Keine Einlagenempfehlung der Bank hinsichtlich Nominalsicherheit
Bank darf hinsichtlich der Nominalsicherheit keine eigene Einlage empfehlen, wenn nur die gesetzliche Mindestdeckung besteht!!
Ist eine Kapitalanlage sicher, wenn die entsprechende Bank lediglich die gesetzlich geforderte Mindestdeckung zur Sicherung des Kapitals bietet? Diese Frage ist sicherlich nur subjektiv zu beantworten. Eine weitere wichtige Frage ist allerdings, ob die Bank in diesem Fall – also wenn nur die genannte Einlagensicherung besteht – die eigene Einlage empfehlen darf, wenn ein Kunde Interesse an der Nominalsicherheit hat.
Der Fall im Detail
Genau mit diesem Sachverhalt hatte sich kürzlich in höchster Instanz der Bundegerichtshof auseinanderzusetzen.
Gleich zwei Anleger verklagten ihre Bank aufgrund der angeblichen Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Informations- und Beratungspflichten. Diese beziehen sich laut Aussage der Kläger insbesondere auf die Informationen über Höhe und Sicherung ihrer Einlagen für den Fall einer Insolvenz der Bank.
Im Detail: Es handelt sich hierbei um die BFI Bank AG. Bei diesem Kreditinstitut legten die Kläger jeweils ihr Erspartes in Form vom Sparbriefen und Festgeld an. Die Bank war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken angeschlossen und unterlag somit nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz.
Es kam, wie es kommen musste: Die Bank eröffnete das Insolvenzverfahren und es wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund der vergleichsweise niedrigen Einlagensicherung erhielten die Kläger zunächst nur jeweils 20.000 Euro. Nachdem die Kläger den überschießenden Betrag ihrer Einlagen zur Insolvenztabelle anmeldeten, erhielten sie darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %. Damit wollten sich die Anleger nicht zufrieden geben und verlangten zusammen mit rund 80 weiteren Geschädigten eine gesonderte Befriedigung der offenen Restforderungen aus einer bestehenden Versicherungsforderung des Unternehmens.
Schließlich verklagten die Geschädigten den Insolvenzverwalter auf Zahlung dieser Gelder. In dieser Klage warfen sie der Insolvenzschuldnerin – also der Bank – insbesondere vor, sie nicht in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen informiert zu haben. Insbesondere die Höhe und der Umfang der Einlagensicherung seien nicht gezielt angesprochen worden.
Der Fall ging anschließend durch alle Instanzen. Während das Landgericht der Klage weitgehend stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht sie wiederum ab. Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren das Berufungsurteil aufgehoben und gab den Fall schließlich zu einer neuen Verhandlung mit anschließender Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Dabei teilten die Richter am BGH die Auffassung des Berufungsgerichts und stellten fest, dass die Erfordernis einer leicht verständlichen Aufklärung über die bestehende Einlagensicherung auch damit erfüllt ist, wenn die Information lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verankert sind und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wird. Die Forderung der Kläger, dass die entsprechende Informationsschrift über die Einlagensicherung einer gesonderten Unterzeichnung durch den Kunden bedarf, wiesen die Richter zurück.
Bank darf Einlagen im eigenen Institut nicht empfehlen
Unabhängig davon betonten die Richter, dass eine Bank keine Einlage bei sich selbst empfehlen darf, wenn lediglich eine gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Zudem muss der Kunde gezielt darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise keine Mitgliedschaft im Bundesverband der Deutschen Banken für eine über die Mindestanforderungen hinausgehende Einlagensicherung besteht.
Da der Hinweis in dem hier vorliegenden Fall jedoch erfolgte, wurde die Klage auch vom Berufungsgericht letztendlich abgewiesen. Die Anleger müssen somit mit der bereits gezahlten Entschädigung vorlieb nehmen und bleiben auf einem Teilverlust sitzen.
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)