Mietkaution während des Mietverhältnisses unantastbar
Urteil des Bundesgerichtshofs – Aktenzeichen VIII ZR 234/13: Während des laufenden Mietverhältnisses ist eine Mietkaution unantastbar
Ein Vermieter aus Bonn wollte ganz clever sein und sich für den Fall der Fälle mit einer Klausel im Mietvertrag den Zugriff auf die vom Mieter hinterlegte Mietkaution sichern, und sich aus dieser "wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses befriedigen".
Es passierte, was passieren muss: die Mieterin minderte die Miete und der Vermieter griff umgehend auf die Mietkaution zurück. Dagegen klagte die Mieterin durch drei Instanzen und bekam dreimal Recht.
Laut Bundesgerichtshof als oberster Instanz haben Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen – und natürlich auch insolvenzsicher – anlegt. Für gewöhnlich ist daher ein Zugriff nur gemeinsam möglich, nicht aber bereits während des Mietverhältnisses und ohne Zustimmung des Mieters.
Mieter sollten daher entweder auf ein Kautionskonto bzw. eine Kautionsbürgschaft zurückgreifen oder aber kontrollieren, dass der Vermieter die Mietkaution wirklich getrennt vom eigenen Vermögen anlegt.
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