Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft muss auf Grundlage der im Auskunftsantrag gestellten Rechtsfragen berechnet werden – Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IV R 13/12)

Die Kommunikation mit dem Finanzamt ist manchmal nicht ganz einfach. Viele Finanzämter sind hoffnungslos überlastet und verfügen schlichtweg über zu wenig Personal. Auf der anderen Seite ist das Steuersystem in Deutschland so komplex, dass viele Steuerpflichtige trotz eines engagierten Steuerberaters immer wieder offene Fragen zu einzelnen Themen haben. Die Antworten auf diese Fragen müssen so beschaffen sein, dass sich der Steuerpflichtige darauf verlassen kann.

Genau dafür haben die Finanzämter die sogenannte „verbindliche Auskunft“ eingeführt. Hier kann der Steuerpflichtige sein Problem bzw. seine Frage schildern und erhält von seinem Finanzamt nach einiger Bearbeitungszeit eine Auskunft, auf die er sich verbindlich verlassen kann. Allerdings ist dieser Service nicht kostenlos. Für die verbindliche Auskunft muss der Steuerpflichtige eine Gebühr bezahlen. Doch wie bemisst sich diese Gebühr?

Kann hierfür eine pauschale Gebühr angesetzt werden? Oder muss sich die Gebühr an der Komplexität der Fragestellung orientieren? Und, wenn ja: Wie bemisst sich diese Komplexität? All das sind Fragen, mit denen sich der Bundesfinanzhof zu beschäftigen hatte. Der entsprechenden Verhandlung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Sachverhalt:

Eine Klägerin plante die Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte in diesem Zusammenhang bei ihrem Finanzamt an, ob die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen eine Aufdeckung stiller Reserven auslösen würden. Das Finanzamt beantwortete die Frage und verneinte verbindlich. Für diese Auskunft wurde die gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr von Seiten des Finanzamts erhoben.
Zur Berechnung der Höhe der Gebühr bezog sich das Finanzamt auf eine überschlägig ermittelte Steuerbelastung, die dann eingetreten wäre, wenn die stillen Reserven des Unternehmens tatsächlich aufgedeckt und versteuert werden müssen. Die Klägerin sah sich mit dieser Berechnungsmethode nicht einverstanden und klagte beim zuständigen Finanzgericht. Hier wurde zunächst festgestellt, dass man bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt hatte, eine höhere steuermindernde Abschreibung in die Berechnung mit einfließen zu lassen, die durch die Aufdeckung stiller Reserven entstünde. Konkret gesagt: Die Minderung der Steuerbelastung durch die höhere Abschreibung hätte zur Berechnung der Gebührenhöhe vom Finanzamt berücksichtigt werden müssen. Dies wurde aber unterlassen.

Trotz dieser Feststellung sah sich die Klägerin mit den weiteren Ausführungen des Finanzgerichts nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach müsse der Wert einer Auskunft pauschal mit zehn Prozent der steuerlichen Auswirkungen der Beantwortung einer Frage angesetzt werden.

Der Fall wurde daher vor dem Bundesfinanzhof abschließend verhandelt. Die Richter am Bundesfinanzhof stellten fest, dass die Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft seitens des Finanzamts ausschließlich auf der Grundlage der im Antrag gestellten Rechtsfragen berechnet werden können. Nicht zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang nicht gestellte Fragen, die sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben könnten. Auch eine pauschale Berechnung des Wertes einer Auskunft – beispielsweise mit den von der Klägerin angesetzten zehn Prozent der steuerlichen Auswirkungen – sei nicht rechtskonform, so die Richter am Bundesfinanzhof. Dabei betonten die Richter, dass die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller keine pauschale Minderung rechtfertige.


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