Bank muss bei gefälschtem Überweisungsauftrag Geld zurückerstatten
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az: 2 U 116/09)
Überweisungen sind eine praktische Sache. In der Regel innerhalb eines Tages – manchmal schon in wenigen Stunden – trifft der angewiesenen Betrag beim Empfänger ein und das völlig bargeldlos. Ohne Überweisung wäre unser moderner Alltag nicht zu handhaben, insbesondere was die Zahlung von Mieten, Versicherungsbeiträgen, Steuern usw. betrifft.
Doch generell gilt: Je bequemer ein Instrument ist, desto anfälliger ist auch gegen Missbrauch und Betrug. Obwohl die Banken inzwischen recht hohe Sicherheitsstandards für Überweisungen eingeführt haben und diese Standards von Zeit zu Zeit weiter verschärft werden, besteht immer noch ein Restrisiko, dass Überweisung gefälscht bzw. ungenehmigt getätigt werden. So auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde. Hier ging es um die Frage, ob die kontoführende Bank bei einem gefälschten Überweisungsauftrag den Überweisungsbetrag zurückerstatten muss oder nicht.
Der Gerichtsprozess
Die Klägerin besaß ein geschäftlich genutztes Girokonto bei einem Kreditinstitut in Koblenz. Von diesem Konto wurden insbesondere Handwerksrechnungen für das Bauvorhaben der Klägerin bezahlt. Die kontoführende Bank erhielt eines Tages ein handschriftlich ausgefülltes Überweisungsformular, nach dem der Betrag von 40.000 Euro vom Konto der Klägerin an das Konto bei einer anderen Bank in Köln überwiesen werden soll. Das Kreditinstitut deutete das Überweisungsformular als von der Klägerin selbst ausgefüllt, auch die Unterschrift wurde dieser zugeordnet. Nachdem das Geld an die Bank in Köln überwiesen worden war und dort gutgeschrieben wurde, hob ein Unbekannter in mehreren Teilbeträgen den Gesamtbetrag in Höhe von 40.000 Euro vom Empfängerkonto ab. Das Konto wurde danach aufgelöst.
Die Klägerin wandte sich an das Kreditinstitut, als sie die fehlenden 40.000 Euro auf ihrem Konto entdeckte und wurde von der Überweisung unterrichtet. Sie teilt ihrer Bank mit, dass der Überweisungsauftrag nicht von ihr stamme auch nicht von ihr unterschrieben worden sei. Im Anschluss forderte sie das Geld von der Bank zurück. Als die Bank sich darauf nicht einlassen wollte, verklagte sie das Kreditinstitut auf Zahlung der 40.000 Euro. Der Fall wurde schließlich vor dem Landgericht Koblenz verhandelt.
Gefälschte Überweisungsträger – Vorsicht!
Im Verlauf der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Klägerin einige Tage zuvor einen Überweisungsauftrag über 40.000 Euro in den Briefkasten der Filiale ihrer Bank eingeworfen hatte. Der unbekannte Täter muss somit den Überweisungsträger aus dem Briefkasten entnommen und ihn durch einen neuen, gefälschten Überweisungsträger ersetzt haben.
Der Rechtsvertreter des Kreditinstitutes der Klägerin führte im Verlauf des Prozesses an, die Bank sei davon ausgegangen, der Überweisungsträger wäre von der Klägerin selbst ausgefüllt worden. Außerdem habe sie die Bank erst einige Tage nach Gutschrift des Geldes auf dem Konto des Betrügers von der Fehlüberweisung unterrichtet. Daher trage sie zumindest eine Mitschuld an dem Verlust des Geldes. Das Landgericht folgte dieser Ansicht und wies die Klage ab. Daraufhin ging die Klägerin in Berufung.
Klage stattgegeben!
Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz hoben das erstinstanzliche Urteil auf und gaben der Klage statt. Lediglich die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien von der Klägerin selbst zu tragen. Sie stellten fest, dass die Kontoinhaberin kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung trifft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger nachweislich gefälscht sei, somit sei das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet worden. Laut gesetzlicher Regelung trage das Risiko der Fälschung eines Auftrags stets das Kreditinstitut. Somit müsse die Bank, unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, den rechtswidrig abgebuchten Betrag in jedem Fall dem Konto der Klägerin wieder gutschreiben. Auch die zeitliche Verzögerung der Meldung des Vorfalls durch die Klägerin ändere laut Meinung des Gerichts an dieser Tatsache nichts.