Das Nettoeinkommen von Ursula T. beträgt 2.300 Euro. Ihr Freibetrag liegt bei 1.100 Euro. Am Monatsende bleiben Ursula T. 700 Euro von Ihrem gesamten monatlichen Vermögen übrig, bedingt durch: die Abzüge der staatlichen Abgaben, Mietzahlungen, finanzielle Aufwendungen für alltägliche Hilfen und sonstigen Kosten. Ursula T. wird also trotz ihrer regelmäßigen Beschäftigung und ihrer Einnahmen wenige bis keine Möglichkeiten haben auf einen Urlaub zu sparen bzw. finanzielle Rücklagen zu schaffen. Selbst ein höherer Verdienst würde ihre monatlichen Einnahmen nicht erhöhen: Denn je höher die Einnahmen, desto höher die monatlichen Abzüge. Ab einem Nettoeinkommen von 1.400 Euro werden vom Staat 40 Prozent einbehalten. Ein Rechenbeispiel sieht dann wie folgt aus:

Nettoeinkommen Abzüge
2.000 Euro 240 Euro
3.000 Euro 640 Euro

In diesem Zuge wurde im Jahr 2013 eine Petition ins Leben gerufen von Constantin Grosch. Der junge Jurist berichtete über ähnliche Erfahrungen und möchte mit der Petition „Recht auf Sparen und gleiches Einkommen auch für Menschen mit Behinderung # 2600“ vor allem Politiker wachrütteln in der Hoffnung eine Änderung bzw. mindestens Anpassung der Gesetzeslage zu erwirken. Ursprünglich versprach die Bundesregierung die Verabschiedung eines Bundesteilhabegesetzes, worin auch die Rede von der Abschaffung dieser Ungerechtigkeit festgehalten wurde. Jeder Bürger, der sich gerne aktiv an der Umsetzung dieser Pläne beteiligen möchte, hat die Möglichkeit die Petition von Constantin Grosch zu unterschreiben. (Die Petition läuft noch. Daher können wir noch keine endgültige Aussage treffen.)

Spezielle Geldanlagen für Menschen mit Behinderung?

Die ursprüngliche Intention unseres Ratgebers lag darin, Menschen mit Behinderung wesentliche Tipps für Sparanlagen zu geben. Inzwischen aber ist unsere Redaktion um einiges Wissen reicher und musste bedauerlicher Weise feststellen, dass sich Menschen mit einem nachgewiesenen GdB und Sparanlagen gegenseitig ausschließen. Für diese Zielgruppen kommen Sparanlagen so gut wie gar nicht in Frage. Um auch sicher zu sein, vereinbarten wir einen Termin in der Verbraucherzentrale Sachsen. Wir hätten an dieser Stelle also gerne den ein oder anderen Tipp für eine Geldanlage für „Kleinsparer“ gegeben, denn mehr ist behinderten Menschen, die mit einer Grundsicherung leben meist nicht möglich. Auch jene Menschen mit Behinderung, die einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis nachgehen, sind die Hände gebunden durch monatliche Einkommensgrenzen bzw. daraus resultierenden Abzügen. Demnach erübrigt sich eine Vervollständigung des Ratgebers um sinnvolle Tipps zu renditeorientierten Geldanlage-Möglichkeiten für behinderte Menschen. Letztendlich gilt für sie nichts anderes als für den Kleinsparer: Finanzspritzen, die täglich verfügbar sein sollen aber vielleicht doch zu Niedrigzinsbedingungen angelegt werden sollen, raten wir zum Tagesgeld-Hopping. Noch gibt es Banken, die für 12 Monate oder kürze Anlagezeiträume Zinsen über einem Porzent garantieren. Dabei muss man nur stets auf dem neusten Stand bleiben und handeln, sobald es zu Zinssenkungen kommt bzw. attraktivere Angebote erscheinen. Menschen, die eine Grundsicherung vom Sozialamt erhalten oder aus anderen Gründen wie dem anerkannten GdB auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, Vermögen ansammeln, wird dieses meist auf die Grundsicherung angerechnet bzw. darauf verwiesen, dass eine Unterstützungsleistung in einem solchen Fall nicht notwendig ist.

» Mehr zum Nachhaltigen Banking

Girokonten für behinderte Menschen?

Im Zuge der Frage nach Sparmöglichkeiten für behinderte Menschen, fragte sich unsere Redaktion zudem nach den Möglichkeiten und der Verfahrensweise der Kreditinstitue, wenn behinderte Menschen (vollkommen gleich, welche Behinderung sie nachweisen) mit oder ohne gesetzlichen Vormund ein Girokonto eröffnen möchten um zumindest die monatliche Grundsicherung sicherzustellen. Mit diesem Hintergrund traten wir an einige größere Banken heran mit der Bitte um ein Interview zum Sachverhalt. Die Reaktionen waren sehr unterschiedlich.

Auswertung der Interviewfragen

Unsere Redaktion wendete sich an verschiedene Banken. Besonders erfreulich haben wir die Antwort der Pressestelle der GLS Bank entgegen genommen.

Die GLS Bank

Zwei klatschende Hände-IconDie GLS Bank ist eine sozial-ökologisch orientierte Bank, die sich seit mehr als 40 Jahren für Menschen mit Behinderung und deren Belange einsetzt. Im Jahr 2014 vergab die Bank Kredite in Höhe von mehr als 150 Millionen speziell an soziale Einrichtungen, die u. a. Anlaufstellen für Menschen mit Behinderung bieten. Besondere Girokonten für Menschen mit Handicap bietet die Bank nicht, jedoch mit einer logischen Begründung. Herr Christof Lützel, Pressesprecher der GLS Bank, begründet diese Entscheidung mit der Tatsache, dass die GLS Bank „gelebte Inklusion“ für wichtig hält und demnach „[…] keine gesonderten Konten oder Konditionen für Kundinnen und Kunden mit Behinderung [angeboten werden]. Herr Lützel dazu: „Bei uns wird jeder Mensch in der Beratung ganzheitlich betrachtet und die angebotenen Produkte dementsprechend auf seine individuellen Bedürfnisse angepasst. Gebührenfreie Girokonten bieten wir für Menschen im Alter bis einschließlich 27 Jahre an. Einen monatlichen Mindestumsatz gibt es für die Girokonten nicht, so dass der Erhalt der monatlichen Grundsicherung bei uns kein Hinderungsgrund für eine Kontoeröffnung wäre. Selbstverständlich beachten wir bei der Anlageberatung, dass gerade bei Kundinnen und Kunden, die einen Vormund haben, die Geldanlage mündelsicher erfolgen muss. Hier bieten wir verschiedene Anlageprodukte wie etwas Sparbriefe oder Sparkonten an. Sollte ein Kunde durch einen Betreuer vertreten werden, benötigen wir natürlich die entsprechenden Unterlagen wie Betreuungsbeschluss/Betreuerausweis bzw. gerichtliche Urkunde.“ Wir danken Herrn Lützel sowie der GLS Bank für diese offene Auskunft und freuen uns, dass es Kreditinstitue gibt, die Menschen mit Behinderung in ihrem Konzept integrieren und für diese Zielgruppe Angebote im Portfolio haben.

Die DAB Bank

Icon rot mit BrilleDie Auskunft der DAB Bank, einer relativ großen Direktbank, dagegen war mehr als ernüchternd. Das Thema „Behinderung“ spielt im Rahmen der Bankgeschäfte der DAB Bank laut Herrn Dr. Jürgen Eikenbusch, Head of Corporate Communications, keine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund bietet die DAB Bank behinderten Menschen keine Sonderkonditionen und sah bezüglich unserer Interviewanfrage auch keine Sinnhaftigkeit in der Fortführung desen. Aber auch die DAB Bank, selbst wenn Sie Menschen mit Behinderung in ihrem Konzept noch keine wesentliche Bedeutung beimessen, hat ein kostenloses Girokonto zur Verfügung. Dieses finden Sie in unserem großen Girokontenvergleich.

Die Ethik Bank

Mann mit Krückstock IconEine ebenso ausführliche und erfreuliche Antwort erhielten wir von der Ethik Bank, einer ebenso ethisch-ökologisch Direktbank. Soziales Engagement zeigt die Bank in jedem Fall durch die Mitwirkung in Ethik-, Frauen- und Umweltprojekten. Ähnlich wie bei der GLS Bank zeigt auch die Ethik Bank die „gelebte Inklusion“, denn die Ethik Bank geht von einer Gleichbehandlung aller Kunden aus und somit einer Gleichstellung, ob nun Kunde mit oder ohne Handicap. „Die Produktpalette ist aufgrund der Einfachheit und Standardisierung für alle Kundengruppen geeignet.“

Da es sich bei der Ethik Bank um eine Direktbank handelt, ergeben sich auch für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen Erleichterungen im Alltag, da alle Bankgeschäfte bequem per Telefon oder Internet getätigt werden können. Für eventuelle Rückfragen stehen im Kundenzentrum des Hauses die entsprechenden persönlichen Ansprechpartner sowie Fachabteilungen direkt zur Verfügung.

Ein kostenloses Girokonto hat die Ethik Bank nicht. Mit einer monatlichen Kontoführungsgebühr in Höhe von 5 Euro handelt es sich sich jedoch um ein vernünftiges Angebot. Die Ethik Bank verspricht mit Einrichtung dieses Kontos seinen Kunden eine weltweite Infrastruktur.

Auf unsere Frage wie sich Angehörige, Vormünder oder Betreuer von Menschen mit Behinderung auf deren Bankgeschäfte vorbereiten können, erhielten wir ebenso eine ausführliche Antwort, was uns zu der Vermutung führt, dass hier tatsächlich Erfahrungswerte des Kreditinstitutes hineinspielen. Da es sich um eine Direktbank handelt und alle Bankgeschäfte über Online-Banking getätigt werden, ist die Führung eine Betreuerkontos, da dieser vor jeder Verfügung eine Verfügungsberechtigung nachweisen. Diese Unterlagen müssen aber regelmäßig in der Bankfiliale vorgelegt werden, was im Falle einer Direktbank schwer möglich ist.

» Mehr zum Nachhaltigen Banking

Das Pfändungsschutzkonto

Menschen, die lediglich eine Grundsicherung vom Staat für ihren Lebensunterhalt erhalten, haben häufig das Problem der Verschuldung und dementsprechend größere Probleme einfach ein Girokonto bei einer Bank beantragen zu können. Für diese Fälle raten wir, ein P-Konto einzurichten, ein Pfädnungsschutzkonto also oder ein Girokonto ohne SCHUFA-Auskunft, diese finden Sie auf unserem Vergleichsportal in einem gesonderten Vergleich. Kommt es zu einer Pfändung, hat der Inhaber eines P-Kontos immerhin die Sicherheit den pfändungsfreien Betrag auf dem Konto zu behalten, denn dieser darf von der Pfändung nicht erfasst werden. Dafür gibt es einen monatlichen Freibetrag nach §850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §850c Abs. 2a ZPO.

» P-Konto – Ratgeber, Vergleich, Infos

PrePaid-Kreditkarten

In der Regel werden zu P-Konten von den Banken keine Kreditkarten angeboten. Als Alternative empfehlen wir eine PrePaid-Kreditkarte – eine Kreditkarte, die auf Guthaben-Basis funktioniert. D. h. Inhaber der PrePaid-Kreditkarte können nur über das Guthaben verfügen, was sich tatsächlich auf der Kreditkarte befindet. Der Vorteil von PrePaid-Kreditkarten ist vor allem darin zu sehen, dass sie ohne eine SCHUFA-Auskunft und ohne einen Bonitätsnachweis erworben werden können. Bei Charge- oder Revolving-Kreditkarten ist dies selten bis gar nicht möglich. Betroffene, die also gewisse Zahlungsschwierigkeiten haben oder nicht über einen entsprechenden Bonitätsnachweis verfügen, haben mit einer PrePaid-Kreditkarte so trotzdem die Möglichkeit am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.   

» Prepaid-Kreditkarten zum Girokonto

Weitere Tipps für Menschen mit Behinderung zur Bewältigung Ihres Alltags

Erste Anlaufstellen für behinderte Menschen sind u. a. die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer. In diesen erhalten Besucher zumindest eine erste Idee, welche Anlaufstellen relevant sind und gegebenen Falles den individuellen Ansprüchen der Betroffenen gerecht werden können.

Ebenso stellt der ADAC einen interessanten Service zur Verfügung bzgl. der Mobilität mit Behinderung. Hier erhalten Menschen mit Handicaps Tipps zu

  • verkehrsrechtlichen Vergünstigungen
  • Vergünstigungen bei Neuwagenkauf
  • Kfz-Steuererleichterungen sowie
  • Lohn- und Einkommenssteuererklärungen.

Internetseiten für Interessenten:

http://www.budget.bmas.de/MarktplatzPB/DE/StdS/Home/stds_node.html

http://www.adac.de/infotestrat/mobil-mit-behinderung/kfz-verguenstigungen/

http://www.disabledmotorists.eu/en/world_map/europe/germany.htm

Bildnachweise: © Fotolia.com – sabonisr, © Fotolia.com – majivecka

Autor:DH


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