Keine Gebühr für Ersatz-Bankkarte nach Verlust oder Diebstahl

Banken dürfen künftig keine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte nach Verlust oder Diebstahl in Rechnung stellen. Damit hat der Bundesgerichtshof der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Postbank stattgegeben. Denn für die Ausstellung einer Ersatz-girocard mussten Postbank-Kunden bisher tief in die Tasche greifen. Der Bundesgerichtshof entscheid am 20. Oktober, dass diese Klausel nicht rechtens ist, da sie den Bankkunden unangemessen benachteilige (BGH, Az.: XI ZR 166/14).

Postbank berechnete 15 Euro für eine Ersatzkarte

Im genannten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine im Preis- und Leistungsverzeichnis der Postbank enthaltene Klausel geklagt, in der ein Entgelt für die Ausstellung einer „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden“ in Höhe von 15 Euro vorgesehen ist. Das Entgelt sei nur zu entrichten, „wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat“. Der vzbv sah in dieser Gebühr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Dieser Meinung ist auch der BGH und verwies in seiner Urteilsbegründung auf die Pflicht des Kunden, den Verlust oder Diebstahl seiner Karte dem Finanzinstitut unverzüglich mitzuteilen, damit die Karte sofort gesperrt werden könne.

Bank zur Erstellung einer Ersatzkarte gesetzlich verpflichtet

Der Zahlungsdienstleister (die Bank) ist verpflichtet, unverzüglich nach Anzeige jede Nutzung der Bankkarte zu verhindern. Dies kann nur durch die Kartensperrung erreicht werden. Laut BGH ist die danach erforderliche Ausstellung einer Ersatzkarte im Falle von Verlust oder Diebstahl zwangsläufig Folge der Erfüllung dieser Pflicht. Eine Bank ist gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB verpflichtet, nach Sperrung der Bankkarte und Wegfall der Sperrgründe eine Ersatzkarte auszustellen, wenn nach Wegfall der Sperrgründe eine bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Angesichts der gesetzlichen Anordnung kann die Bank kein Entgelt verlangen.

Das Klageverfahren blieb in den zwei Vorinstanzen erfolglos. Erst vorm Bundesgerichthof wurde der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stattgegeben.


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