Der Freistellungsauftrag

Der Freistellungsauftrag wurde durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Dennoch kann der Freistellungsauftrag auch weiterhin bei der Bank gestellt werden. Seit 2011 müssen Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer enthalten. Wird dieser Auftrag erteilt, hat dies zur Folge, dass die Kapitalerträge (Zinsen) in Höhe des Sparer-Pauschbetrages (näheres siehe 20.1) von der Abgeltungssteuer befreit sind. Der Freistellungsauftrag ist somit ein wichtiges Instrument innerhalb einer strategischen Vermögensverwaltung. Wer es versäumt, den Sparerfreibetrag zu beantragen, kann dies in seiner nächsten Einkommensteuer-Erklärung nachholen. Dies führt dann allerdings etwas später zu einer Minderung der Steuerschuld.

All diejenigen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten bei ihrem Wohnsitzfinanzamt statt des Freistellungsauftrages eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) stellen. Ein entsprechender Freistellungsauftrag kann in den meisten Fällen auf der Website des entsprechenden Kreditinstituts gebührenfrei herunter geladen werden. Wer Kunde bzw. Anleger bei verschiedenen Kreditinstituten ist, muss den gesamten Freistellungsbetrag (801 bzw. 1.602 Euro – Alleinstehende/Verheiratete) auf mehrere Banken aufteilen. Für eine korrekte Aufteilung ist übrigens alleine der Steuerpflichtige verantwortlich. Es ist also darauf zu achten, dass sie Summe aller Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag in keinem Falle übersteigt.

Hierauf sollten insbesondere Personen darauf achten, bei denen sich innerhalb einer Vermögensanlage oder bei den Lebensverhältnissen (z.B. Tod oder Scheidung) etwas ändert. Denn die Finanzverwaltung filtert in der Regel sehr exakt überhöhte Freistellungsaufträge heraus. Werden Eheleute steuerlich gemeinsam veranlagt, müssen diese beim selben Kreditinstitut auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Diese gilt dann grundsätzlich nicht nur für alle Konten bei einer Bank, sondern auch für alle Depots. Eine Aufteilung auf einzelne Konten oder Depots ist dagegen nicht möglich. Aufgabe der Banken und Sparkassen ist es zudem, die Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden (§ 44 a EStG). Wer diese Ident-Nummer nicht angibt, für den wird entsprechend Abgeltungssteuer einbehalten.

Das neue Faktorverfahren: Die besten Steuervorteile für Ehepaare

Für verheiratete Doppelverdiener wird es künftig neben den bisherigen zwei Steuerklassen-Kombinationen III/V und IV/IV auch noch eine weitere Möglichkeit geben, um die Lohnsteuer zu berechnen: Das Faktor-Verfahren (§ 39 f EStG). Mit dem Faktorverfahren soll erreicht werden, dass bereits während des Jahres weder zu viel noch zu wenig an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Was bedeutet: Bei jedem Ehegatten werden bereits die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen bereits beim Lohnabzug berücksichtigt. Hierunter fallen bspw. der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und die Kinderfreibeträge.

Eine Teilnahme am Faktorverfahren ist allerdings nur für Ehegatten erlaubt, die beide als Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt beziehen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und bei denen auch keine dauerhafte Trennung vorliegt. Die Steuerklassenkombination heißt in diesem Falle: IV Faktor/IV Faktor. Mit der Wahl des Faktorverfahrens werden somit nicht nur hohe Nachzahlungen, sondern entsprechend auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V immer wieder auftreten können. Ehepaare haben also künftig das Recht, folgende Lohnsteuerklassen für ihren Lohnsteuerabzug zu wählen:

  • Ehemann und Ehefrau jeweils Steuerklasse IV/IV
  • Der Höherverdienende: Steuerklasse III, der Geringverdienende: Steuerklasse V
  • Ehemann und Ehefrau als Doppelverdiener wählen gemeinsam das Faktorverfahren. Hierbei wird bei der Lohnabrechnung zunächst die Steuerklasse IV zugrunde gelegt und mittels eines Faktors korrigiert.
Die  grundsätzlichen Auswirkungen (Beispiel 1):

  • Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehemann: 3.500 € x 12 = 42.000 €
  • Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV: 626,75 € x 12 = 7.521 €
  • Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehefrau: 1.500 € x 12 = 18.000 €
  • Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV: 105,75 € x 12 = 1.269 €
  • Summe Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV: 8.790 € (7.521 € + 1.269 €)

Die voraussichtliche jährliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt bei einer Summe der Arbeitslöhne von 60.000 €: 8.268 €; [‚Faktor‘ (8.268 € / 8.790 €): 0,940]

Die jeweiligen Arbeitgeber der Eheleute ermitteln nun die Monatslohnsteuer nach Steuerklasse IV. Bei einem Monatsverdienst von 3.500 € sind dies 626,75 €. Auf diesen Wert wendet der Arbeitgeber den Faktor an: 626,75 € x 0,940 = 589,15 €.

Bei einem Monatsverdienst von 1.500 € sind dies 105,75 €, auf die der Arbeitgeber den Faktor anwendet (105,75 € x 0,940 = 99,41 €). Die Summe der Lohnsteuer für die Eheleute im Faktorverfahren beträgt somit (589,15 € + 99,41 €) x 12 Monate = 8.262,72 €.

Dieser Lohnsteuerabzug entspricht recht genau der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Bei einem Brutto-Einkommen von 60.000 € und einer Berücksichtigung sämtlicher Pauschalen (Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) würde diese 8.268 € betragen. Das Ehepaar muss nur 5,28 € nachzahlen.

Bei der Lohnsteuerklassen-Kombination III/V hätte das Ehepaar einen Lohnsteuerabzug von 7.701 € (641,75 € x 12) und damit eine Nachzahlung von rund 567 € zu leisten. Bei der Kombination IV/IV würde der Lohnsteuerabzug 8.790 € (732,50 € x 12) betragen, so dass das Ehepaar am Jahresende eine Erstattung von 522 € erhielte.

Die Auswirkungen nach der Wahl der Steuerklasse (Beispiel 2):

  • Arbeitnehmer-Ehegatte A: Jahreslohnsteuer Steuerklasse IV = 5.791 Euro x Faktor 0,971 = 5.623,06 Euro
  • Arbeitnehmer-Ehegatte B: Jahrslohnsteuer Steuerklasse IV = 1.844 Euro x Faktor 0,971 = 1.790,52 Euro.
  • Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren gesamt: 7.413,58 Euro.

Im Beispielsfall führt die Veranlagung zur Einkommensteuer rechnerisch

  • bei der Steuerklassenkombination III/V zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer III/V 7.200 Euro),
  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV zu einer Erstattung in Höhe von 217 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer IV/IV 7.635 Euro). Bei der Steuerklassenkombination IV/IV Faktor ist weder eine Nachzahlung, noch eine Erstattung zu erwarten (in diesem Fall fällt lediglich eine Rundungsdifferenz in Höhe von 4,42 Euro an).
  • Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.623,06 Euro für A, 1.790,52 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.950 Euro für A, 4.250 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Die Vorteile des Faktorverfahrens

Da die Lohnsteuerverteilung der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast bereits im Innenverhältnis der Ehegatten entspricht, wird die Steuer mindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.  Dadurch werden hohe Nachzahlungen oder Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wie sie insbesondere bei der Steuerklassenkombination III/V vorkommen, in jedem Fall vermieden. Es kommt also zu einem genaueren Steuerabzug, so dass es in den wenigsten Fällen zu Nachzahlungen kommt.

Der Faktor selbst wird durch die Formel: Faktor = Y : X durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt, und zwar mit drei Nachkommastellen. Dabei entspricht:

  • Y der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten (Freibeträge werden bei der Ermittlung des Wertes Y zur Faktorberechnung berücksichtigt und fließen auf diese Weise in die Lohnsteuerabzugsberechnung ein) und
  • X der Jahressumme der voraussichtlichen Lohnsteuer bei der Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

  • Arbeitnehmer-Ehegatte A: 36.000 Euro (3.000 Euro monatlich), Steuerklasse IV 5.791 Euro (im Vergleich bei III jährlich 2.950 Euro)
  • Arbeitnehmer-Ehegatte B: 20.400 Euro (1.700 Euro monatlich), Steuerklasse IV 1.844 Euro (im Vergleich bei V jährlich 4.250 Euro)
  • Die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei IV/IV beträgt jährlich 7.635 Euro (X). [im Vergleich: die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei III/V beträgt jährlich 7.200 Euro]
  • Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt jährlich 7.418 Euro (Y).
  • Der Faktor Y : X beträgt entsprechend 0,971 (7.418 : 7.635). (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist.)

Das Faktorverfahren führt somit im Ergebnis zu einer Aufteilung des Lohnsteuerabzugsbetrages, wie es sich auch bei einer getrennten Veranlagung ergeben würde. Dadurch entfällt auch das normale Lohnsteuerermäßigungsverfahren durch die Eintragung von zusätzlichen Freibeträgen (bspw. die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten).

Die Wahl der günstigsten Steuerklassen-Kombination

Bei der entsprechenden Wahl der Steuerklasse sollten sich Steuerzahler in keinem Fall voreilig entscheiden. Denn es ist nicht egal, für welche der drei Kombinationen entscheidet. Eine jede Steuerklassen-Kombination wird nämlich auch entsprechend beeinflusst die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen. Hierunter fallen das Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, das Kranken- und das Elterngeld. Diese wiederum hängen vom zuletzt gezahlten Netto-Arbeitslohn ab. Bei Arbeitnehmern mit Kindern wird die Grundlage entsprechend unter der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages sowie der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf errechnet. Erst danach ist es statthaft, den Faktor anzuwenden. Hierdurch erhalten Arbeitnehmer der Steuerklasse V entsprechend geringere Leistungen als Steuerzahler mit dem selben Bruttolohn, aber in Steuerklasse III oder IV. Steuerzahler, die also bereits heute wissen, dass sie eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen werden, sollten sich vorab über die entsprechenden Auswirkungen informieren, bevor sie einen Wechsel vornehmen. Hilfestellung geben neben Steuerberatern auch die zuständigen Sozialleistungsträger.

In allen anderen Fällen gibt es eine so genannte Faustregel: Die Steuerklassenkombination III/V ist für all diejenigen Ehepaare günstiger, bei denen ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere. Idealfall: Der in Steuerklasse III eingestufte Ehepartner erzielt 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens, der in Steuerklasse V eingestufte Ehepartner 40 Prozent. In diesem Fall ist der Steuerabzug in Steuerklasse III deutlich geringer, in Steuerklasse V entsprechend höher. Hinzu kommt: Wer die Steuerklassen-Kombination III/V wählt, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet.

Verdienen hingegen beide Ehepartner gleich viel, dann ist die Kombination IV/IV die weitaus bessere Wahl. Wer hingegen Nachzahlungen vermeiden will, sollte ab einem Einkommensverhältnis von 60 zu 40 das Faktorverfahren wählen. Denn hier werden letztlich die Vorteile des Splittingtarifs bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und nicht erst im Rahmen der Jahreseinkommensteuer-Erklärung berücksichtigt. Liegen die Einkommensverhältnisse jedoch unter 60 zu 40, ist weiterhin die Kombination IV/IV zu empfehlen.  Letztlich müssen doppelt verdienende Ehepartner also auch weiterhin individuell entscheiden, welche Konstellation steuerlich für sie am günstigsten ist. Hilfestellung über die jeweilige Wahl geben auch Internet-Plattformen des Bundesfinanzministeriums, die entsprechend Berechnungsprogramme anbieten (www.abgabenrechner.de).

Die Antragstellung zum Faktorverfahren

Um einen Antrag für das Faktorverfahren stellen zu können, müssen zum einen die Voraussetzungen für die Steuerklassen IV/IV oder III/V vorliegen, zum anderen müssen beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben. Anträge sind beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt zu stellen (nicht bei der Gemeinde!), und zwar von beiden Ehegatten gemeinsam. Grundsätzlich besteht bei der Beantragung Formfreiheit mit der Ausnahme, dass bei der Faktorermittlung auch zugleich die im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ermittelten Freibeträge auch noch mit berücksichtigt werden sollen. Eine Eintragung eines persönlichen Freibetrages (bspw. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) ist damit ausgeschlossen. Vielmehr berücksichtigt das Finanzamt die Steuer mindernden Beträge bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren.

Bei der Antragstellung sind die Ehegatten verpflichtet, alle für eine Berechnung erforderlichen Daten anzugeben, bspw. Die Jahresbruttoarbeitslöhne aus den jeweils ersten Arbeitsverhältnissen. Liegen keine genauen Zahlen vor, kann auch geschätzt werden. Anschließend wird der Faktor durch das Finanzamt berechnet. Erlaubt ist ein Wechsel pro Kalenderjahr, entsprechend werden die  Änderungen mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats wirksam. Ehepartner müssen das Faktorverfahren jährlich neu bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Arbeitgeber stehen bei der Lohnabrechnung in der Pflicht

Die jeweiligen Arbeitgeber sind verpflichtet, den von der Finanzbehörde berechneten Faktor in Kombination mit der Steuerklasse IV entsprechend anzuwenden. Die Daten sind entsprechend im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV). Da der Arbeitnehmer beim Faktorverfahren zwingend zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG), ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 b EStG durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Bei der jeweiligen monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung muss der vom Finanzamt errechnete Faktor zwingend nach § 39 f Abs. 2 EStG durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dies geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse IV ermittelt und danach das Ergebnis mit dem individuell ermittelten Faktor multipliziert. Verfügt der Arbeitgeber über entsprechende Lohnabrechnungsprogramme, wird das Faktorverfahren hierbei bereits berücksichtigt.

Wird das Faktorverfahren erst einmal angewandt, gilt dieses neben der Erhebung von Zuschlagssteuern auch  für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer.  Gerade deshalb ist es für Verheiratete nicht immer sinnvoll, lediglich den gemeinsamen Lohnsteuerabzug bzw. dessen Minimierung im laufenden Jahr im Auge zu behalten. Denn jedes Nettogehalt des Einzelnen wird für die Berechnung von Lohnersatzleistungen herangezogen. Je nach Arbeitslosen- oder Elterngeld muss also eine entsprechende Steuerklassenwahl stattfinden, auch mit dem Nachteil, dass im Laufe des Jahres hierdurch mehr Lohnsteuer anfällt.

Denn eines darf nicht vergessen werden: Bei Lohnersatzleistungen haben Steuerzahler keinerlei Korrekturmöglichkeit. Wird aber eine entsprechend clevere Steuerklasse gewählt, kann dies dazu führen, dass das Arbeits- und das Elterngeld erheblich gesteigert werden. Die sich hieraus ergebenden Nachteile bei der Lohnsteuer können dann aber bei der jährlichen Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung wieder ausgeglichen werden. Dann nämlich wird die zu viel gezahlte Steuer wieder zurückgezahlt.


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