Nutzer eines P-Kontos stehen vor einer doppelten Herausforderung. Zum einen ist er Liquiditätsrahmen in der Regel sehr eng gesetzt. Zum anderen müssen sie darauf achten, dass ihnen zustehende zusätzliche Leistungen nicht durch eine Unachtsamkeit gestrichen werden. Eine dieser einmaligen Zusatzleistungen ist das Entlastungspaket der Bundesregierung, die Energiepreispauschale (EPP), in Zusammenhang mit den explodierenden Energiekosten. Worauf die Nutzer von P-Konten achten müssen, erläutern wir nachfolgend.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Entlastungspaket im Zweifelsfall auf Antrag bei der Vollstreckungsstelle pfändungssicher.
- Kinderzuschuss als Kindergeldleistung generell pfändungssicher.
- Um Pfändung bei Überschreiten der Pfändungsfreigrenze zu vermeiden, muss ein Antrag auf einmalige Erhöhung bei der Vollstreckungsstelle erfolgen.
Entlastungspaket – einmalige Leistung des Bundes für die Bürger
Das beschlossene Entlastungspaket sollte pauschal formuliert über den Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dieser Sachverhalt verdeutlicht aber gleich zu Beginn die Problematik der Gleichstellung. Was ist mit Selbstständigen, Rentnern, Studenten oder Bezieher von öffentlichen Leistungen? Die Definition der Begünstigten wurde demzufolge präzisiert:
- Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Soldaten, Richter
- Minijobber und Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft
- Arbeitnehmer, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden
- Begünstigte aus einem Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
- Teilnehmer am Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst
- Begünstige von Arbeitgeberzuschüssen (bspw. im Mutterschutz)
- Bezieher von ausschließlich steuerfreiem Lohn (bspw. ehrenamtliche Übungsleiter)
- Werkstudenten oder Studenten im entgeltlichen Praktikum
- Tätige in einer Behindertenwerkstatt
- Bezieher von Lohnersatzleistungen in einem aktiven Dienstverhältnis. Dazu zählen Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld
Sonderfall Rentner
Rentner fallen zunächst nicht in die Gruppe der Begünstigten, sofern sie nur ihre Rente beziehen – ein Unding schlechthin, gelten viele Rentner finanziell als nicht sonderlich gut ausgestattet. Um dennoch einen Anspruch auf das Entlastungspaket zu erhalten, müssen sie eine Voraussetzung erfüllen: Sie müssen einen Tag im Jahr 2022 als Minijobber gearbeitet haben, um die 300 Euro geltend machen zu können.
Wie steht es um Empfänger von Transferleistungen?
Ein Blick auf die Liste der Begünstigten zeigt, dass Bezieher von ALG II nicht erwähnt sind. Das bedeutet aber keinesfalls, dass der Bezug von Hartz IV und dem einmaligen Bonus darauf und der Kinderbonus den Erhalt des Entlastungspaketes ausschließen. Der Bezug der Energiepreispauschale ist ebenfalls möglich.
Auszahlung der Energiepreispauschale
Beginnen wir in diesem Zusammenhang mit den Selbstständigen. Diese erhalten die Energiepreispauschale nicht auf das beim Finanzamt hinterlegte Konto ausbezahlt. Bei Selbstständigen erfolgt eine Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal, fällig am 10. September, um 300 Euro. Beläuft sich die Steuerschuld auf weniger als 300 Euro, wird die verbliebene Differenz über die Steuer ausbezahlt.
Arbeitnehmer erhalten die EPP mit der Gehaltszahlung im September.
Auszahlung der Energiepreispauschale auf das Pfändungskonto
Kommen wir jetzt zum eigentlichen Kern dieses Artikels, die Auszahlung der Energiepreispauschale auf das P-Konto. Das P-Konto sieht vor, dass ein festgelegter Betrag auf dem Konto vor dem Zugriff Dritter geschützt ist, alle darüber hinaus gehenden Gelder von anderer Seite gepfändet werden können.
Allerdings sieht der Gesetzgeber in bestimmten Fällen vor, dass über den Pfändungsfreibetrag hinaus auch Guthaben vor der Pfändung geschützt werden kann, in diesem Fall die Leistungen aus dem Entlastungspaket. Allerdings müssen die Kontoinhaber dabei selbst aktiv werden.
EPP pfändbar – ja oder nein?
Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Entlastungspaket das Thema Pfändungsschutz explizit zu erwähnen. Es gelten daher nur die allgemeinen Vorschriften zur Pfändungsfreistellung. Es gibt durchaus Hinweise darauf, dass der Pfändungsschutz schlicht vergessen wurde. Das Bundesfinanzministerium verdeutlichte, dass es sich bei der EPP um eine staatliche Sozialleistung handle, nicht um pfändbares Arbeitsentgelt.
Es findet auch keine Anrechnung des Entlastungspaketes auf sonstige Sozialleistungen statt.
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Vollstreckungsstelle kontaktieren
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass der Bezug der EPP pfändungsfrei gestellt werden soll. Dafür muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung für die Vorlage bei der kontoführenden Bank ausstellen. Genügt diese Freistellung möglicherweise nicht, ist eine Rücksprache mit der Vollstreckungsstelle beim zuständigen Amtsgericht notwendig.
Da für die Auszahlung der EPP keine Zweckbindung vorgesehen ist, kann das Geld auch für andere Ausgaben genutzt werden. Das wiederum lässt der Vollstreckungsstelle den Spielraum, eine Pfändungsfreistellung im Zweifelsfall abzulehnen.
Fällt der Kinderbonus unter den Pfändungsschutz?
Der zweite Teil des Entlastungspaketes stellt der Kinderbonus dar. Die Rechtslage bezüglich der Pfändbarkeit ist in diesem Fall erfreulicherweise klar geregelt.
Eltern erhalten für jedes zum Haushalt zählende kindergeldberechtigte Kind eine einmalige Leistung in Höhe von 100 Euro. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Kindergeldleistung, die automatisch vor Gehalts- oder Kontopfändungen geschützt ist. Damit sie aber, im Fall der Überschreitung der Pfändungsfreigrenze auch tatsächlich vor dem Zugriff Dritter geschützt bleibt, sollten die Begünstigten gegebenenfalls einen Antrag auf einmalige Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen.
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