Steueransprüche verjähren am Wochenende nicht
Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 14/15):
Im Zusammenhang mit Steuerschuldverhältnissen spielen oft kleinste Details eine wichtige Rolle. Wie verhält es sich zum Beispiel, wenn eine Festsetzungsfrist für Ansprüche aus einem solchen Steuerschuldverhältnis an Wochenenden und/oder Feiertagen endet? Diese Frage musste kürzlich in letzter Instanz der Bundesfinanzhof beantworten.
Dem Prozess lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer beantragte für das Jahr 2007 die Veranlagung gemäß Paragraph 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz. Hierfür existiert eine Festsetzungsfrist, innerhalb derer der entsprechende Antrag zu stellen ist. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt dann vier Jahre.
Im hier vorliegenden Fall ging der Antrag beim zuständigen Amt am 2. Januar 2012 ein. Da die Frist nach Ansicht des Finanzamtes durch den verspäteten Eingang überschritten war, erkannte sie den Antrag nicht an. Laut Meinung des Finanzamtes hatte die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Der Steuerpflichtige wollte dies nicht anerkennen und klagte schließlich gegen sein Finanzamt.
Die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht brachte für den Kläger zunächst keinen Erfolg, hier folgten die Richter den Ausführungen des Finanzamts und stellten fest, dass die betreffende Frist mit Ablauf des Monats Dezember 2011 geendet habe. Der Steuerpflichtige wollte dieses Urteil jedoch nicht hinnehmen und ging in Revision, wodurch der Fall abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde.
Die Richter am BFH sahen den Sachverhalt anders und folgten den Ausführungen des Klägers. Sie stellten fest, dass dieser seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 rechtzeitig gestellt habe. Dabei betonte das Gericht auch, dass es richtig sei, den Ablauf der Frist mit dem Ablauf des Jahres 2011 gleichzusetzen. Allerdings müsse in diesem Fall als Besonderheit berücksichtigt werden, dass der 31. Dezember 2011 auf einen Samstag gefallen sei.
Der entsprechende Paragraph im Einkommensteuergesetz sieht vor, dass in einem solchen Fall die Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres eintritt, sondern erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Dieser nächste Werktag sei im hier vorliegenden Fall der 2. Januar 2012 gewesen. Folglich müsse dem Antrag des Klägers stattgegeben werden und dieser sei – entgegen der Auffassung von Finanzamt und zuständigem Finanzgericht – für das Jahr 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Anmerkungen zum Urteil:
Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass vorgegebene Fristen hinsichtlich steuerlicher Verpflichtungen oder auch Erstattungen jeweils auf den nächsten Werktag verlängert werden, sofern sie auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen. Die Finanzämter und auch etliche Finanzgerichte sahen dies in der Vergangenheit allerdings offensichtlich anders. Mit dem hier gesprochenen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte damit nun Schluss sein, da der Fall durchaus als Präzedenzfall zu werten ist.
Übrigens: Auch im Jahr 2016 spielt der hier dargestellte Sachverhalt wieder eine Rolle. Der letzte Tag dieses Jahres fällt auf einen Samstag, so dass eventuelle Verjährungen auch diesmal wieder auf den 2. Januar 2017 (den darauf folgenden Montag) verschoben werden.