Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeiträge für den privaten Bereich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 2 S 312/15, 2 S 896/15 und 2 S 2270/15)

Der Streit um die sogenannten Rundfunkbeiträge, im Volksmund auch als GEZ-Gebühren bezeichnet, ist bereits seit vielen Jahren im Gange. Immer wieder versuchen sich Verbraucher gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge zu wehren. Wichtigster Kritikpunkt ist hierbei die Tatsache, dass bereits die Möglichkeit zum Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender dazu ausreicht, den Rundfunkbeitrag einzufordern, nicht der tatsächliche Empfang. Auch Verbraucherschützer sehen in dieser Tatsache immer wieder eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und fordern entsprechende Gesetzesänderungen.

In diesem Zusammenhang wird seit Anfang des Jahres 2013 auch immer wieder der sogenannte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kritisiert, welcher die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen darstellen soll. Sowohl Verbraucher als auch Verbraucherschützer sind vielfach der Ansicht, dass dieser Vertrag grundsätzlich verfassungswidrig sei. Der Grund: Die Länder hätten keine Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags. Vielmehr sei der Beitrag als Steuer zu sehen, die somit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzuordnen sei.

Neben diesem Sachverhalt stößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in vielen anderen Punkten auf harsche Kritik. So verstoße er beispielsweise gegen das Gebot der allgemeinen Gleichheit und sei auch nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu vereinbaren. Aus diesem Grund klagten auch in Baden-Württemberg immer wieder Verbraucher und Verbraucherschutzverband gegen die Rundfunkbeiträge. Bislang wurden diese Klagen jedoch vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart stets abgewiesen. Somit hatte sich das Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg in abschließender Landesinstanz mit den Berufungen auf die entsprechenden Urteile zu beschäftigen.

Das Ergebnis: Die Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wiesen die Berufungen zurück und stellten fest, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsmäßig sei. In ihrer Begründung führten sie aus, dass es sich bei den Rundfunkbeiträgen grundsätzlich nicht um Steuern handele, sondern um eine Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Als Gegenleistung für die Zahlung des Beitrags sei das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen.

Auch die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bereits an den Besitz einer Wohnung – unabhängig von deren Nutzungsgewohnheiten – gekoppelt sei, sei verfassungsgemäß. Hierfür spreche auch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte.

Für die Gegner der Rundfunkbeiträge in Deutschland ist dieses Urteil eine klare Niederlage. Zwar gilt es nur für die beschriebenen Fälle im Bundesland Baden-Württemberg, es muss jedoch befürchtet werden, dass sich die Gerichte anderer Bundesländer hieran orientieren und in ähnlich gelagerten Prozessen ebenso ähnliche Urteile fällen.


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