Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, seines Zeichen zuständig für das Markenrecht, hat entschieden, dass ein Bankinstitut um die Auskunft über Name und Anschrift eines Kontoinhabers nicht länger den Mantel des Bankgeheimnis‘ hüllen darf, wenn über dieses Konto die Zahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde.
Die Klägerin im Fall I ZR 51/12 ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff Parfüms.
Im Januar 2011 bot ein Verkäufer via eBay ein Produkt der Marke Davidoff Hot Water an. Dabei gab er sich scheinbar so wenig Mühe, dass es sich ganz offensichtlich um eine Produktfälschung handelte. Das Zielkonto für die Zahlung des Kaufpreises wurde bei beklagter Sparkasse geführt.
Die Klägerin ersteigerte die Fälschung, konnte aber die Identität des Verkäufers nicht in Erfahrung bringen. Sie nahm kurzerhand den § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers in Anspruch und verklagte bekannte Sparkassen.
Das zuständige Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandgericht wies sie folgend ab. Begründung: die beklagte Sparkasse sie aufgrund des Bankgeheimnisses gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Der Bundesgerichtshof legte das Verfahren mit Verweis auf Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Dieser entschied durch das Urteil vom 16. Juli 2015, dass es einem Bankinstitut gestattet ist, eine Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers unter Berufung des Bankgeheimnisses zu verweigern. Ob die nationale Rechtsvorschrift eine solche Weigerung bedingungslos gestattet, ist dann jedoch Sache des nationalen Gerichts.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Klägerin sehr wohl ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr in Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wird.
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