Das Bundeskartellamt hat bestimmte Regelungen der Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft für rechtswidrig erklärt. Die Behörde ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränken und gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen.
Konkret ging es um die Beschwerde der Sofort GmbH, Anbieter des Bezahldienstes „Sofortüberweisung“, und anderer unabhängiger Zahlungsdienstleister, die aufgrund der bestehenden AGBs der Banken und Sparkassen eine Benachteiligung geltend gemacht haben.
Die vom Kartellamt festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich auf „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ die dem Online-Banking-Kunden Vorgaben beim Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN (Persönliche Identifikationsnummer) und TAN (Transaktionsnummer) auferlegen und dadurch bei der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren ihre PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei Dritten, zu denen auch sogenannte Zahlungsauslösedienste gehören, eingeben.
Durch diese Regelung wurde und wird die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet erheblich behindert. Die Anbieter dieser Bezahlverfahren haben ein Dienstleistungsangebot entwickelt, das eine preisgünstigere Alternative zu den bereits am Markt etablierten Bezahlverfahren darstellt und ein Bedürfnis von Online-Kunden und Online-Händlern nach einer preiswerten und schnellen Zahlungsoption deckt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
„Die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel. Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen. Wir haben uns intensiv mit dem berechtigten Anliegen der Kreditwirtschaft auseinandergesetzt, dass Sicherheit im Online-Banking gewährleistet sein muss. Die derzeit verwendeten Regelungen lassen sich aber nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber.“
Während die Sofort GmbH einen wichtigen Meilenstein für Zahlungsdienstleister sieht, haben die hiessigen Banken bereits Rechtsmittel gegen diese Entscheidung angekündigt. Die deutsche Kreditwirtschaft, Banken und Sparkassen betonten dabei wiederholt, dass die aktuellen Regel dem Datenschutz und der Sicherheit des Onlinebankings dienen.
Allerdings mussten die Wettbewerbshüter bei ihrer Entscheidung keine Sanktionen verhängen oder Fristen zur Änderung setzen, da die Regelung der Tätigkeit bankenunabhängiger Bezahlverfahren dem europäischen Gesetzgebungsprozess unterliegen. Dabei ist die europäische Zahlungsdienstrichtlinie (PSD) 2015 novelliert worden und bis Anfang 2018 in nationales Recht umzusetzen. Hier sind einheitliche Rechtsrahmen zu schaffen, die Zahlungsdienste mit einer staatlichen Aufsicht zu versehen und einheitliche technische Standards zu schaffen, die die Dienstleister einzuhalten haben.