Jobcenter darf Trinkgelder nicht schätzen und auf vorhandene Einnahmen anrechnen
Urteil des Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 4 AS 2297/15)
In vielen Branchen – insbesondere in der Gastronomie – macht das Trinkgeld einen großen Teil der Einnahmen des Arbeitnehmers aus. Zwar wird in der Regel immer noch ein Fixgehalt gezahlt, allerdings liegt dieses meist so niedrig, dass der Arbeitnehmer davon allein nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Erst durch die regelmäßigen Trinkgelder wird daraus ein Einkommen, mit dem es sich auskommen lässt.
Das Ganze gilt übrigens nicht nur für die Gastronomie, sondern auch für Branchen wie etwa Friseure. Und genau darum soll es in dem folgenden Fall gehen, der vor dem Sozialgericht Karlsruhe verhandelt wurde. Der Sachverhalt, welcher in der Gerichtsverhandlung zur Sprache kam, gestaltet sich wie folgt:
Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter, war in Teilzeit als Friseurin angestellt. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden erhielt sie einen Bruttolohn von 540.- Euro. Dieser Lohn wurde durch die Leistungen des Jobcenters nach Hartz IV entsprechend aufgestockt. Um die Beträge zum Aufstocken auch weiterhin zu erhalten, forderte das Jobcenter von der Klägerin Auskünfte über die zusätzlich zum erwähnten Bruttolohn generierten Trinkgelder im Rahmen ihrer Teilzeitarbeit als Friseurin. Diese Auskunft verweigerte die Klägerin dem Jobcenter gegenüber jedoch, woraufhin das Jobcenter selbstständig ein Trinkgeld in Höhe von 60.- Euro schätzte und dieses auf das Einkommen der Klägerin anrechnete.
Mit dieser Schätzung unter Anrechnung auf das Einkommen war die Arbeitnehmerin überhaupt nicht einverstanden und klagte dagegen. Vor dem Sozialgericht Karlsruhe führte zunächst das Jobcenter aus, auf welcher Grundlage es ein Trinkgeld von 60.- Euro pro Monat ermittelt habe: Es wurde dabei vorausgesetzt, dass bei 60 Arbeitsstunden pro Monat und einem geschätzten Kunden pro Arbeitsstunde genau 60.- Euro Trinkgeld zusammenkämen, sofern jeder Kunde im Durchschnitt einen Euro Trinkgeld gibt. Dieser Betrag wurde dem Einkommen in Höhe von 540.- Euro dann angerechnet.
Das Gericht folgte diesen Ausführungen allerdings nicht und stellte fest, dass nach § 11 SGB Trinkgeldeinnahmen von Beziehern von Hartz IV-Leistungen nicht anzurechnen sind. Ob das Jobcenter unter diesen Voraussetzungen überhaupt berechtig war, eine Schätzung der Trinkgeldeinnahmen rückblickend vorzunehmen, blieb im Rahmen der Gerichtsverhandlung offen. Das Gericht betonte jedoch, dass das Geben von Trinkgeld grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Kunden darstelle, die nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhe. Vielmehr solle mit dem Trinkgeld eine besonders gelungene Dienstleistung honoriert werden, die ausschließlich dem Dienstleistenden selbst zugutekommen soll.
In diesem Zusammenhang sei zudem anzunehmen, dass die Kunden kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen zahlen würden, sofern sich durch diese Gabe die Situation des Dienstleisters im Ergebnis nicht verbessert, da die Leistungen des Jobcenters im selben Umfang wie die Höhe des Trinkgeldes vermindert werden. Ein solches Unterfangen wäre im Vergleich zu Arbeitnehmern ungerecht, die keine Leistung nach Hartz IV beziehen, somit mehr verdienen und zusätzlich auch noch das Trinkgeld behalten dürfen. In der Folge wäre eine Verringerung der Motivation der Leistungsbezieher unabdingbar, was deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt wiederum erschweren würde. Daraus würde sich eine unzumutbare Härte ergeben. Aufgrund der genannten Umstände habe eine Anrechnung von Trinkgeldern zu unterbleiben, sofern diese einen Anteil von ca. 10 % der gewährten Leistungen nach Hartz IV nicht übersteigen.
Abschließend wiesen die Richter noch darauf hin, dass in der langen Beschäftigung mit dem SGB II noch kein Fall vorgelegen habe, in dem bei einem Leistungsbezieher fiktives oder tatsächliches Trinkgeld festgelegt und angerechnet worden sei.