Bank darf keinen Pauschalbetrag für eine geduldete Kontoüberziehung verlangen

Manch einem hat sie – im übertragenen Sinn – schon mehrfach das Leben gerettet. Die Rede ist von der geduldeten Kontoüberziehung. Doch was ist das überhaupt? Schauen wir uns zur Erklärung doch einmal ein gewöhnliches Girokonto an, wie es Millionen Menschen in Deutschland besitzen. Bei ausreichender Bonität räumt die Bank dem Kunden die Möglichkeit ein, das Konto bis zu einer gewissen Grenze zu überziehen. Man spricht dabei auch von einem Dispositionskredit, kurz: Dispo.

Dispo ausgereizt. Was nun?

Nun kommt es allerdings auch nicht selten vor, dass der Dispokredit bereits vollständig ausgereizt ist, der Kunde aber trotzdem Zahlungen tätigen muss bzw. Abbuchungen auf seinem Konto erfolgen. In diesem Fall ist es i. d. R. möglich, das Konto über den Dispo hinaus zu überziehen, ebenfalls bis zu einer festgelegten Grenze. Genau dabei spricht man von einer geduldeten Überziehung. Dass die Bank dem Kunden eine solche Möglichkeit nicht umsonst einräumt, dürfte klar sein. Immer wieder sorgen jedoch die Zinsen für den Dispokredit und die geduldete Überziehung für Streitigkeiten, mitunter auch vor Gericht.

Pauschalbetrag für geduldete Überziehung?

Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Darf eine Bank einen Pauschalbetrag für die geduldete Überziehung verlangen? Damit musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich auseinandersetzen. Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde:
In dem hier vorliegenden Fall geht es um die Deutsche Bank, welche für die geduldete Überziehung eines Girokontos einen Mindestbetrag von 6,90 Euro in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegte. Dieser Mindestbetrag korreliert mit dem aktuellen Zinssatz für die geduldete Überziehung von 15,7 %. Für den Kontoinhaber bedeutet das also: Für die geduldete Überziehung muss der Kunde eben diese 15,7 % Zinsen zahlen, mindestens jedoch ein Betrag von 6,90 Euro.

Verbraucherzentrale verklagt Deutsche Bank

Genau diese Klausel bewegte den Bundesverband der Verbraucherzentralen dazu, die Deutsche Bank zu verklagen und eine Unterlassung der Klausel in den Geschäftsbedingungen zu fordern. Der Prozess wurde schließlich von dem Oberlandesgericht Frankfurt ausgetragen. Dort rechneten die Anwälte der Verbraucherzentrale den Richtern vor, dass eine geduldete Überziehung von beispielsweise 10.- Euro für einen Zeitraum von fünf Tagen den Kontoinhaber bei einem Zinssatz von 15,7 % lediglich zwei Cent Zinsen koste. Durch den hier gerügten Mindestbetrag kassiere die Bank allerdings das 345-fache dieses Betrags.

Fazit

Die Richter folgten schließlich den Ausführungen der Verbraucherschützer und erklärten die entsprechende Klausel und damit die Pauschalgebühr für geduldete Überziehungen auf dem Girokonto für unrechtmäßig. Sie stellten in diesem Zusammenhang fest, dass die Bank für geringe Überziehungen durch die pauschale Regelung eine exorbitant hohe Gegenleistung fordere, und dass dies sittenwidrig sei. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz ließe sich somit unter keinen Umständen rechtfertigen.
Weiterhin, so führten die Richter aus, verstoße das pauschale Entgelt für die geduldete Überziehung eines Girokontos auch gegen das gesetzliche Leitbild, nach dem die Gebühr für einen Kredit immer von dessen Laufzeit abhängen muss. Zusätzlich sorgt die pauschale Gebühr dafür, dass die Bonitätsprüfung, welche im Zusammenhang mit der geduldeten Überziehung durchgeführt wird, mit diesem Betrag finanziert wird. Dabei handelt es sich allerdings um eine Leistung, die ausschließlich im Interesse der Bank erbracht wird, so dass eine Umwälzung auf den Kunden hier ebenfalls nicht zulässig sei.
Quelle: Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 U 170/13)


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