Sparkasse darf nach Kontokündigung keine Gebühr für Guthabenübertragung berechnen
Der Konkurrenzkampf der Banken in Deutschland verschärft sich immer mehr. In den letzten Jahren sind eine Fülle ausländischer Kreditinstitute – insbesondere Direktbanken – auf den Markt gedrängt und locken die Kunden mit besonders günstigen Girokonten, Tagesgeldkonten und weiteren Finanzangeboten. Dass daher keine Bank einen bestehenden Kunden gerne gehen lässt, dürfte verständlich sein. Dass sie ihm jedoch durch Gebühren, beispielsweise für eine Guthabenübertragung nach der Kontokündigung, auch noch Steine in den Weg legt, dafür dürften viele Verbraucher kein Verständnis haben.
Beispiel Sparkasse Thüringen
Allerdings scheinen viele Banken nach der Prämisse zu arbeiten: »Der Versuch ist nicht strafbar«. So offensichtlich auch eine Sparkasse in Thüringen, die für das Überweisen des Restguthabens nach der Kontokündigung auf das neue Konto des Kunden bei einer Fremdbank satte 10,23 Euro berechnete. Dabei berief sich das Kreditinstitut auf sein eigenes Preisverzeichnis, in dem dieses Entgelt für die Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute aufgeführt war. Auf Nachfrage des Kunden, wofür denn dieses Entgelt zu entrichten sei, hieß es von Seiten der Sparkasse, dass damit der Aufwand für Einzugsermächtigungen, Daueraufträge etc., die an die neue Bank übermittelt werden müssen, abgedeckt werde. Daraufhin wandte der Kunde ein, seine Daueraufträge und Einzugsermächtigungen bereits selbstständig umgestellt zu haben und von der Bank lediglich zu verlangen, das geringe Restguthaben auf das neue Girokonto zu überweisen. Die Sparkasse lehnte seine Beschwerde ab und bestand weiterhin auf die Zahlung der Gebühr in Höhe von 10,23 Euro.
Kunde klagte gegen Thüringer Sparkasse
Dies wollte der Kunde nicht hinnehmen und verklagte schließlich die Bank auf Zahlung des vollen Restguthabens, welches sich auf seinem Girokonto befand. Der Prozess ging zunächst über mehrere Instanzen, bevor er schließlich vor dem Thüringer Oberlandesgericht landete. Hier stellten die Richter fest, dass Bankkunden grundsätzlich nach Auflösung eines Girokontos verlangen können, dass die alte Bank das Restguthaben komplett und ohne Erhebung von Gebühren auf das neue Konto überweist. Eine entsprechende Klausel im Preisverzeichnis der Bank, die eine Gebühr für die Übertragung des Guthabens vorsieht, sei somit unzulässig.
OLG schließt sich im Urteil an Verbraucherzentrale an
Mit diesem Urteil schlossen sich die Richter übrigens auch dem Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland an, der die entsprechende Gebühr schon seit längerem für unzulässig hält. Schließlich sei die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, nach Vertragsende das Restguthaben des Kunden an das neue Kreditinstitut auszuzahlen.
Übrigens kann sich in diesem Zusammenhang die Bank nicht auf das Hintertürchen der Barauszahlung berufen, denn diese ist nach Meinung der Verbraucherzentralen für den Kunden nicht zumutbar.
Quelle: Urteil des Thüringer Oberlandesgericht (Az. 1 U 541/14)