Haftung der Bank bei Aufbruch von Schließfächern und Diebstahl von Kundeneinlagen

Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 18/15

Viele Banken stellen ihren Kunden Schließfächer zur Verwahrung von Wertgegenständen zur Verfügung. Dafür muss der Kunde in der Regel eine monatliche oder jährliche Gebühr zahlen. Die meisten Menschen sind der Ansicht, dass ihre Einlagen in diesen Schließfächern grundsätzlich sicher seien. Doch wie verhält es sich, wenn Schließfächer aufgebrochen und der Inhalt entwendet wird? Haftet in diesem Fall die Bank dafür und muss entsprechenden Schadenersatz leisten? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Das Kammergericht Berlin hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es um einen besonders dreisten Diebstahl aus den Schließfächern einer Bank ging.

Zum Sachverhalt:

Im Jahr 2006 hatte eine Kundin ein Schließfach bei ihrer Bank angemietet. Etwa drei Jahre später mietete eine unbekannte männliche Person bei der gleichen Bank ebenfalls ein Schließfach an. Der Mann hatte zur Eröffnung des Schließfachs einen finnischen Pass vorgelegt, der sich im Nachhinein als Fälschung herausstellte. Am Nachmittag des gleichen Tages erschien der Mann wieder in der Bank, diesmal in Begleitung zwei weiterer Männer, und begehrte Einlass in den Tresorraum. Ein Bankangestellter ließ die Männer in den Tresorraum allein und begab sich anschließend wieder in den Kundenbereich der Bank. Somit waren die Männer für eine gewisse Zeit für sich und begannen damit, mehrere Schließfächer aufzubrechen, unter anderem auch das der genannten Kundin. Aus diesem entwendeten sie Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt ca. 65.000 Euro. Anschließend entkamen die Männer unerkannt.

Die Kundin verlangte daraufhin entsprechenden Schadenersatz von ihrer Bank und forderte sie zur Zahlung von 65.000 Euro auf. Die diesbezügliche Forderung trat sie im weiteren Verlauf an eine Freundin ab, der das im Schließfach verwahrte Geld und die Wertgegenstände angeblich gehörten. Diese Freundin erhob schließlich Klage gegen die Bank. Der Fall wurde zunächst vor dem zuständigen Landgericht verhandelt, wo die Richter einen Beweis dafür forderten, dass die Bankkundin die Wertsachen ihrer Freundin in dem betreffenden Schließfach aufbewahrt habe. Nachdem die Kundin diesen Beweis erbringen konnte, gaben die Richter der Klage statt und verurteilten die Bank zur Zahlung der geforderten Summe einschließlich der darauf angelaufenen Zinsen. Die Bank sah sich damit nicht einverstanden und ging in Berufung.

Der Fall wurde anschließend vor dem 26. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin verhandelt. Auch das Kammergericht folgte den Ausführungen der Klägerin und wies die Berufung der Bank zurück. In ihrer Begründung führten die Richter aus, die Bank habe ihre Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden verletzt. So könnten Bankkunden grundsätzlich erwarten, dass die Bank die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffe, um die in den Schließfächern aufbewahrten Wertsachen bestmöglich zu schützen. Weiter, so die Richter, hätte es die Bank den Tätern in einem angemessenen Umfang erschweren müssen, sich Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort unbeaufsichtigt zu verweilen. Nur dadurch hätten die Schließfächer ausgeraubt werden können.

So hätte die Bank beispielsweise die Echtheit der Ausweispapiere mit dem in der Filiale vorhandenen Datensystem abgleichen können. Ebenso sei es möglich gewesen, die von einem der Männer mitgeführte Tasche entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Auch sei es der Bank zuzumuten, den Zugang zum Schließfachraum ausschließlich in Begleitung eines Bankangestellten möglich zu machen, der dann für die Dauer des Aufenthalts vor Ort bleibt. Doch nicht nur das: Ferner hätte die Bank zudem die Möglichkeit gehabt, im Schließfachraum eine Videoüberwachung oder eine auf Erschütterungen reagierende Alarmanlage zu installieren. All diese Sicherheitsmaßnahmen hätten den hier vorliegenden Sachverhalt verhindern können.

Welche dieser Maßnahmen die Bank genau hätte ergreifen müssen, um einer Schadenersatzpflicht zu entgehen, ließen die Richter am Kammergericht offen. Ausschlaggebend sei dem hier vorliegenden Fall lediglich, dass die Bank keine derartigen Maßnahmen ergriffen hätte, und die Einlagen der Kunden in den Schließfächern ausreichend zu schützen.

In der Folge der Verhandlung wägten die Richter die Interessen der Bank und der Kunden gegeneinander ab. Diese Abwägung ging im Endeffekt zu Lasten der Bank. Begründung: Während es für die Bank problemlos möglich gewesen sei, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, hätten die Kunden keine Möglichkeit dazu gehabt. Somit sei der mit der Sicherung einhergehende Aufwand für die Bank durchaus zumutbar gewesen. Auch hätte die Bank in diesem Zusammenhang ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Kunden verletzt, da sie diese nicht darauf aufmerksam gemacht hätte, dass für die in den Schließfächern verwahrten Wertgegenstände keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Die Bank wurde somit dazu verurteilt, der Kundin bzw. deren Freundin ihren Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Fazit zum Urteil

Dieses Urteil macht wieder einmal schmerzlich bewusst, dass Geld und Wertgegenstände bei einer Bank nicht zwingend sicher vor dem Zugriff Dritter geschützt verwahrt sind. Vielmehr liegt es an der jeweiligen Bank selbst, für die entsprechenden Maßnahmen zu sorgen. Kunden, die sich für die Anmietung eines Schließfachs interessieren, sind daher gut beraten, sich zuvor ausführlich über die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.


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