Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Fiskus fördert haushaltsnahe Dienstleistungen mit bis zu 5.710 Euro jährlich – gemäß § 35 a Einkommenssteuergesetz werden vom Staat Minijobber im Haushalt, sozialversicherte oder selbständige Haushaltshilfen und Handwerkerdienste bezuschusst.

Was wird bezuschusst?

  • Minijobber, also Hilfskräfte auf 450-Euro-Basis: 20 Prozent der Aufwendungen bis 2.550 Euro absetzbar, maximal 510 Euro
  • Haushaltshilfen: 20 Prozent der Aufwendungen bis 20.000 Euro absetzbar, maximal 4.000 Euro
  • Die Aufwendungen für ein Au-pair können pauschal zur Hälfte geltend gemacht werden. Allerdings ist ein Vertrag erforderlich, da die Kosten nachgewiesen werden müssen. Alle Arbeiten können auch von Familienangehörigen erbracht werden, allerdings sollten diese nicht im gleichen Haushalt leben wie der Auftraggeber.
  • Handwerkleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen bis 6.000 Euro, maximal 1.200 Euro
  • Auch Arbeiten, die eine Zweit- oder Ferienwohnung betreffen, sind steuerbegünstigt.

Welche Dienstleistungen sind begünstigt?

Zu den förderfähigen Arbeiten im Haushalt gehören unter anderem

  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
  • Reinigung der Wohnung und der Straße sowie Schneeräumen
  • Betreuung von Kindern, kranken sowie pflegebedürften Personen
  • Hauswart, Hausmeister sowie Aufwendungen für die Hausreinigung
  • Gartenpflege

Bei Handwerkerleistungen werden unter anderem die folgenden Dienstleistungen bezuschusst

  • Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Fliesen, etc.)
  • Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten
  • Wartung, Reparatur von Fahrstuhl, Fußbodenheizung, Feuerlöscher
  • Pflaster-, Garten- und Wegbauarbeiten auf dem Grundstück

Welche Posten sind erstattungsfähig?

Neben den Lohnkosten sind Aufwendungen für Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel) erstattungsfähig, allerdings keine Materialkosten. Bei Erstellung der Rechnung muss darauf geachtet werden, dass die Arbeitskosten eindeutig ermittelt werden können, dafür genügt eine prozentuale Aufteilung der Gesamtsumme.

Voraussetzung für die Förderung von "haushaltsnahen Dienstleistungen"

Die Zahlungen dürfen nicht bar erfolgen, sondern nur mit Rechnung per Überweisung oder Verrechnungsscheck. Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistung vorzulegen.

Die Steuerabzüge gibt es nur für Leistungen, die auf privatem Grund erbracht werden. Dies muss vor allem bei der Reinigung von Straßen und Wegen und bei der Schneeräumung beachtet werden.

Der betreffende Haushalt muss in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat liegen.

Wie erfolgt die Förderung?

Der Steuerabzug ist nur zulässig, sofern die Kosten nicht bereits als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Der Steuerbonus wird dann vom Finanzamt direkt von der Steuerschuld abgezogen. Besteht keine Steuerschuld, läuft der Steuerbonus ins Leere.

Beispiel:

Für Gartenarbeiten auf seinem privaten Grundstück wurden dem Auftraggeber 3.170 Euro in Rechnung gestellt. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Arbeitsleistung 3.000 Euro,
  2. Entsorgung des Grünschnitts 50 Euro,
  3. Schmiermittel und Benzin für den Rasenmäher 50 Euro,
  4. Gartenerde, Folie 70 Euro

Da die vierte Position aus Materialkosten besteht, können diese nicht abgesetzt werden, so dass eine Summe von 3.100 Euro übrig bleibt, die in der mit Steuererklärung geltend gemacht wird. Der Steuerbonus, der in diesem Fall 620 Euro beträgt, wird direkt auf die vom Finanzamt errechnete Steuerschuld von 200 Euro angerechnet, so dass der Saldo gleich Null ist. Ein Anspruch auf Auszahlung des Anrechnungsübertrages von 420 Euro besteht nicht.

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