Der Sparer-Pauschbetrag

Der so genannte Sparer-Freibetrag galt bis Ende 2008 für Kapitaleinkünfte und betrug in der Vergangenheit 750 Euro für Alleinstehende bzw. 1.500 Euro bei Zusammenveranlagung § 20 Abs. 9 EStG). Im Jahre 2009 wurde er wegen der Einführung der Abgeltungsteuer zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag zum so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1.602 Euro ersetzt. Der Grund für die Zusammenlegung liegt darin, dass im Rahmen der Abgeltungssteuer die Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind. Der Sparer-Pauschbetrag ist auch in 2012 unverändert geblieben.

Hierauf kann die einbehaltene Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SolZ bzw. KiSt) erstattet werden, falls diese auf die Kapitalerträge in vollem Umfang einbehalten wurde. Bei der Zusammenveranlagung wird der doppelte Sparerpauschbetrag auch gewährt, wenn nur einer der Ehegatten Kapitaleinkünfte bezogen hat. Auch z.B. das kurzfristig verfügbare Tagesgeld unterliegt der Abgeltungssteuer. Damit die Banken z.B. auf Dividenden oder Zinsen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages keine Abgeltungssteuer einbehalten, kann ein so genannter Freistellungsauftrag gestellt werden. In allen anderen Fällen kann zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer über eine Erklärung der Kapitalerträge in der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung wieder zurück erstattet werden.


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