Schuldtitel verlieren auch bei Änderung des Gläubigernamens nicht ihre Gültigkeit
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 93/10)
Wem die Zwangsvollstreckung ins Haus steht, der zeigt oftmals eine große Kreativität darin, Methoden zu entwickeln, um sich die Gläubiger vom Hals zu halten. Hier kommen oft auch Strategien zu Einsatz, die rechtlich bedenklich sind oder sich zumindest in einer Grauzone des Rechts bewegen. Das betrifft übrigens nicht nur Privatpersonen, Selbstständige und Freiberufler, sondern auch große Unternehmen.
Wie so etwas vor sich geht und was die Justiz in Deutschland dazu sagt, das zeigt ein Fall, der in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde.
Dem durch den BGH gesprochenen Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Sachverhalt betraf die Namensänderung der früheren Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG. Diese firmierte vor einigen Jahren um und änderte in diesem Zusammenhang auch ihren Firmennamen. Fortan benannte sich das Kreditinstitut um in UniCredit Bank AG. Der neue Unternehmensname wurde auch regulär ins Handelsregister eingetragen, alle Geschäftspapiere sowie der Webauftritt entsprechend überarbeitet.
Eine Schuldnerin versuchte, diesen Umstand zur ihrem Vorteil auszunutzen. Ihr stand gemäß einer Grundschuldbestellungsurkunde, die bereits Anfang der 90er-Jahre ausgefertigt wurde, unmittelbar eine Zwangsvollstreckung durch die Bank bevor. In der Folge versuchte die Dame, die Zwangsvollstreckung dadurch zu verhindern, dass sie der Bank auferlegte, zunächst einmal die entsprechende Rechtsfolge zu beweisen. Zudem müsse sie unter der neuen Firmenbezeichnung einen neuen, vollstreckbaren Titel erwirken, um die Zwangsvollstreckung durchführen zu können. Dadurch erhoffte sie sich offensichtlich einen entsprechenden zeitlichen Aufschub in der gesamten Sache. Die Bank wollte sich auf die Anforderungen der Schuldnerin jedoch nicht einlassen. Daraufhin wurde sie von der Schuldnerin verklagt.
Der Fall wurde in allen Instanzen verhandelt, wobei die einzelnen Gerichte unterschiedliche Urteile fällten. Die jeweils unterlegene Partei ging immer wieder in Berufung, bis schließlich der BGH in letzter Instanz seine Entscheidung zu fälle hatte. Hier stellte das Gericht fest: Die Auffassung der Schuldnerin, nach der die Namensänderung beim Gläubiger die Notwendigkeit nach sich zieht, ihre Legitimation nachzuweisen und einen neuen Schuldtitel zu erwirken, sei ein klarer Trugschluss. Dazu merkten die Richter am BGH grundsätzlich an: Ein Gläubiger, der nach einer Namensänderung die Zwangsvollstreckung eines Schuldners weiter betreibt, muss nur dann seine Legitimation nachweisen und einen neuen vollstreckbaren Titel ausfertigen lassen, wenn seine Identität nicht eindeutig bzw. zweifelsfrei festgestellt werden kann. Da jedoch die Identität der Bank ohne Zweifel nachweisbar war, fiel dieser Umstand weg. Hinzu kommt der Umstand, dass die UniCredit-Bank auch nach der Umbenennung dieselbe juristische Person darstellt wie die HypoVereinsbank, wodurch die Identität sowieso offenkundig ist und daher nicht nochmals nachgewiesen werden muss.
Die Schuldnerin muss nach dem Urteil die Vollstreckung wohl oder übel umgehend über sich ergehen lassen.