Geldwäschegesetz
Geldwäsche stellt nach Paragraf 261 Strafgesetzbuch (StGB)1 einen Straftatbestand dar, der mit Freiheitsstrafen zwischen der Monaten und fünf Jahren geahndet wird. Das Gesetz beschreibt Geldwäsche als die Verschleierung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte. Unbestätigten Quellen zufolge war der US-Gangsterboss Al Capone der Erfinder der Geldwäsche.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Geldwäsche gilt als Straftatbestand.
- Legitimationsprüfung und Identifizierung stellt ersten Schritt zur Vermeidung dar.
- Bei Verdacht muss eine sofortige Meldung an die zuständige Kontrollinstanz erfolgen.
- Kommt der Geschäftspartner bestimmten Anforderungen nicht nach, dürfen Transaktionen nicht erfolgen.
Was ist Geldwäsche?
Geldwäsche dient der Verschleierung von Straftaten, illegalen Geschäften und Terrorismus. Entsprechend gibt es durch das Geldwäschegesetz (GwG) vorgaben, wie „money laundry“ bereits im Vorfeld verhindert werden soll und wie sich Institutionen dabei verhalten müssen. Allerdings dienen auch Geschäfte, bei denen größere Summen Bargeld investiert werden, beispielsweise Immobilienkäufe oder Baumaßnahmen, als potenzielle Geldwäschemöglichkeiten.
In erster Linie Finanzbranche betroffen
An vorderster Front der von möglichen Geldwäscheaktivitäten Betroffenen stehen Banken und Finanzdienstleister. Schon vor vielen Jahren wurde daher das „Know your Customer“-Prinzip, „kenne deinen Kunden“, eingeführt.
Es setzt eine umfassende Identitäts- und Legitimationsprüfung bei Neukunden voraus. Neben der Begriffsbestimmung unterscheidet das GWG noch drei weitere Oberbegriffe, die als Leitlinien im Umgang beziehungsweise der Vermeidung von Geldwäsche dienen:
- Begriffsbestimmungen
- Sorgfaltspflichten
- Identifizierung
- Verdachtsfall
Begriffsbestimmung
Die Begriffsbestimmungen zur Geldwäsche finden sich in den Paragrafen 1 und 3 GwG2.
Im Rahmen der Identifizierung muss die Identität des Gegenübers als wirtschaftliche Berechtigter zweifelsfrei festgestellt und dokumentiert werden. Darüber hinaus ist zu klären, ob er auf eigene Rechnung, für Dritte aktiv wird oder Kontrolle über eine juristische Person hat. . Als Transaktion wird eine Handlung definiert, die eine Verschiebung von Vermögensgegenständen oder einen Geldstrom auslöst.
Sorgfaltspflichten
Paragraf 10 GwG regelt die Sorgfaltspflichten3. Um es vorwegzunehmen, kann eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt werden, darf das Geschäft nicht zustande kommen.
- Der Vertragspartner ist zu identifizieren.
- Für wen handelt er?
- Eine Identifizierung ist durchzuführen.
- Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sind zu hinterfragen.
- Diese Vorgaben sind bei Transaktionen ab 15.000 Euro, auch in der Summe mehrerer Zahlungsvorgänge, vorzunehmen, bei Bargeschäften ab 1.000 Euro.
- Dies gilt auch bei der Feststellung, dass die Transaktionen möglicherweise der Terrorfinanzierung dienen oder Zweifel an der Identifizierung auftreten.
Identifizierung
Die Paragrafen 11 und 12 GwG regeln die Identifizierung bei einem Neugeschäft4.
- Vertragspartner müssen grundsätzlich vor einer Transaktion identifiziert werden. Dies kann entfallen, wenn der Vertragspartner aus einer älteren Geschäftsbeziehung bereits bekannt ist.
- Die Legitimation einer natürlichen Person erfolgt anhand eines amtlichen Lichtbildausweises. Juristische Personen legitimieren sich durch Registerauszüge und Ausweise der vertretungsberechtigten Personen.
- Im Zuge der Legitimation müssen Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift erfasst werden. Im Rahmen der Eröffnung eines Basiskontos kann alternativ zur Anschrift eine postalische Adresse Verwendung finden.
- Für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften müssen Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter festgehalten werden.
Der Verdachtsfall
Welche Schritte in einem Verdachtsfall eingeleitet werden müssen, besagt Paragraf 43 GwG5. Hier die Punkte in Kürze:
- Der Geldwäschebeauftrage des Unternehmens muss unverzügliche Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben.
- Es muss zwingend eine Legitimationsprüfung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Verdachtsidentifizierung erfolgen (Paragraf 10, Abs. 3 GWG6).
- Kommt der Vertragspartner seiner Pflicht zur Offenlegung nicht nach, muss ebenfalls eine Verdachtsidentifizierung vorgenommen werden. Die Transaktion hat zu unterbleiben, wenn drei Tage ohne Offenlegung vergehen.
Der Geldwäschebeauftragte
Die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten in einem Unternehmen regelt Paragraf 7, GwG7. Der Geldwäschebeauftrage zählt nicht zur Geschäftsleitung (Ausnahme kleinere Unternehmen), sondern ist dieser direkt nachgeordnet. Er muss über die fachliche Qualifikation Verfügen und eine persönliche Eignung aufweisen.
Surftipp: Ratgeber Geldwäsche
Weiterführende Informationen
- Geldwäsche – Paragraf 261 StGB
- Begriffsbestimmungen – Paragraf 1 ff, GwG
- Sorgfaltspflichten – Paragraf 10 GwG
- Identifizierung – Paragraf 11 ff, GwG
- Verdachtsfall – Paragraf 43 GwG
- Verdachtsidentifizierung – Paragraf 10, Abs. 3 GwG
- Geldwäschebeauftragte – Paragraf 7, GwG