Erbschein
Der Verlust eines geliebten Menschen ist mit viel Schmerz verbunden. Neben der Trauerbewältigung gibt es allerdings auch juristische Angelegenheiten, um die sich Hinterbliebene kümmern müssen. Darunter fällt auch die Beantragung eines Erbscheins, mit dem die gesetzliche Rechtsnachfolge des Toten bestimmt wird.
Was ist ein Erbschein?
Die Rechtsnachfolge eines Toten übernehmen die Erben. Ein Erbschein ist die Möglichkeit, dieses Erbrecht gegenüber Dritten nachweisen zu können. Dabei handelt es ich sich um ein auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis über die Erbfolge. In der Urkunde wird klar definiert, wer die Rechtsnachfolge des Toten als legitimer Erbe angetreten hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Erbscheinverfahren finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 2353 bis §§ 2370, sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG) § 352 ff.
Wichtig zu wissen: Nicht jeder Erbe braucht einen Erbschein! Allerdings ist der Erbschein vor allem bei komplizierten Familienverhältnissen oder einer großen Zahl von Erben regelmäßig unverzichtbar.
Soll durch die Bank, Versicherung oder Grundbuchamt das Eigentum des Verstorben auf den Erben umgeschrieben werden, muss eine Urkunde vorgelegt werden, die das Erbrecht klar dokumentiert, also den Erben als Rechtsnachfolger des Toten legitimiert. Neben dem Erbschein kann dies auch durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes geschehen.
Wie beantragt man einen Erbschein?
Den Erbschein kann jeder gültige Erbe (§ 2353 BGB) offiziell beim jeweils zuständigen Nachlassgericht (ansässig beim Amtsgericht) beantragt werden. Welches Nachlassgericht zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnort des Verstorbenen. Befand sich dieser im Ausland, wird die Angelegenheit vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet. Eine Frist gibt es nicht.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Personalausweis/Reisepass
- Falls vorhanden: Testament/Erbvertrag im Original
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Familienstammbuch
- Geburts- und Sterbeurkunde aller Erben bzw. vorverstorbenen Erben
- Anschriften aller Erben
Es empfiehlt sich, bereits bei Antragstellung alle Unterlagen vollständig vorlegen zu können. Müssen Unterlagen nachgereicht werden, kann sich die Erteilung des Erbscheins unter Umständen um einige Wochen verzögern.
Es gibt verschiedene Wege der Antragstellung. Der Erbschaftsantrag kann beim Nachlassgericht persönlich zu Protokoll gegeben werden, beim Nachlassgericht schriftlich eingereicht werden oder bei einem Notar beurkundet werden.
Das Nachlassgericht prüft die Rechtmäßigkeit des Antrags sowie, ob bereits ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Sollte letzteres der Fall sein, wird das Nachlassgericht das Erbscheinverfahren bis zur Prozessentscheidung aussetzen.
Die Erteilung des beantragten Erbscheins wird durch Beschluss angeordnet oder abgelehnt.
Sofern keine Alleinerbschaft (§ 2353 BGB) vorliegt, wird die Größe des Erbteils mit im Erbschein angegeben.
Was kostet ein Erbschein?
Bei der Beantragung des Erbscheins muss ein Formular zum Nachlasswert ausgefüllt werden. Denn die Höhe der fälligen Gebühren für den Erbschein beim Nachlassgericht orientieren sich an der Höhe des Nachlasswertes (= Nachlassaktiva abzüglich Nachlassverbindlichkeiten). Die Gebühren richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht wird eine volle 1,0 Gebühr gemäß Gebührentabelle B des GNotKG berechnet. Hinweis: Die Beantragung beim Notar wird teurer, da zur vollen Gebühr noch 19 % Mehrwertsteuer hinzukommen.
Die detaillierten Gerichtsgebühren können der Tabelle B unter § 34 Abs. 3 Anlage 2 GNotKG entnommen werden.
Die Kosten des Antragsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
BGH-Urteil: Testament muss nicht durch Erbschein ersetzt werden
Banken und Sparkassen müssen ein öffentliches Testament als Nachweis des Erbrechtes akzeptieren und dürfen den Erben nicht zur Vorlage des kostenpflichtigen Erbscheins verpflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12.
Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse sei unwirksam, so der BGH. Zwar kann die Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag und ein Protokoll der Testaments ist in der Regel als Nachweis jedoch ausreichend, da es für den Erben auch die kosten- und vor allem zeitgünstigere Variante darstellt.