Wann müssen Bankkunden für eine smsTAN zahlen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jetzt mit der Frage befassen, wann eine smsTAN für das Onlinebanking kostenpflichtig ist und wann nicht (Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15) (1). Ein Verbraucherschutzverein hatte eine Unterlassungsklage gegen eine Sparkasse angestrebt, da diese in ihren AGB formulierte „jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell.“ Hier sahen die Verbraucherschützer eine Übervorteilung der Kunden.

smsTAN nicht generell kostenpflichtig

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos, da sowohl das Frankfurter Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Preisangabe als eine sogenannte Preishauptabrede einstuften, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.

Etwas anders sahen es die Richter am BGH. Die Gebühren für eine smsTAN stellen den finanziellen Ausgleich des Bankkunden zu dem Aufwand, den ein Zahldiensteanbieter, in diesem Fall die Sparkasse, mit der Ausführung des Zahlungsauftrages hat. Für Bankkunden ist die Argumentation des BGH durchaus relevant, da die Richter durchaus auch Fälle als gegeben ansehen, in denen die generelle Kostenpflicht für den Versand einer smsTAN nicht gegeben ist. Dies gilt, wenn die TAN aus bestimmten Gründen nicht zum Einsatz kommt. In diesem Fall hat der Zahldiensteanbieter nämlich keine Zahlung vorgenommen, die Geschäftsgrundlage entfällt.

Wann ist eine smsTAN nicht kostenpflichtig?

Hier führte der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat folgende Gründe an:

  • Die Nutzungsdauer der TAN wurde überschritten, ein Einsatz funktioniert nicht mehr.
  • Die Zahlung kann aufgrund technischer Probleme nicht ausgeführt werden.
  • Der Kunde hat die TAN zwar angefordert, diese aber aufgrund technischer Probleme nicht erhalten.
  • Seitens des Kunden besteht im Rahmen des Erhaltes der TAN ein begründeter Phishing-Verdacht.

Es kommt bei der Kostenpflicht für eine smsTAN also immer darauf an, ob mit dem Versand seitens des Zahldiensteanbieters der Empfänger auch tatsächlich einen Bezahlvorgang auslöst. Nur dann kann die Bank die Gebühren berechnen (2). Die pauschale Kostendeklaration ist nicht mehr zulässig.

Für Bankkunden bedeutet dieses Urteil, dass sie durchaus prüfen sollten, ob die abgerechneten TAN-Nummern auch tatsächlich zum Einsatz kamen.

Weiterführende Informationen

  1. Die ausführliche Urteilsbegründung
  2. Der Zahldienstevertrag gemäß Paragraf 675f BGB

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