Das Thema Vorratsdatenspeicherung war über Jahre hinweg in Deutschland rege diskutiert worden. Die Bekämpfung von Verbrechen und terroristischen Vereinigungen auf der einen Seite, der Schutz der Bürger vor allem im Bereich Datenschutz auf der anderen Seite. Aber auch die Persönlichkeitsrechte standen sich in den Diskussionen oft mit gegenteiligen Meinungen gegenüber.
Mitte April dieses Jahres gab die Bundesregierung dann die Einigung von Bundesjustizminister Heiko Maas und Bundesinnenminister Thomas de Maizière zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bekannt. Damals sagte Bundesminister Maas: „Wir bringen die Ziele der Verbrechensbekämpfung mit hohen Datenschutzstandards in Einklang.“
Nun kommt sie, die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Die Einigung kam im April. Am 27. Mai 2015 wurde sie nun auf den Weg gebracht. Doch was bedeutet die neue Regelung für die Speicherung der Daten für Bürger und Unternehmen in Deutschland?
Was wird bei den Vorratsdaten gespeichert?
Die Daten, welche bei der Speicherung relevant sind, sind die Rufnummern der Anschlüsse, die jeweils beteiligt sind, sowie der Zeitpunkt des Anrufs und dessen Dauer. Des Weiteren werden, im Falle der Nutzung von Mobilfunkgeräten, die Daten des Standorts gespeichert.
Vorgehalten werden außerdem IP-Adressen sowie die Dauer und der Zeitpunkt der Vergabe der IP-Adresse. Die genauen Bezeichnungen für das, was gespeichert wird, lassen sich im Telekommunikationsgesetz finden.
Keine Speicherung von Emails!
Die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung sind nach wie vor groß, selbst nach der Einigung der beiden Bundesminister Maas und de Maizière. Dennoch ist ein Punkt nicht zu vergessen, der relevant ist für den Datenschutz der Bürger: Von der Speicherung ausgenommen sind Emails.
Damit können die Bürger aufatmen, die sich schon von der Bundesregierung völlig überwacht sahen. Aber auch wenn die Speicherung der Daten die Speicherung von Emails nicht vorsieht, sollten Verbraucher dennoch bedenken, dass dies zwar für Deutschland gilt, nicht aber für die Anbieter von Mailadressen aus dem Ausland bspw. aus den USA.
Was von diesen gespeichert und an Regierungen oder deren Dienste weitergegeben wird, ist nach wie vor oft nebulös und wird es bleiben. Zumal der Skandal um die Ausspähung der Bundesbürger durch die NSA nach wie vor nicht komplett aufgeklärt wurde.
Standards des Datenschutzes sollen hoch sein
Die Fristen zur Speicherung der Daten sollen nach der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung zehn Wochen betragen. Nach dem Ablauf dieses Zeitraums müssen die Daten unmittelbar gelöscht werden, so sieht es die neue Regelung zur Höchstspeicherfrist vor. Heiko Maas sagte im April dazu, dass es notwendig sei, für die Höchstspeicherfrist klare und transparente Regeln zu haben, „um die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der Digitalen Welt zu bewahren. Unsere Leitlinien kombinieren zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen.“
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Dazu kommen die Standortdaten, welche bereits nach vier Wochen gelöscht werden müssen. Zudem müssen die Provider eine höchstmögliche Sicherheit bei der Speicherung der Daten gewährleisten. Eine Speicherung der Daten muss innerhalb von Deutschland erfolgen. Der Schutz der Daten muss gegen unbefugte Kenntnisnahme wie gegen unbefugte Verwendung gesichert sein. Wer dies kontrollieren soll? Diese Frage wird sich die Bundesregierung in den kommenden Monaten und Jahren wohl immer wieder stellen lassen müssen.
Ganz ohne Speicherung geht es nicht
Die Vorratsdatenspeicherung wird wohl immer ein wichtiger Streitpunkt bleiben. Doch ganz ohne eine solche Speicherung von Daten wird es in der Welt, in der wir leben, nicht mehr funktionieren. Verbrecher sind heutzutage längst nicht mehr nur lokal, sondern oft global unterwegs.
Eine Bekämpfung von Terrorismus, egal welcher Couleur, geht nur über zu gesammelten Informationen und die Speicherung von Daten. Mit der Speicherfrist von zehn Wochen für Anrufdaten und der Speicherfrist von vier Wochen für Standortdaten hat die Bundesregierung, ob man sie nun mag oder nicht, einen Kompromiss für Deutschland gefunden, der sich halbwegs schlucken lässt.
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Zumal der Zugriff auf die gespeicherten Daten nur dann erfolgen darf, wenn es um die Verfolgung schwerster Straftaten geht. Diese werden in einem eigenen Katalog zur Vorratsdatenspeicherung festgelegt. Darin enthalten sind Straftaten terroristischer Art und Straftaten gegen Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung, die als Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gewertet werden.
Harsche Kritik an Vorratsdatenspeicherung bleibt
Wie der „Spiegel“ berichtet, gibt es reichlich Kritik an der Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung. So wird Peter Schaar, einst der oberste der Datenschützer in Deutschland entsprecht deutlich zitiert. Schaar: „Eine anlasslose, alle Telefonkunden und Internetnutzer betreffende Vorratsdatenspeicherung halte ich für grundrechtlich nicht vertretbar.“
Und auch Renate Künast kommt im oben genannten Artikel zu Wort: „Es öffnet eine Tür und dahinter werden wir unser Strafrecht und Prozessrecht nicht mehr wiedererkennen.“ Künast geht davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist, und deren Einführung ein „Dammbruch“ sei.
Hier dürfte wohl bereits jetzt klar sein, dass die Neuregelung möglicherweise bald vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt werden wird.
Ein Tag der Freiheit?
Im April dieses Jahres sagte Bundesinnenminister Thomas de Maizière über die Einigung mit Bundesjustizminister Heiko Maas, dass dies ein „guter und kluger Kompromiss“ sei. Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung seien sowohl wirksam wie maßvoll. Damit werde die Sicherheit der Bürger verbessert, gleichzeitig aber würden die Freiheitsrechte der Bürger gewahrt. „Ein guter Tag für die Sicherheit und Freiheit unserer Bürgerinnen und Bürger.“, so de Maizière Mitte letzten Monats.
Ob dies wirklich einen Tag der Freiheit darstellt, dies lässt sich natürlich hinterfragen. Über Monate hinweg konnten sich Bundesjustizminister und Bundesinnenminister nicht über die Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung einigen.
Die früher geltenden Regelungen hatten die Karlsruher Richter im Jahr 2010 für verfassungswidrig erklärt. 2014 erklärte dann der EuGH (Europäischer Gerichtshof) die Vorgaben, die EU-weit galten. Ob die Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung nun den Verfassungsrichtern standhalten wird? Dies werden die Zeit und nahende Entscheidungen zeigen.
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