Erben und Vererben

Der Tod ist noch immer ein Tabuthema und so verwundert es nicht, dass sich viele Menschen schwer tun, wenn es darum geht, sich rechtzeitig und intensiv mit dem Thema Erben und Vererben auseinanderzusetzen. Damit Ihr späteres, hinterlassenes Vermögen nicht von den Steuern verschlungen wird und in die richtigen Hände kommt, möchten wir Ihnen gerne zeigen, worauf man achten sollte und wie man steuerschonend vererbt.

Das Testament

Ein selbst geschriebenes Testament wird nur in handschriftlicher Form mit Unterschrift anerkannt. Sollten Sie ihr Testament also bereits per Computer oder Schreibmaschine verfasst haben, ist es in dieser Form leider unbrauchbar und Sie sollten es noch einmal handschriftlich verfassen. Vergessen Sie bei einem persönlichen Testament bitte nicht Ihren vollständigen Namen, gegebenenfalls auch Geburtsname, sowie Ort und Datum der Erstellung zu notieren.

Eine weitere Alternative bietet der Notar, der Ihnen ein notarielles Testament aufsetzen kann.

Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Sie können also frei entscheiden, wer was und wie viel erben soll. Nur die so genannten Pflichtteilsberechtigten können hierbei nicht übergangen werden. Sie haben auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Diesen Pflichtteil können aber nur die Kinder, die Enkel, der Ehepartner oder die Eltern des Verstorbenen einfordern.

Die gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden, erben die Verwandten und der Ehepartner. Zu den Verwandten zählen nur Personen, die mit der verstorbenen Person (das Gesetz spricht hier vom „Erblasser“) gemeinsame Vorfahren haben. Das bedeutet, dass Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater oder beispielsweise Stieftochter nicht erbberechtigt sind. Adoptivkinder, obwohl sie keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Erblasser aufweisen, sind aber grundsätzlich leiblichen Kindern gleichgestellt. Doch nicht alle Erben sind in gleicher Weise erbberechtigt. Der Staat unterteilt diese deshalb in verschiedene Ordnungen:

  • Die Erste Ordnung
    Hierzu zählen die Kinder der verstorbenen Person und deren Nachkommen. Zuallererst erben die Kinder. Sind diese nicht mehr am Leben, sind die Enkel erbberechtigt.
  • Die Zweite Ordnung
    In diese Kategorien gehören die Eltern des Erblassers und deren weitere Kinder und Enkel, also die Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. Auch hier erbt die erste Generation als erstes, also in folgender Reihenfolge: die Eltern, dann die Geschwister und danach die Nichten und Neffen.
  • Die Dritte Ordnung
    Zu der dritten und letzten Kategorie gehören die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Das sind die Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen vom Erblasser. Die erste Generation erbt als erstes.

Es erbt also immer der nächste Verwandte. Nähere Verwandte schließen dabei immer die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.

Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gilt folgendes: neben Verwandten der ersten Ordnung erbt dieser ein Viertel der Erbschaft, neben Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt, so erhöht sich der angegebene Erbteil noch einmal um ein Viertel.

Wenn der Todesfall eintritt

In Deutschland sterben täglich etwa 2.300 Menschen. Doch trifft es jemanden aus der Familie, wissen die Angehörigen nur selten, was genau zu tun ist, besonders da die Trauer die Hinterbliebenen meist lähmt und die anstehenden Pflichten sie zeitweise überfordert.

Zuerst warten die üblichen Formalitäten. Dazu gehören die Benachrichtigung des Arztes und eines Beerdigungsinstitutes, sowie die Anzeige des Todes beim Standesamt. Letzteres muss spätestens am folgenden Werktag geschehen.

Sollte ein Testament bestehen, muss dieses beim Nachlassgericht bzw. Amtsgericht abgeliefert werden. Das Testament wird danach vom Nachlassgericht eröffnet und die Erben werden über den Inhalt des Testamentes informiert. Die Kosten einer angemessenen Beisetzung tragen die Erben.

Erbschaftssteuer

Von einem Erbe profitieren nicht nur die Begünstigten, auch der Staat verdient durch die Erbschaftssteuer reichlich Geld. Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen mit folgenden persönlichen Freibeträgen erhoben:

  • Steuerklasse I:
    Diese gilt für Ehegatten (Freibetrag seit der Erbschaftsteuerreform 2008 500.000 EUR), für Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 EUR und für Enkel, sowie Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen 200.000 EUR
  • Steuerklasse II:
    Diese gilt für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner, sowie Eltern und Großeltern beim Erwerben durch Schenkung (Freibetrag 10.300 EUR)
  • Steuerklasse III:
    Diese gilt für alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger (Freibetrag 5.200 EUR)

Werden die Freibeträge überschritten, so wird vom Staat die Schenkung- bzw. Erbschafts­steuer erhoben. Sie richtet sich nach der Höhe des Vermögens:

Vermögenswert Steuerklasse I
(in %)
Steuerklasse II
(in %)
Steuerklasse III
(in %)
bis 52.000 EUR 7 12 17
bis 256.000 EUR 11 17 23
bis 512.000 EUR 15 22 29
bis 5.113.000 EUR 19 27 35
über 25.565.000 EUR 30 40 50

Dem Ehepartner und den Kindern unter 27 Jahren wird darüber hinaus ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt 256.000 EUR für den Lebenspartner und 20.500 EUR bis 52.000 EUR je nach Alter für die Kinder.

Steuern sparen

Sie haben ein größeres Vermögen, das Sie einmal vererben möchten und wollen Ihren Angehörigen die hohe Erbschaftssteuer ersparen? Wir geben Ihnen hier Tipps zum richtigen Erben und Vererben:

  • Handeln Sie rechtzeitig! Die derzeit gültigen Freibeträge liegen bei Ehegatten bei 307.000 EUR und bei Kindern bei 205.000 EUR. Alle zehn Jahre können Sie steuerfreie Schenkungen in dieser Höhe vornehmen. So ist es möglich, noch zu Lebzeiten stückchenweise das Vermögen steuerfrei zu „vererben“. Das bietet sich vor allem bei den gewünschten Erben an, die nicht in die Erbsteuerklasse I fallen und die daher hohe Steuersätze zu zahlen hätten.
  • Ziehen Sie bei Ihrem Erbe die Kinder ihrem Ehepartner vor! Damit Ihre Hinterbliebenen nicht zweimal Erbschaftssteuer zahlen müssen, bietet es sich an, die Kinder gleich als Erben zu benennen.
  • Übertragen Sie so schnell wie möglich Ihre Immobilien auf Ihre Kinder oder andere Angehörige und behalten Sie beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Zurzeit wird nämlich nur fünfzig Prozent des Verkehrswertes veranschlagt. Das ändert sich aber ab dem Jahr 2009. Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und ab nächstem Jahr müssen Immobilien nach ihrem tatsächlichen Wert bewertet werden.
  • Lassen Sie sich von einem Steuerberater individuell und ausführlich beraten.

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