Kreditinstitut darf keine Gebühren für die unaufgeforderte Zusendung von Kontoauszügen erheben
Urteil des LG Frankfurt/Main (Az. 2-25 O 260/10)
Dank Telefon, Internet und Co. können Bankgeschäfte heutzutage immer bequemer und schneller abgewickelt werden. Inzwischen benutzt ein Großteil aller Deutschen beispielsweise die Möglichkeiten des Onlinebanking, um ihre Bankgeschäfte vom heimischen Computer aus abzuwickeln. Dort können ohne Probleme Überweisungen getätigt, Daueraufträge eingerichtet und Kontoauszüge eingesehen werden. Apropos Kontoauszüge: Da diese im Internet meist sehr komfortabel zur Verfügung gestellt werden (so kann der Kunde sich die Auszüge für einen beliebig langen Zeitraum direkt am Bildschirm anzeigen oder als ausdruckbares PDF generieren lassen), nutzen viele Bankkunden gar nicht mehr die Möglichkeit, Auszüge in Papierform zu erhalten.
Einige Verträge für Girokonten sehen jedoch auch heute immer noch diesbezügliche Regelungen vor. So kann beispielsweise in den Vertragsbedingungen verankert sein, dass die Bank dem Kunden die Kontoauszüge per Post zuschickt, sofern dieser sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erstellung am Kontoauszugsdrucker abholt. Wer seine Bankgeschäfte hauptsächlich im Internet abwickelt, vergisst dies gerne einmal. Das Ganze ist grundsätzlich auch kein großes Problem, wenn die Banken diese Dienstleistung dem Kunden nicht in Rechnung stellen würden. Viele Kreditinstitute tun dies jedoch. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Mit dieser Thematik musste sich das Landgericht Frankfurt am Main auseinandersetzen. Grundlage der Gerichtsverhandlung war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Diese Klage richtete sich gegen die Deutsche Bank.
Hier der Sachverhalt im Detail:
In ihren Geschäftsbedingungen hatte die Deutsche Bank eine Klausel verankert, nach der dem Kunden seine Kontoauszüge in Papierform per Post zugeschickt werden, sofern er diese nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker in einer Filiale abruft. Für jede dieser Zusendungen berechnete die Deutsche Bank ein Entgelt in Höhe von 1,94 Euro. Mehreren Kunden der Bank gefiel diese Preispolitik nicht, sie wandten sich an verschiedene Verbraucherzentralen und erhofften sich dort Hilfe. Daraufhin schaltete sich der Verbraucherzentrale Bundesverband ein und kritisierte die Regelung der Deutschen Bank zunächst öffentlich. Als diese nicht auf die Kritik reagierte, reichte der Verband Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein.
Die Kritik der Verbraucherzentrale bezog sich im entsprechenden Gerichtsprozess insbesondere darauf, dass eine Bank grundsätzlich dazu verpflichtet sei, ihren Kunden mindestens einmal im Monat über sämtliche Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren. Für diese Dienstleistung dürfe kein Entgelt erhoben werden – unabhängig davon, in welcher Form dem Kunden die Information zugängig gemacht wird. Es sei also unerheblich, ob der Kunde die Auszüge selbst am Auszugsdrucker abholt, in Papierform per Post zugesendet bekommt oder online einsehen kann. Die Erhebung eines Entgeltes sei laut Meinung der Verbraucherzentrale nur dann rechtens, wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung in Papierform ausdrücklich verlange. Dieser Fall läge jedoch hier nicht vor.
Das Landgericht Frankfurt folgte den Ausführungen der Verbraucherzentrale. Das Gericht stellte fest, dass, wenn der Kunde seine Kontoauszüge nicht selbst am Auszugsdrucker abhole, er damit nicht automatisch deren Zusendung per Post verlange. Somit stehe es im Belieben der Bank, die Auszüge nach Ablauf der genannten Frist per Post zu versenden. Diese Dienstleistung darf dem Kunden aber dann nicht in Rechnung gestellt werden.
Für die Bankkunden ist das gesprochene Urteil sehr erfreulich. Viele hatten sich in der Vergangenheit darüber geärgert, dass sie trotz ausschließlicher Verwendung des Onlinebanking immer noch Auszüge in Papierform per Post zugesendet bekommen, und dafür auch noch bezahlen sollen. Damit könnte nun Schluss sein. Allerdings kündigte die Deutsche Bank bereits Revision an – somit bleibt abzuwarten, ob das Urteil auch in höheren Instanzen bestätigt wird.