Rentenversicherung muss bei Fehlbuchung erneut zahlen

Urteil des Sozialgerichts Koblenz (Az. S 1 R 291/16 ER): Rentenversicherung muss Verantwortung für Fehlbuchungen übernehmen und Leistungen erneut auszahlen

Die Renten sind sicher! Diese Aussage des ehemaligen deutschen Arbeitsministers Norbert Blüm mutet heutzutage auf manche Menschen eher suspekt und fast schon lächerlich an. Denn sicher sind die Renten heute überhaupt nicht mehr, zumindest nicht in der bislang bekannten Form und Höhe. Im Gegenteil: Durch die geburtenschwachen Jahrgänge der 60er- und 70er-Jahre kommen inzwischen immer weniger Rentenzahler nach, während die vorigen Generationen, welche heute bereits Rentner sind oder in absehbarer Zeit ihren Altersruhestand antreten, immer älter werden.

Die Schere klappt also immer weiter auf. Das bedeutet konkret: Immer mehr Rentner stehen immer weniger Rentenzahlern gegenüber. Das System muss irgendwann zusammenbrechen, zumindest aber müssen die Renten in absehbarer Zeit immer weiter sinken.
Gut, dass man sich zumindest darauf verlassen kann, dass die Rente jeden Monat pünktlich auf mein Konto überwiesen wird, mag sich da mancher Rentner denken. Allerdings kann es auch hier durchaus Probleme geben, wie der folgende Fall zeigt, welcher vor dem Sozialgericht Koblenz verhandelt wurde. Es ging in der Verhandlung um folgenden Sachverhalt:

Der Fall

Für eine bevorstehende Rentenzahlung hatte ein Rentenempfänger infolge einer Änderung seiner Bankverbindung die entsprechenden Daten an sie Servicestelle des zuständigen Rentenversicherungsträgers gesendet. Dabei ist ihm ein Fehler in Form einer falschen IBAN unterlaufen. Den Fehler bemerkte der Leistungsempfänger jedoch schon kurz nach der Übermittlung der Daten, woraufhin er seine Angaben sowohl schriftlich als auch per Telefon korrigierte. In der schriftlichen Korrektur sandte der Rentner zudem eine Bestätigung seiner Bank mit. Das alles geschah noch vor der anstehenden Auszahlung des Rentenbetrages. Trotzdem funktionierte die Korrektur der Bankverbindung nicht, der Rentenversicherungsträger überwies den Betrag an die falsche Bankverbindung. Diese gehörte jedoch offensichtlich einem anderen realen Empfänger, der allerdings im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden konnte.

Der Rentenempfänger wandte sich an die Rentenversicherung, nachdem die angekündigte Zahlung nicht zum vorhergesagten Zeitpunkt eingetroffen war. Diese wies jedoch ein Verschulden von sich, berief sich auf die falsch mitgeteilte Bankverbindung und weigerte sich, den betreffenden Betrag nochmals an den richtigen Empfänger auszuzahlen. Der Rentner bekam lediglich die Auskunft, er solle sich das Geld selbst vom falschen Empfänger wieder besorgen. Damit erklärte sich der Betroffene erwartungsgemäß nicht einverstanden. Da er über kaum noch finanzielle Mittel verfügte, beantragte er beim Sozialgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Gericht kam dem Ansinnen des Rentners nach und verurteilte den Rentenversicherungsträger dazu, den strittigen Rentenbetrag nochmals an den Versicherten auszuzahlen. Die Begründung des Gerichts: Der Rentner sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, insbesondere deshalb, da er rechtzeitig – das heißt noch vor der Auszahlung des Betrages – eine Korrektur der Daten auf allen ihm zur Verfügung stehenden Kanälen vorgenommen habe. Somit sei das Verschulden der Rentenversicherung anzulasten, die die Korrektur der Daten nicht rechtzeitig vor der Auszahlung vorgenommen habe. Weiterhin, so das Gericht, sei es für den Versicherten angesichts seiner individuellen finanziellen Situation nicht möglich, noch länger auf die Auszahlung seiner Rente zu warten.

Auch das Argument, der Antragsteller könne sich sein Geld selbst beim Empfänger der Fehlüberweisung zurückholen, ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Auflage sei für den Versicherten unzumutbar.

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