Aus dem Urteil XI ZR 166/14 des Bundesgerichtshofs vom 20. Okober 2015 geht hervor, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte unwirksam ist. Ein Verbraucherschutzverband reichte eine entsprechende Unterlassungsklage ein.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass solch eine Gebührenklausel für die Ausgabe einer Ersatzkarte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält.
Im Preis- und Leistungsverzeichnis verwies die beklagte Bank auf entsprechende Klausel, dass für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten sei.
Laut § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ist dem Kunden bei Verlust oder Diebstahl – sofern die bloße Entsperrung der Originalkarte nicht in Betracht kommt – eine Ersatzkarte auszustellen.
Die Bank muss dieser gesetzlichen Vorschrift Folge leisten und kann mangels gesetzlicher Verfügung keine Gebühr für die Ausgabe der Ersatzkarte berechnen.
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