Bei Zahlungsverzug eines Schuldners darf der Gläubiger einen Anwalt auf dessen Kosten einschalten

Bundesgerichtshof (Az.: IX ZR 280/14)

Viele kennen das Vorgehen bei einem Zahlungsverzug bereits ganz genau: Erst kommen mehrere Mahnungen, dann wird häufig ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt eingeschaltet, welche mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung beauftragt sind. In der Regel kommen dann zunächst mehrere Mahnschreiben des Anwalts oder Inkassodienstleisters, bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.

Gehen wir in diesem Beispiel davon aus, dass ein Anwalt eingeschaltet wird. Die Frage ist nun allerdings, ob es rechtens ist, die Kosten für die Arbeit des Anwalts dem Schuldner in Rechnung zu stellen. Schließlich kann dieser nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang der Anwalt tätig wird und hat somit auch keinen Einfluss darauf, wie hoch die entstehenden Gebühren ausfallen. Dass sich eine solche Fragestellung durchaus bis zum BGH ziehen kann, zeigt der folgende Fall:

Zum Sachverhalt:

Der Betreiber einer Kfz-Werkstatt mahnte einen Kunden wegen zwei offener Rechnungen für die Reparatur seines Fahrzeugs erfolglos an. Nachdem der Kunde mehrere Mahnungen durch den Werkstattbetreiber selbst ignoriert hatte, beauftragte dieser einen Rechtsanwalt damit, eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen und die Zahlungen für die offenen Rechnungen einzutreiben.

In einem anwaltlichen Mahnschreiben forderte der Rechtsanwalt den Kunden zur Zahlung der offenen Beträge auf und macht in diesem Zusammenhang auch seine Anwaltsgebühr in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren gemäß der gesetzlichen Verordnung geltend. Der Kunde reagierte schließlich auf die Mahnschreiben des Anwalts und zahlte die Rechnungen an den Werkstattbetreiber. Die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühr verweigerte er allerdings, da nach seiner Meinung das Einschalten eines Rechtsanwalts in diesem Fall nicht notwendig gewesen wäre und er somit nicht zur Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet sei.

Nach anhaltender Weigerung des Kunden zur Zahlung der Anwaltsgebühren erhob der Rechtsanwalt schließlich eine sogenannte Zahlungsklage. Zunächst wurde der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek verhandelt. Der Richter kam hier zu der Ansicht, dass lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr für ein einfaches Anschreiben in Form einer Mahnung an den säumigen Zahler gerechtfertigt sei. Mit dieser Gebühr sah sich der Rechtsanwalt allerdings nicht einverstanden und ging in Berufung, wodurch der Fall in nächster Instanz vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wurde. Auch hier kam der Richter zur Ansicht, dass eine 0,3 Geschäftsgebühr für die einfache Mahnung in Papierform gerechtfertigt sei, eine höhere Forderung dagegen nicht. Auch gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt wiederum Revision ein.

Der Fall ging schließlich durch alle Instanzen, bevor er abschließen vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Hier entschieden die Richter schließlich zugunsten des Rechtsanwaltes und hoben die Entscheidungen der Vorinstanzen damit auf. Die Richter am BGH stellten fest, dass sich die Arbeit des Rechtsanwaltes mitnichten nur auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt habe und ihm somit das volle Honorar in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr zustehe.

Generell, so stellten die Richter am BGH ebenfalls fest, sei die Beauftragung eines Anwalts in einem wie dem hier dargestellten Fall mit der entsprechenden Kostenfolge durchaus wirtschaftlich vernünftig und somit erforderlich. Schließlich habe sich der Werkstattinhaber damit bemüht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Ein Gläubiger könne nach Meinung der Richter am BGH grundsätzlich nicht absehen, wie sich der Schuldner weiterhin verhalten werde, insbesondere dann, wenn er auf die ersten Mahnungen nicht reagiere. Somit müsse nach Einschalten eines Anwalts in einem derart gelagerten Fall dessen Arbeit nicht grundsätzlich nur auf einfache Schreiben in Form einer Mahnung etc. beschränkt werden. Der Anwalt habe somit das Recht, für seine Arbeit die ihm zustehende Geschäftsgebühr in voller Höhe vom Schuldner zu fordern.

Fazit zum Urteil

Anhand dieses Urteils lässt sich wieder einmal sehr gut ersehen, dass es für säumige Zahler bzw. Schuldner die denkbar schlechteste Möglichkeit ist, auf Mahnschreiben einfach nicht zu reagieren. „Reden“ ist hier die Devise – in der Regel findet sich nach ausführlichen Gesprächen immer eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung. Wer jedoch nicht reagiert, der muss damit rechnen, dass der Gläubiger einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Forderungen einschaltet, und der Schuldner schließlich auch dessen Kosten in voller Höhe übernehmen muss.

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