Kein Ersatzanspruch der Bank bei Weitergabe der Zugangsdaten für Online-Banking an Ehepartner

Die Weitergabe von Zugangsdaten für das Online-Banking an den Ehemann führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch der Bank, lautet das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 2020, Az. 6 O 5935/19.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte bei der beklagten Bank ein Wertdepotkonto, welches aber ihr Ehemann verwaltete. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank war festgelegt, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale (wie beispielsweise PIN) nicht weitergegeben werden dürfen und auch die Authentifizierungselemente vor dem Zugriff durch andere Personen sicher zu verwahren sind.

Allerdings hat die Klägerin bereits im Kontoeröffnungsantrag ausschließlich die E-Mail-Adresse ihres Mannes angegeben. Weiterhin erfolgte die Übermittlung der TANs ausschließlich auf das Mobiltelefon des Ehemannes. Jedoch wurde die Bank nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Mann das Konto verwalten würde.

Im Mai 2019 wurde das Konto Opfer eines Phishing-Angriffes. Es wurde eine Transaktion in Höhe von 25.960,45 Euro vorgenommen, die weder die Klägerin noch ihr Ehemann, autorisiert hatten. Gemäß des §675u Satz 2 BGB verlangte die Kontoinhaberin den Ausgleich des Betrags von der Bank. Die Bank wiederum argumentierte, dass sie nicht zum Ausgleich verpflichtet sei bzw. ihr ein Schadenersatzanspruch gegen die Kundin zustehe, da diese die Kontodaten an ihren Mann weitergegeben und damit den Phishing-Angriff ermöglicht habe.

Urteil

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Bank verurteilt an die Kontoinhaberin 25.960,45 Euro zu zahlen. Dieser Anspruch ergebe sich aus §675u Satz 2 BGB, so wie von der Kundin dargelegt. Obwohl die Klägerin die Kontodaten an ihren Ehemann weitergeben habe, existiere kein Schadensersatzanspruch nach §675v Absatz 3 BGB gegen die Kundin. Daher könne die Ausgleichszahlung von der Bank nicht verweigert werden.

Das Landgericht begründet diese Entscheidung damit, dass die Weitergabe der PIN an den Ehemann nicht die Gefahr eines Phishing-Angriffs erhöht habe. Das Schutzniveau habe sich durch die Verwaltung des Wertdepots durch den Mann nicht verändert. Es gebe keine Anzeichen, dass ein Angriff auf das Mobiltelefon des Mannes wahrscheinlicher war als auf das Mobiltelefon der Kontoinhaberin. Eine mögliche Pflichtverletzung der Kundin habe sich nicht ursächlich auf den Eintritt des Schadens ausgewirkt.

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