Eine Sparkasse ist nicht dazu berechtigt, ein Konto zu kündigen, um damit eine Preiserhöhung durchzusetzen
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 9 U 128/11)
Regelmäßige Preiserhöhungen für Girokonten, sowohl hinsichtlich der Grundgebühr als auch eventueller Zusatzleistungen, sind für den Kunden sehr ärgerlich. Das Gute daran: Der Kunde muss vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser zunächst zustimmen, damit sie rechtlich wirksam wird. Die Banken lassen sich jedoch allerlei einfallen, um solche Vorschriften zu umgehen.
In der Vergangenheit wurde dabei oft wie folgt verfahren: Die Bank kündigte ihren Kunden die Kontoverbindung, um gleich darauf den Abschluss eines neuen Kontovertrages anzubieten. Der Haken daran: Das neue Kontomodell war dann mit höheren Kosten verbunden. Dem Kunden blieb hierbei quasi keine Wahl: Entweder er akzeptierte das Angebot für sein neues Kontomodell, oder er musste sich ein anderes Kreditinstitut suchen. Mit solchen Praktiken könnte allerdings in Zukunft Schluss sein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt.
Hier der genaue Sachverhalt:
Der Kläger war Kunde bei einer Sparkasse. Diese stellte ihn vor die Wahl, zukünftig eine monatliche Grundgebühr für die Kontoführung von 12.- Euro statt zuvor 2,50 Euro zu zahlen oder die Kontoverbindung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gekündigt zu bekommen. Der Kunde hat also faktisch keine Wahl: Entweder er akzeptierte die Gebührenerhöhung um 500 % oder er verlor sein Konto beim betreffenden Kreditinstitut.
Dieses Vorgehen stieß dem Bundesverband der Verbraucherzentralen sauer auf. Er warf der Sparkasse vor, mit ihrem Verhalten die Zwangslage der Kunden auszunutzen. Anschließend verklagte der Verband das Kreditinstitut. Der Fall wurde vor dem OLG Naumburg verhandelt. Das Gericht folgte den Ausführungen des Verbandes der Verbraucherzentralen und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Sparkassenverordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt vorsieht, jedem Bewohner des Geschäftsgebietes ein Girokonto anzubieten. Daher seien die Sparkassen nicht dazu berechtigt, die Giroverträge zu kündigen, denn die durch die Verordnung auferlegte Verpflichtung zur Kontoführung schließe eine sogenannte Änderungskündigung zum Durchsetzen höherer Kontoführungsgebühren aus. Somit sei die Fortsetzung der bestehenden Giroverträge auch in Verbindung mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand für das Kreditinstitut durchaus zumutbar.
Die Verbraucherverbände in Deutschland raten betroffenen Kunden von Sparkassen, ihre Änderungskündigung in einer Geschäftsstelle prüfen zu lassen. Dort kann dann festgestellt werden, ob die Kündigung wirksam war bzw. mit geltendem Recht zu vereinbaren ist. In fast jedem Bundesland sind die Sparkassen und Genossenschaftsbanken entsprechenden Regelungen unterworfen, die auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert wurden.
Fazit zum Urteil:
Wie man an dem hier beschriebenen Gerichtsprozess wieder einmal ersehen kann, lohnt es sich durchaus, gegen vermeintlich willkürliche Maßnahmen seitens Banken, Versicherungen etc. etwas zu unternehmen. Viele derartige Unternehmen gehen offensichtlich nach der Devise vor „Wir probieren es halt einmal, wenn es nicht klappen sollte – auch gut!“. Der Leidtragende ist daher der Kunde, welcher sich nicht gegen solche Vorgehensweisen wehrt. Die Verbraucherverbände und Zentralen sind dafür eine sehr gute Anlaufstelle. Hier bekommt der Kunde gute Tipps und Hilfestellungen, und das in aller Regel völlig kostenlos!