Weitergabe von Daten an die Schufa: Unzulässig bei fehlendem überwiegendem Interesse
Damit Kreditinstitute Daten der Kunden an die Schufa weitergeben dürfen, wird ein berechtigtes Interesse der Bank vorausgesetzt, sodass eine Abwägung der Interessen erfolgen muss. Dies bezieht sich auch auf den Fall, in dem dritte Schufa-Vertragspartner Daten weitergeben. Die Weitergabe der Daten kann auch in solchen Fällen als unwirksam angesehen werden, wenn sie korrekt waren. Das Oberlandesgericht München hat hierüber ein entsprechendes Urteil gefällt, Az.: 5 U 2020/10.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Seitens der Bank wurde einem Ehepaar, welches seit geraumer Zeit getrennt lebte, das Girokonto gekündigt. Das Konto wies einen Sollsaldo in Höhe von 1.200 Euro auf. Dieser wurde zur Hälfte durch den Ehemann getilgt. Die Bank beantragte allerdings einen Mahnbescheid, in welchem die komplette Summe zugrunde gelegt wurde. Diesem Mahnbescheid widersprach der Ehemann. Die Bank verzichtete darauf, den Ehemann zu verklagen. Sie forderte stattdessen von der Ehefrau den Restbetrag ein. Ihr wurde eine Ratenzahlung ermöglicht. Die Bank leitete aufgrund der Kündigung des Girokontos die Daten des Ehemannes an die Schufa weiter.
Da kein überwiegendes Interesse feststellbar war, wurde dem Ehemann seitens des Oberlandesgerichts München das Recht zugesprochen. Es sei kein überwiegendes Interesse der Bank festzustellen und auch ein überwiegendes Interesse Dritter hinsichtlich der Mitteilung an die Schufa bestand nicht. Es reiche nicht aus, die Richtigkeit der Daten anzunehmen. In diesem Fall ist es ausschlaggebend, dass die Bank sich nicht mehr bei dem Ehemann meldete, nachdem er den hälftigen Betrag tilgte. Lediglich die Ehefrau wurde seitens der Bank aufgefordert, die Restschuld zu begleichen. Sie habe, nachdem der Ehemann dem Mahnbescheid widersprochen hatte, auf eine Einreichung einer Klage verzichtet, aus welcher die Geltendmachung der Forderung hervorginge. Somit spielt es keine Rolle, dass es zwischen Ehemann und Bank keine entsprechende Vereinbarung gibt, die besagt, dass er für den restlichen Teilbetrag nicht mehr haftet.
Da der Verbraucher willig war, die Restschuld zu begleichen und dies auch in Raten tat, bestand weder seitens der Bank noch eines Dritten ein berechtigtes Interesse daran, die Daten an die Schufa zu übermitteln. Auch aufgrund der geringen Höhe der Restforderung bestünde diesbezüglich keinerlei berechtigtes Interesse.
Das Oberlandesgericht München gab dem Ehemann daher Recht. Seine in der Schufa gespeicherten Daten müssen bereinigt werden.